Überbetriebliche Ausbildungszentren für Straßenwärter/Straßenwärterinnen in den Bundesländern in 15 Losen Referenznummer der Bekanntmachung: 2020-10326
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.autobahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Überbetriebliche Ausbildungszentren für Straßenwärter/Straßenwärterinnen in den Bundesländern in 15 Losen
Die Autobahn GmbH des Bundes benötigt Vertragspartner in den Bundesländern Thüringen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Sachsen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Bayern, Nordrhein-Westfalen sowie Hessen, die regionale ÜAZs zur Ausbildung von Straßenwärter/innen anbieten.
Je Los sollen folgende Leistungen ausgeführt werden:
— Bereitstellen einer Infrastruktur zu Zwecken eines Überbetrieblichen Ausbildungszentrums (ÜAZ) für Straßenwärter/innen,
— Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil des berufspraktischen Teils der Berufsausbildung für Auszubildende Straßenwärter/innen,
— bei Bedarf Durchführung der Fahrschulausbildung für die Auszubildenden Straßenwärter/innen für die Klassen B/C/CE, einschließlich aller erforderlichen Tests und Befähigungen,
— bei Bedarf Bereithalten von Unterbringungsmöglichkeiten und Verpflegung vor Ort für maximal einer der Teilnehmeranzahl der Auszubildenden entsprechenden Zahl.
Bundesland Thüringen
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 4. Mai 2007 BGBl. I S. 672), sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Er hat den vom Auftraggeber auf Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Straßenwärter erstellten Ausbildungsplan für die überbetriebliche Ausbildung anzuwenden. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Bestandteil dieser Ausschreibung:
— Fahrschulausbildung: Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium,
— Unterbringungsleistung und Verpflegung: Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Umfang der Leistungserbringung:
— für die praktische Ausbildung gilt ein Verteilungsschlüssel von 1 Ausbilder: max. 15 Teilnehmer,
— für das Bundesland Thüringen sind 12 Auszubildende geplant.
Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bundesland Sachsen-Anhalt
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04. Mai 2007 BGBl. I S. 672), sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Er hat den vom Auftraggeber auf Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Straßenwärter erstellten Ausbildungsplan für die überbetriebliche Ausbildung anzuwenden. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Bestandteil dieser Ausschreibung:
— Fahrschulausbildung: Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium,
— Unterbringungsleistung und Verpflegung: Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Umfang der Leistungserbringung:
— Für die praktische Ausbildung gilt ein Verteilungsschlüssel von 1 Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
— Für das Bundesland Sachsen-Anhalt sind 12 Auszubildende geplant
Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bundesland Brandenburg
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04. Mai 2007 BGBl. I S. 672), sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Er hat den vom Auftraggeber auf Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Straßenwärter erstellten Ausbildungsplan für die überbetriebliche Ausbildung anzuwenden. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Bestandteil dieser Ausschreibung:
— Fahrschulausbildung: Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium,
— Unterbringungsleistung und Verpflegung: Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Umfang der Leistungserbringung:
— Für die praktische Ausbildung gilt ein Verteilungsschlüssel von 1 Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
— Für das Bundesland Brandenburg sind 21 Auszubildende geplant
Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bundesland Sachsen
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04. Mai 2007 BGBl. I S. 672), sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Er hat den vom Auftraggeber auf Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Straßenwärter erstellten Ausbildungsplan für die überbetriebliche Ausbildung anzuwenden. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Bestandteil dieser Ausschreibung:
— Fahrschulausbildung: Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium,
— Unterbringungsleistung und Verpflegung: Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Umfang der Leistungserbringung:
— Für die praktische Ausbildung gilt ein Verteilungsschlüssel von 1 Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
— Für das Bundesland Sachsen sind 12 Auszubildende geplant
Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bundesland Niedersachsen
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04. Mai 2007 BGBl. I S. 672), sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Er hat den vom Auftraggeber auf Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Straßenwärter erstellten Ausbildungsplan für die überbetriebliche Ausbildung anzuwenden. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Bestandteil dieser Ausschreibung:
— Fahrschulausbildung: Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium,
— Unterbringungsleistung und Verpflegung: Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Umfang der Leistungserbringung:
— Für die praktische Ausbildung gilt ein Verteilungsschlüssel von 1 Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
— Für das Bundesland Niedersachsen sind 36 Auszubildende geplant
Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bundesland Schleswig-Holstein
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04. Mai 2007 BGBl. I S. 672), sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Er hat den vom Auftraggeber auf Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Straßenwärter erstellten Ausbildungsplan für die überbetriebliche Ausbildung anzuwenden. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Bestandteil dieser Ausschreibung:
