Los 14 – Maler- und Putzarbeiten
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12101
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.thf-berlin.de
Adresse des Beschafferprofils: https://pkm.conclude.com/thf-vs-btu
Abschnitt II: Gegenstand
Los 14 – Maler- und Putzarbeiten
Im Zuge der Sanierung des gesamten Bauteils Kopfbau West inkl. des Towers werden nachfolgend Maler- und Putzarbeiten ausgeschrieben. Die Maler- und Putzarbeiten umfassen das gesamte Gebäude des Kopfbau Wests des ehemaligen Flughafen Tempelhofs. Das Gebäude hat dabei folgende Abmessungen: 70 m x 13 m x 30 m (L x B x H).
Flughafen Berlin Tempelhof (THF)
Restleistungen des Loses Rohbau. Hier wurde ein Maßnahmenkatalog zur Betonkosmetik erstellt, der die Angebotsgrundlage für Seka darstellt. Die benannten zusätzlichen Leistungen stehen in engem Zusammenhang mit dem beauftragten Leistungs-Soll der Fa. Seka (VE14).
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Eine Neuausschreibung und Beauftragung eines Drittunternehmens würde den Bauablaufplan stark verzögern. Folgegewerke, wie z. B. Maler, Metallbauer, Installateur, könnten ihre beauftragten Umsetzungsfristen nicht einhalten. Folglich würde es zu Bauzeitverlängerungen und somit Kostenerhöhungen kommen. Im Vergabepaket Putz und Maler hat die ausführende Firma SEKA alle Oberflächen und Herstellungsarbeiten im Auftrag, bis auf die Leistungen, die durch die Rohbaufirma mit Beton oder angrenzenden Putz herzustellen waren.
Mit der Kündigung der Rohbaufirma ist eine sehr wichtige und in starker Abhängigkeit zu den anderen Gewerken stehende Bauleistung weggebrochen. Hier mussten kurzfristig Lösungswege gefunden werden, um die zeitlichen Verzögerungen bis zur Nachbeauftragung des Rohbaus so gering wie möglich zu halten. Eine bereits für Putz- und Malerarbeiten gebundene Firma (Seka) hat sich bereit erklärt, die notwendigen Leistungen kurzfristig umzusetzen. Des Weiteren ist die Firma Seka mit derartigen Leistungen beauftragt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Maler- und Putzarbeiten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 14055
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Die Auftraggeberin beabsichtigt, einen Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss soll voraussichtlich nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen. Unter der Nr. V.2.1) wurde das Datum der Absendung der Bekanntmachung eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
§ 135 GWB (Unwirksamkeit):
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat; oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist;
2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer/