Abschluss eines neuen Wartungsvertrags für das Meldebuch (EIMel) der BVG

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bvg.de
I.6)Haupttätigkeit(en)
Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Abschluss eines neuen Wartungsvertrags für das Meldebuch (EIMel) der BVG

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Meldebuch ist eine webbasierte Software zum Management von Betriebsvorkommnissen und Betriebsstörungen in den Leitstellen, zur Erfassung und Anzeige von Danen, zur Bearbeitung von Aufzugstörungen, zur Unfallbearbeitung im Bereich BO und zur Ausgabe von Verkehrsstörungen an BVG.de sowie weitere Abnehmer. Durch die Integration weiterer Anwendergruppen und die kontinuierliche Prozessoptimierung im Rahmen der Digitalisierungsstrategie der BVG muss das Meldebuch ·regelmäßig gewartet werden. Die Fa. IT Service Omikron GmbH als Hersteller ist der Eigentümer des Programmcodes und hat alleinig Zugriff auf den Quellcode. Dieser steht keinen anderen Firmen zur Verfügung. Aus diesem Grund kann die Wartung ausschließlich durch die Fa. IT Service Omikron GmbH angeboten und vorgenommen werden.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE3 Berlin
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die BVG ist rechtlich verpflichtet, Betriebsvorkommnisse zu erfassen und eingeleitete Maßnahmen zu dokumentieren. Um Arbeitsprozesse bei Störungen und anderen betrieblichen Vorkommnissen zu optimieren, müssen die erfassten Daten anschließend in Statistiken und Berichten auswertbar sein. Die Software ist für den operativen Betrieb der BVG durch die Abbildung von kritischen Geschäftsprozessen wesentlich. Nur die Software Meldebuch BVG erfüllt die festgelegten Rahmenbedingungen, die auf nachvollziehbaren, objektivtechnischen und wirtschaftlichen Erwägungen beruhen und die diskriminierungsfrei und willkürfrei bestimmt worden sind. Bei der Software Meldebuch handelt es sich um eine Individualsoftware, die im Auftrag der BVG durch die Fa. IT Service Omikron GmbH entwickelt wurde. Sie ist speziell auf die Unternehmensbereiche der BVG und ihre Prozesse zugeschnitten. Grund für die Entwicklung einer Individualsoftware war gerade, dass es auf dem Markt keine vergleichbare Software gab und gibt. Durch diese Variantenvielfalt gab es keine übergreifenden Prozesse (Beispiel Schienenersatzverkehre), keine personellen Synergien (Bsp. BO und BS in gemeinsamer Leitstelle) und keine Prozessharmonisierung zur Hebung von Synergiepotenzialen über alle Unternehmensbereiche hinweg.

Betriebsstörungen wurden mehrfach in den Bereichen erfasst und konnten nicht zusammenhängend bearbeitet werden. Das mit hohem Aufwand angepasste Standardprodukt, das durch das Meldebuch ab 2014 abgelöst wurde, war den Anforderungen der BVG nicht mehr gewachsen. Die Daten dieser Software ließen sich nicht migrieren, Ein Nachfolgeprodukt mit erweitertem Funktionsumfang ist nicht verfügbar. Die BVG beobachtet kontinuierlich den Markt für IT-Systeme für Verkehrsunternehmen. Eine vergleichbare Software, ist auf dem Markt nicht erhältlich. Die Fa. IT Service Omikron GmbH hat sowohl technisch, bezogen auf die von Ihr erstellte umfangreiche Software und deren Schnittstellen zu weiteren Systemen in der BVG, als auch sachlich in Bezug auf die abgebildeten bereichsübergreifenden Prozesse ein besonders hohes Know-how erworben. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen, da das mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für die BVG verbunden wäre. Bei einer Neuentwicklung würden die Kosten ca. 2 bis 3 Mio. EUR und eine Entwicklungszeit von ca. 1.2 Jahren veranschlagen. Wenn das Meldebuch der BVG nicht in seiner bisherigen Form zur Verfügung stände, könnte die Dokumentation on Betriebsvorkommnissen und den in diesem Zusammenhang eingeleiteten Maßnahmen nicht mehr ohne erheblichen Mehraufwand in den Bereichen durchgeführt werden. Die bestehenden Prozesse, die durch das Meldebuch abgedeckt werden, mussten durch neue, überwiegend manuelle Prozesse, ersetzt werden.

Die Prozesse, die im Zusammenhang mit dem Verkehrsvertrag relevant sind, müssten angepasst werden. Dies würde zu erhöhtem manuellen Aufwand in den Bereichen führen. Mit dem geplanten Rahmenvertrag über zukünftige Anpassungsleistungen sollen zu kalkulierbaren Kosten Leistungen des Herstellers abrufbar sein. Schulungen für das Meldebuch finden in der Regelhausintern durch Multiplikatoren statt. Der Schulungs- und Einführungsaufwand für die ca. 1 000 Benutzer für eine neu zu entwickelnde Software liegt geschätzt bei je nach Vergütungsgruppe zwischen [Betrag gelöscht] EUR und [Betrag gelöscht] EUR pro Tag. Eine Umstellung vom Meldebuch auf eine andere, vergleichbare Software würde eine Neuentwicklung einer Individualsoftware bedeuten. Dabei ist mit Sicherheit mit erheblichen Migrations- und Kompatibilitätsproblemen zu rechnen, da z. B. die Anbindung an BVG-interne Schnittstellen und die Übernahme von Altdaten der Erfahrung nach immer zu Problemen führen, die meist nur mit hohem personellen und finanziellen Aufwand zu korrigieren sind.

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Erläuterung:

Das unter Ziffer V. 2.1) eingetragene Datum entspricht dem Tag an dem entschieden wurde den Auftrag zu vergeben.

Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 – VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 – VII – Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012 – VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten, da:

— die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,

— vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,

— die Gründe tatsächlich vorhanden sind,

— und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen objektiv schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene Wahl vor.

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 c SektVO nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann, aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, einschließlich Rechten des geistigen Eigentums

Erläuterung: Der Beschaffungsbedarf kann nur von einem Unternehmen erbracht werden, da die Rechte am Einsatz des Quellcodes allein beim Nutzungsrechteinhaber liegen. Der Beschaffungsbedarf ist auch Bestandteil der Daseinsvorsorge der BVG und unerlässlich für die Aufrechterhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der BVG. Der Vertragsschluss soll mit dem bereits in der Vergangenheit involvierten Unternehmen erfolgen, so dass keine Lücke in der Erbringung der Leistungen der Daseinsvorsorge erfolgt; und es werden nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereist erbrachter Leistungen bestimmt sind und ein Wechsel des Unternehmens dazu führt, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbart oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringt. Parallel wurde eine Markterkundung durchgeführt, die zum gleichen Ergebnis kam. Eigentümer der Software ist die Firma ITSO. Wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums kann nur die Firma die Wartung übernehmen

Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.

§ 13 Abs. 2 Nr. 3 c.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
10/06/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Berlin
Land: Deutschland
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Berlin
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Venrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Nach § 135 GWB:

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1. gegen § 134 verstoßen hat oder

2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2 Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:

1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Arntsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Berlin
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
10/06/2021