Landschaftsbauarbeiten Möbelweg Referenznummer der Bekanntmachung: 9993-1-1923
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13187
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gesobau.de
Abschnitt II: Gegenstand
Landschaftsbauarbeiten Möbelweg
Im Rahmen der Instandsetzung und Erneuerung der Außenanlagen im Märkischen Viertel Berlin werden wohnungsnahe Freiflächen umgestaltet. Hierbei handelt es sich um Landschaftsbauarbeiten (hauptsächlich Wegebau) und Kanalsanierungsarbeiten (Regen- und Schmutzwasser).
Die hier ausgeschriebenen Leistungen betreffen den Möbelweg im Norden des Märkischen Viertels zwischen der Finsterwalder Straße und der Quickborner Straße.
Berlin-Reinickendorf
Zu bearbeiten sind Landschaftsbauarbeiten und Kanalisationsarbeiten mit folgenden Hauptmassen:
— Betonpflaster aufnehmen und entsorgen ca. 6 000 m2,
— ungebundene Tragschicht ausbauen ca. 4 200 m3,
— Geogitter ca. 5 000 m2,
— Tragschicht ca. 1 500 m3,
— Betonpflaster ca. 4 800 m2,
— Regenentwässerung ca. 600 m,
— Schmutzwasser ca. 85 m,
— Oberboden und Saatarbeiten ca. 1 100 m2.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Landschaftsbauarbeiten Möbelweg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Passau
NUTS-Code: DE222 Passau, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 94036
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs.3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.