Mindmom Referenznummer der Bekanntmachung: 20-04994
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 Hamburg
Postleitzahl: 22305
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.tk.de/vergabe
Abschnitt II: Gegenstand
Mindmom
Zur Verringerung von Geburtsangst und psychischen Belastungen von Schwangeren und der Reduktion von unmittelbar mit psychischer Belastung assoziierten Folgen wie Kaiserschnitte, Frühgeburten und postpartalen Depressionen sowie deren Spätfolgen auf mütterliche und kindliche Gesundheit und damit verbundener Versorgungskosten plant die Techniker Krankenkasse (TK) eine besondere Versorgung nach § 140a SGB V ihrer Versicherten mit der App „mindmom“.
Bundesweit
Zur Verringerung von Geburtsangst und psychischen Belastungen von Schwangeren und der Reduktion von unmittelbar mit psychischer Belastung assoziierten Folgen wie Kaiserschnitte, Frühgeburten und postpartalen Depressionen sowie deren Spätfolgen auf mütterliche und kindliche Gesundheit und damit verbundener Versorgungskosten plant die TK eine besondere Versorgung nach § 140a SGB V ihrer Versicherten mit einem digitalen Versorgungsangebot. Es umfasst die App „mindmom“ – ein modular aufgebautes Interventionsprogramm zur Stärkung der Selbstwirksamkeit, das je nach digital zu erhebender Belastung nach der Edinburgh Postnatale Depression Skala (EDPS) um ein TeleCoaching ergänzbar ist. Für die selektivvertragliche Versorgung ist das in einem vom Innovationsfonds geförderten Projekt entwickelte Interventionskonzept auf Basis der bislang vorliegenden Nutzerevaluation und mit Blick auf die aktuellen rechtlichen Anforderungen der selektivvertraglichen Versorgung nach § 140a SGB V Abs. 3 Ziffer 6 einschließlich der Sicherheitsanforderungen an digitale Gesundheitsanwendungen gem. der Technischen Richtlinie BSI TR – 03161 zu adaptieren. Gefordert ist zudem die Umsetzung einer Schnittstelle für die digitale Teilnahmeerklärung und -verwaltung, einer Schnittstelle zur psychotherapeutischen Regelversorgung für Versicherte mit akutem Versorgungsbedarf sowie die Sicherstellung einer Beratungshotline und des technischen Supports sowie der für die Qualitätssicherung geforderten Dokumentation.
Es handelt sich um ein Hauseigenes Verfahren im Sinne von 69 Abs. 4 SGB V.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Gemäß § 69 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Nr. 4 lit 2 b) VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Dies ist hier der Fall. Eine wettbewerbliche Veröffentlichung des Auftrags hätte vorliegend nicht zu mehr Wettbewerb oder besseren Beschaffungsergebnissen geführt, weil objektiv nur ein einziger Wirtschaftsteilnehmer in der Lage ist, den Auftrag auszuführen.
Für die geplante Versorgung gelten – um der unbedingt notwendigen Akzeptanz und Wirksamkeit der Versorgung gerecht zu werden – folgende zwingende Anforderungen:
— Qualität aus Kundensicht:
—— Nachweis über Akzeptanz insbesondere bei Schwangeren mit Bedarf,
—— Überwinden bekannter Hürden der Inanspruchnahme,
— Kriterien für die Zulassung als Medizinprodukt.
— Evidenz über Wirksamkeit der App auf die Ziele:
—— Förderung einer gesunden Schwangerschaft durch Gesundheits- und ressourcenorientierte Bewältigungsstrategien,
—— Erhöhung des Anteils interventionsarmer Geburten,
—— Reduktion der Kaiserschnittrate,
—— Vermeidung post-partaler Depressionen („gesundes Wochenbett“) sowie
—— Vermeidung und Verringerung entsprechender Folgeschäden beim Kind.
Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, können die mit der Versorgung verfolgten Ziele — insbesondere die angestrebten Kosteneinsparungen durch die Förderung einer physiologischen Geburt, der Gesundheit des Kindes und der Vermeidung von postpartalen Depressionen bei der Mutter — aus fachlicher Sicht nicht realisiert werden.
Eine intensive europaweite Recherche hat ergeben, dass es zwar grundsätzlich sehr viele Gesundheits- und Medizin-Apps gibt, auch für Schwangere. Apps bzw. sonstige Programme/Konzepte zur Förderung einer physiologischen Geburt mittels Stärkung der psychischen Stabilität gibt es jedoch — mit Ausnahme der App „mindmom“ – derzeit nicht. Auch Studien über die Evidenz der Wirksamkeit anderer entsprechender Apps/Programme mit identischer Zielsetzung gibt es derzeit nach Recherche der TK nicht. Nur wenn tatsächlich auch eine Evidenz der Wirksamkeit – wie bei dem vorgesehenen Vertragspartner – nachgewiesen werden kann, ist die Versorgung für die TK sinnvoll, weil nur dann Einsparungen durch die Verringerung von komplizierten Geburten bzw. der Kaiserschnittrate erzielt werden können.
Daher kommt für die Übergangszeit bis zum Abschluss der Evaluation des Innovationsfondsprojekts und der potentiellen Übernahme in die Regelversorgung alleine ein Vertragsschluss mit dem genannten Unternehmen in Betracht. Für andere potentielle Bieterunternehmen bestehen wie oben dargestellt unüberwindbare technische Hindernisse, die auftragsnotwendigen Fähigkeiten und Ausstattungen zum Anbieten der Versorgung rechtzeitig zu erwerben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Mindmom
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 69115
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Hinweise zu Ziffer IV.1.1.) Der Vertragsschluss erfolgte im Rahmen eines Vergabeverfahrens nach § 69 Abs. 4 SGB V.
Dem Vertragsschluss ging eine freiwillige ex-ante Transparenzbekanntmachung (Nr. 2021/S 092-239526; Veröffentlichung am 12.5.2021) voraus.
Von einer Veröffentlichung des Auftragswertes wird gemäß § 39 Abs. 6 VgV abgesehen.
Bekanntmachungs-ID: CXR0YYRYDBE
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit im Sinne von § 135 Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.