Vertrag gem. § 130a Abs. 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Abs. 1 SGB V zu den Arzneimitteln BeneFIX® (Nonacog alfa, ATC-Code B02BD09) und ReFacto AF® (Moroctocog alfa, ATC-Code B02BD31)
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vertrag gem. § 130a Abs. 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Abs. 1 SGB V zu den Arzneimitteln BeneFIX® (Nonacog alfa, ATC-Code B02BD09) und ReFacto AF® (Moroctocog alfa, ATC-Code B02BD31)
Die AOK Bremen/Bremerhaven beabsichtigt, mit dem Hersteller der Arzneimittel BeneFIX® (Nonacog alfa, ATC-Code B02BD09) und ReFacto AF® (Moroctocog alfa, ATC-Code B02BD31) einen Vertrag gem. § 130a Abs. 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Abs. 1 SGB V abzuschließen.
BeneFIX
Wirkstoff: Nonacog alfa
ATC-Code: B02BD09.
ReFacto AF
Wirkstoff: Moroctocog alfa
ATC-Code: B02BD31.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die AOK Bremen/Bremerhaven geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels über ein Alleinstellungsmerkmal verfügt. Zudem entfaltet der Vertrag auch keine Lenkungswirkung zugunsten des vertragsgegenständlichen Arzneimittels. Darüber hinaus wird im Vertrag keine Exklusivität gewährt. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Er wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [removed]
§ 135 GWB
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber …
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. …
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
„§ 168 GWB …
„(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden…“