Betrieb einer PKI zur Erstellung von SM-B Zertifikaten in der GKV
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gkv-spitzenverband.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb einer PKI zur Erstellung von SM-B Zertifikaten in der GKV
Vergabe eines Auftrages zum Betrieb einer Public-Key-Infrastruktur (PKI) zur Erstellung von SM-B Zertifikaten mit den Identitäten KTR und AdV zur Anbindung der Krankenkassen an den Vertrauensraum der Telematikinfrastruktur nach den Spezifikationen der gematik GmbH.
Der Gesetzgeber hat im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), welches im Mai 2019 in Kraft getreten ist, festgelegt, dass die eAU ab dem 1.1.2021 vom Arzt an die Krankenkasse mit Mitteln der Telematikinfrastruktur zu übertragen ist. Der GKV-Spitzenverband hat sich dazu mit der KBV auf die Nutzung des sicheren Übermittlungsverfahrens „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM vormals KOM-LE) geeinigt.
Um am Übermittlungsverfahren „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) teilnehmen zu können, benötigen die Krankenkassen kryptographische Schlüssel und Zertifikate der Telematikinfrastruktur (TI). Diese sollen in Form von reinen Software-Produkten bereitgestellt werden. Die virtuellen Kartenprodukte tragen die Bezeichnung SM-B.
Für das Produkt ist der GKV-Spitzenverband als Herausgeber in den Spezifikationen der gematik GmbH benannt. Die Spezifikationen der gematik GmbH stellen aufgrund der Vorgaben des § 315 Absatz 1 SGB V (nach PDSG) untergesetzliche Normen dar.
Aufgrund der bisherigen Anforderungen der TI sind aktuell ausschließlich Kartenprodukte am Markt verfügbar. Die gematik GmbH hat die Software-Produkte (SM-B) zwar bereits in den Spezifikationen vorgesehen, realisiert sind diese jedoch bislang nicht.
Zur Anbindung der Krankenkassen an das o.g. Übermittlungsverfahren kommen von der gematik GmbH spezifizierte „Basis-Consumer“ zum Einsatz, für die kryptographische Identitäten notwendig sind. Gleiches gilt für die Bereitstellung der Anwendungen des Versicherten auf der elektronischen Gesundheitskarte über das Produkt KTR-AdV.
Für beide Produkte werden Identitäten benötigt, die spezifikationskonform als SM-B Zertifikate beschafft werden sollen.
Für die Erzeugung der Zertifikate wird eine PKI benötigt, die in den Vertrauensraum der Telematikinfrastruktur eingebunden ist. Zum Abruf der Zertifikate soll ein Antrags- und Freigabeportal bereitgestellt werden, über das der Kartenherausgeber die Ausgabe der Zertifikate steuern kann.
Der Leistungserbringungszeitraum beginnt mit Zuschlagserteilung voraussichtlich am 1.5.2021. Die Leistungen Aufbau, Inbetriebnahme, Ausrollen müssen bis zum 30.9.2021 abgeschlossen werden. Einschließlich der Betriebsphase wird die Gesamtlaufzeit des Vertrages 60 Monate betragen.
Nähere Angaben zum Auftragsgegenstand sind der Leistungsbeschreibung und den übrigen Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
§§ 119 Abs. 5 GWB, 14 Abs. 3 Nr. 2; 17 Abs. 3 VgV, in Anwendung der verbindlichen Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie vom 8.7.2020.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
1. Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist,
2. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
§ 135 Unwirksamkeit:
Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. Gegen § 134 verstoßen hat.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
1. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
2. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
3. Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a) Der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.