U-Bhf Hauptbahnhof Kehranlage Bauoberleitung Bauüberwachung Referenznummer der Bekanntmachung: FEM4-0318-2021
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
U-Bhf Hauptbahnhof Kehranlage Bauoberleitung Bauüberwachung
Leistungen der Bauoberleitung und Bauausführung für das Umbauprojekt Hauptbahnhof Kehranlage in Berlin.
Bauüberwachung und Bauoberleitung Gesamtpreis
Berlin
Bauoberleitungsleistungen gemäß HOAI Anlage 13 und den besonderen Leistungen gemäß HOAI Anlage 13:
— Prüfen von Nachträgen,
— Einarbeiten von Unterlagen in die bestehenden Bauwerksbücher,
— örtliche Bauüberwachung gemäß HOAI.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Für die Bauoberleitung und örtliche Bauüberwachung sind mindestens 2 Referenzen der Planungsleistungen im Leistungsbild der Verkehrsanlagen U-Bahn oder Straßenbahn nach BoStraB nach §§ 45-48 HOAI, die mit dem vorliegenden Projekt im besonderen Maße vergleichbar sind, mit Baukosten i. H. v. mindestens 3 Mio. EUR einzureichen.
Siehe Vergabeunterlagen
Siehe Vergabeunterlagen
Gesamtschuldnerisch haftend
Abschnitt IV: Verfahren
Entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.