Betriebshofverbund Süd-Ost, Ladeinfrastrukturplanung Referenznummer der Bekanntmachung: FEM3-0418-2020
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Betriebshofverbund Süd-Ost, Ladeinfrastrukturplanung
Errichtung Ladeinfrastruktur für E-Busse für den Neubau der Betriebshofe Köpenicker- und Rummelsburger Landstraße
Planungsleistungen der Lph 2 bis 7 gemäß HOAI.
Nach Maßgabe des Berliner Mobilitätsgesetzes und Vorgabe des Berliner Nahverkehrsplans 201-2024 soll der Omnibusbetrieb der BVG bis 2030 vollständig mit lokal emissionsfreien Antrieben erfolgen. Der sukzessive Aufbau einer vollelektrifizierten Elektrobusflotte bis 2030 stellt neue Anforderungen an die bestehende und zukünftige Infrastruktur der Fahrwege sowie an die Betriebshöfe. Die Elektrifizierung der Busflotte bis 2030 wird in mehreren Ausbaustufen realisiert. Eine zentrale Rolle spielen dabei die Neubauvorhaben, um den künftigen Anforderungen alternativer Antriebe und den steigenden Abstellbedarfen gerecht zu werden. Diese Vorhaben werden in einem Programm zur Realisierung der Werkstattinfrastruktur für die E-Mobilität zusammengefasst und entsprechend eingegliedert im Zuge eines Gesamtstufenkonzeptes umgesetzt. Die Planung der Ladeinfrastruktur wird durch den Auftragsnehmer angefertigt und ist Hauptbestandteil der Beauftragung. Der AN übernimmt die Planung der technischen Ausrüstung der Ring-Netzübergabestation mit Mitteneinspeisung, einschließlich eines betriebseigenen Ringsystems für die 10 kV Versorgung. Weiterhin ist eine 4 MVA Havarie-Einspeisung mit Verschaltungs- und Verriegelungskonzept zwischen den Standorten vorzusehen. Auf beiden Standorten sind High Power Chargers eingeplant. Weiterhin ist vom AN Durchbrüche, Hochführungen und die Trassierung der Ladeinfrastruktur aus der E-Zentrale zu den E-Omnibussen zu planen und mit dem Generalplaner abzustimmen. Die Beauftragung umfasst HOAI Leistungsphase 2-3, sowie 4-7 optional. Die Planung beinhaltet die 10-kV-Netzübergabestation, das dazugehörige 10-kV-Ringnetz, die Ladeinfrastruktur im Carportaufbau, sowie mehrere Schnellladestationen (HPC) auf dem Bh-Gelände, sowie Transformatorstationen, Nieder- und Hochspannungsschaltanlagen.
Die Leistungsphasen 4 bis 7 sind optional.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Betriebshofverbund Süd-Ost, Ladeinfrastrukturplanung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Norderstedt
NUTS-Code: DEF0D Segeberg
Postleitzahl: 22844
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.