Druck von Maßnahmenscheckheften zu ausgewählten Gesundheitsbonusangeboten von AOKs Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-02-03-MEH-REN-BvA
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10178
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE5 Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 44269
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 81739
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Druck von Maßnahmenscheckheften zu ausgewählten Gesundheitsbonusangeboten von AOKs
Druck von Maßnahmenscheckheften zu ausgewählten Gesundheitsbonusangeboten von AOKs.
Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bieten Leistungen an, die den Bedürfnissen nach notwendigem Krankenversicherungsschutz umfassend Rechnung tragen. Die AOK-Gemeinschaft verfolgt dabei seit Jahren die Philosophie der Gesundheitskasse. Die Förderung gesundheitsbewusster Lebens- und Verhaltensweisen ist zentrales Anliegen dieser Philosophie. Diese Philosophie wird u. a. durch Gesundheitsbonusangebote nach § 65 a SGB V verfolgt. Mit diesen sollen AOK-Versicherte verstärkt zu gesundheitsbewusster Lebens- und Verhaltensweise motiviert werden. Gegenstand dieser Ausschreibung war der „Druck von Maßnahmenscheckheften zu ausgewählten Gesundheitsbonusangeboten von AOKs“ für die oben genannten Auftraggeberinnen.
Der Auftragnehmer hat u. a. auf Basis gelieferter Designs und Daten personalisierte Scheckhefte inkl. darin integriertem Anschreiben an die Versicherten zu produzieren, Blanko-Versandhüllen nach Vorgaben der Auftraggeber zu bedrucken, die Scheckhefte optional und AOK-individuell mit einem separat von den Auftraggebern gelieferten Beileger (DIN C 5 / C 6 konform) zu kuvertieren und für den Versand bereitzustellen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schortens
NUTS-Code: DE94A Friesland (DE)
Postleitzahl: 26419
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Ausschreibung erfolgte unter Beachtung der Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV).
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKRR2M.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 135 GWB
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber.
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den
Zuschlag erhalten soll, umfassen“.
§ 168 GWB
„(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden“.