Erstellung eines Denkmalpflegeplans für Werbung Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0628-2020
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Adresse des Beschafferprofils: www.BVG.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erstellung eines Denkmalpflegeplans für Werbung
Erstellung eines Denkmalpflegeplans für Werbung.
Berlin
Gegenstand der Ausschreibung ist die Erstellung eines Denkmalpflegeplans für die denkmalgeschützten U-Bahnhöfe der BVG. Der Denkmalpflegeplan soll Aussagen zu den U-Bahnhöfen der einzelnen Linien im Hinblick auf ihre Verträglichkeit mit Werbung enthalten, sowie Aussagen zu Werbeträgern mit Einschätzungen ihrer denkmalrechtlichen Verträglichkeit auf den U-Bahnhöfen der einzelnen Linien. Der Denkmalpflegeplan dient als praktische Hilfestellung für den Umgang mit Werbung und Planung von Werbeanlagen. Unter seiner Heranziehung sollen Genehmigungsverfahren für Werbeanlagen vereinfacht werden, insbesondere Verfahren zur Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 11 DSchG Bln. Zudem soll der Denkmalpflegeplan als Unterstützung dienen bei:
— der konkreten Suche nach geeigneten Standorten für bestimmte Werbeträger,
— der konkreten Suche nach geeigneten Werbeträgern für bestimmte Standorte,
— der Klärung von Standortfragen bei solchen Werbeträgern, auf welche nicht explizit eingegangen wird (wie z. B. solche mit Sonderformaten), durch allgemeine Aussagen zur Verträglichkeit von Werbeträgern und die Aussagen zu den U-Bahn-Linien.
Die U-Bahnhöfe sollen nach Linien betrachtet werden, da die Bahnhöfe einer Linie häufig von einem Architekten konzipiert worden sind. Der fertige Denkmalpflegeplan ist so auszugestalten, dass er vom Landesdenkmalamt akzeptiert wird und von beiden Seiten unterzeichnet wird. Er soll als Vereinbarung, auf dessen Basis zukünftig neue und/oder modernisierte Werbeanlagen bei den Unteren Denkmalschutzbehörden beantragt werden, gelten.
Öffentlichkeitsarbeit: In Bezug auf die Kommunikation zm das Thema Werbung in denkmalgeschützten U-Bahnhöfen sind möglicherweise weitere zusätzliche Leistungen zu erbringen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erstellung eines Denkmalpflegeplans für Werbung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE5 Bremen
Postleitzahl: 28199
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.