Veranstaltung am 4.8.2021 im Kontext der Wissensstadt Berlin 2021
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10178
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.berlin.de
Adresse des Beschafferprofils: www.berlin.de/rbmskzl/
Abschnitt II: Gegenstand
Veranstaltung am 4.8.2021 im Kontext der Wissensstadt Berlin 2021
Entwicklung und Umsetzung einer Veranstaltung am 4.8.2021.
Das Land Berlin beauftragt die Auftragnehmerin mit folgenden Dienstleistungen:
Entwicklung und Umsetzung eines Veranstaltungskonzeptes und eines daraus abgeleiteten Programms am 4.8.2021 vor dem Roten Rathaus inklusive Projektplanung – und controlling;
Inklusive Flächennutzungsplan, Genehmigungsverfahren, Corona-konformes Hygiene- und Sicherheitskonzept, Wegeleitkonzept, Veranstaltungstechnik / Bühnenbau (Ton, Licht, Strom, Videotechnik, WLAN), Messebau (Mobiliar / Dekoration), Gastronomiekonzept, Umsetzungskonzept, Partner-Akquise (optional), Programmablauf / Künstlerkonzept, sanitäre Anlagen, Abfallhandling, Personaleinsatzkonzept (inkl. Fremdpersonal wie Hostessen, Sicherheit etc.), Abstimmungen mit dem Rahmenvertragspartner für die Grafik / Kommunikation der Senatskanzlei, Zuarbeit bei der Einholung sämtlicher (behördlicher) Genehmigungen, Projektumsetzung und –durchführung, Projektnachbereitung (Abbau, Wiederherstellung der Veranstaltungsflächen, Abrechnung, Auswertung / Feedback), Hygienekonzept plus Umsetzung, Einlassmangement.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der öffentliche Auftrag darf ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben werden, da er als öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit gemäß § 108 Absatz 1 GWB (entspricht Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) nicht in den Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB fällt (so genannte Inhouse-Vergabe). Die Kulturprojekte Berlin GmbH (Auftragnehmerin) ist eine zu 100 % im Eigentum des Landes Berlin stehende Gesellschaft. Damit verfügt das Land Berlin über ein unbegrenztes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft und übt über diese eine ähnliche Kontrolle aus wie über eigene Dienststellen. Es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung an der Auftragnehmerin. In den vergangenen 3 Geschäftsjahren hat die Auftragnehmerin durchschnittlich mehr als 80 % ihres Gesamtumsatzes mit Tätigkeiten erzielt, die der Durchführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von dem öffentlichen Auftraggeber oder von einer anderen juristischen Person die von diesem kontrolliert wird, betraut wurde. Damit sind die Voraussetzungen für eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 Absatz 1 GWB erfüllt.
Die Auftragnehmerin wird alle notwendigen Unteraufträge im Wettbewerb vergeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Ein öffentlicher Auftrag ist gemäß § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1) gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund eines Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie gem. § 135 Absatz 2 Satz 1 GWB im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Hat der Auftraggeber über die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Absatz 2 Satz 2 GWB).
Die Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB tritt nicht ein, wenn gemäß § 135 Absatz 3 Nr. 1 GWB der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, der öffentliche Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 3 Nr. 2 GWB eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen und der Vertrag gemäß § 135 Absatz 3 Nr. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Das im vorstehenden Satz gesagte gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.