Kreation der Dachkommunikation für den AOK-Bundesverband Referenznummer der Bekanntmachung: 2020-05-19-BV-REN-BvA
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10178
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Kreation der Dachkommunikation für den AOK-Bundesverband
Kreation der Dachkommunikation und Beratung des AOK-Bundesverbandes in Fragen des Marketings.
Die AOK-Gemeinschaft versichert fast 27 Millionen Menschen - das ist jeder Dritte in Deutschland. Sie besteht aus der AOK-Bundesverband GbR (im Folgenden Auftraggeber) und elf selbstständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts: AOK Baden-Württemberg, AOK Bayern - Die Gesundheitskasse, AOK Bremen / Bremerhaven, AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, AOK Nordost - Die Gesundheitskasse, AOK Nordwest - Die Gesundheitskasse, AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, AOK Rheinland / Hamburg - Die Gesundheitskasse, AOK Rheinland-Pfalz / Saarland - Die Gesundheitskasse und die AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse. Die elf AOKs sind als selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts jeweils für eine Region zuständig und stehen dadurch nicht im Wettbewerb miteinander. Gemeinsam mit dem Auftraggeber bilden sie die AOK-Gemeinschaft. Der Auftraggeber ist der dienstleistungsorientierte Interessenvertreter der AOK-Gemeinschaft mit Sitz in Berlin. Zu seinen Aufgaben zählen u. a. die politische Interessenvertretung, die Pflege der Marke „AOK - Die Gesundheitskasse“ und die Dachkommunikation.
Unter der gemeinsamen Marke „AOK - Die Gesundheitskasse“ orientieren sich die AOKs mit ihren Marktauftritten, regionalen Kampagnen, eigenen Agenturen und Vertriebsaktivitäten an den Marktanforderungen vor Ort. Der Auftraggeber kümmert sich um die bundesweite Klammer und die dazugehörige Kommunikation (Dachkommunikation) in überregionalen Medien - vornehmlich konzentriert aufs Image.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10178
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Ausschreibung erfolgte unter Beachtung der Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV).
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKRRVW.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist“.
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat“.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
Zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt“.
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
„(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden“.