— Fahrschulausbildung: Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium,
— Unterbringungsleistung und Verpflegung: Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Umfang der Leistungserbringung:
— Für die praktische Ausbildung gilt ein Verteilungsschlüssel von 1 Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
— Für das Bundesland Schleswig-Holstein sind 6 Auszubildende geplant
Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Rheinland-Pfalz
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04. Mai 2007 BGBl. I S. 672), sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Er hat den vom Auftraggeber auf Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Straßenwärter erstellten Ausbildungsplan für die überbetriebliche Ausbildung anzuwenden. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Bestandteil dieser Ausschreibung:
— Fahrschulausbildung: Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium,
— Unterbringungsleistung und Verpflegung: Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Umfang der Leistungserbringung:
— Für die praktische Ausbildung gilt ein Verteilungsschlüssel von 1 Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
— Für das Bundesland Rheinland-Pfalz sind 28 Auszubildende geplant
Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bundesland Bayern
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04. Mai 2007 BGBl. I S. 672), sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Er hat den vom Auftraggeber auf Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Straßenwärter erstellten Ausbildungsplan für die überbetriebliche Ausbildung anzuwenden. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Bestandteil dieser Ausschreibung:
— Fahrschulausbildung: Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium,
— Unterbringungsleistung und Verpflegung: Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Umfang der Leistungserbringung:
— Für die praktische Ausbildung gilt ein Verteilungsschlüssel von 1 Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
— Für das Bundesland Bayern sind 28 Auszubildende geplant
Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bundesland Hessen
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04. Mai 2007 BGBl. I S. 672), sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Er hat den vom Auftraggeber auf Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Straßenwärter erstellten Ausbildungsplan für die überbetriebliche Ausbildung anzuwenden. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Bestandteil dieser Ausschreibung:
— Fahrschulausbildung: Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium,
— Unterbringungsleistung und Verpflegung: Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Umfang der Leistungserbringung:
— Für die praktische Ausbildung gilt ein Verteilungsschlüssel von 1 Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
— Für das Bundesland Hessen sind 20 Auszubildende geplant
Ostwestfalen-Lippe, gesamter Regierungsbezirk Detmold
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04. Mai 2007 BGBl. I S. 672), sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Er hat den vom Auftraggeber auf Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Straßenwärter erstellten Ausbildungsplan für die überbetriebliche Ausbildung anzuwenden. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Bestandteil dieser Ausschreibung:
— Fahrschulausbildung: Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium,
— Unterbringungsleistung und Verpflegung: Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Umfang der Leistungserbringung:
— Für die praktische Ausbildung gilt ein Verteilungsschlüssel von 1 Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
— Für den Regierungsbezirk Detmold sind 8 Auszubildende geplant
Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Ruhrgebiet
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04. Mai 2007 BGBl. I S. 672), sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Er hat den vom Auftraggeber auf Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Straßenwärter erstellten Ausbildungsplan für die überbetriebliche Ausbildung anzuwenden. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Bestandteil dieser Ausschreibung:
— Fahrschulausbildung: Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium,
— Unterbringungsleistung und Verpflegung: Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Umfang der Leistungserbringung:
— Für die praktische Ausbildung gilt ein Verteilungsschlüssel von 1 Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
— Für das Ruhrgebiet sind 9 Auszubildende geplant
Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Köln; gesamter Regierungsbezirk Köln ohne den Kreis Heinsberg
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04. Mai 2007 BGBl. I S. 672), sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Er hat den vom Auftraggeber auf Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Straßenwärter erstellten Ausbildungsplan für die überbetriebliche Ausbildung anzuwenden. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Bestandteil dieser Ausschreibung:
— Fahrschulausbildung: Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium,
— Unterbringungsleistung und Verpflegung: Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Umfang der Leistungserbringung:
— Für die praktische Ausbildung gilt ein Verteilungsschlüssel von 1 Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
— Für den Regierungsbezirk Köln sind 9 Auszubildende geplant
Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Niederrhein
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04. Mai 2007 BGBl. I S. 672), sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Er hat den vom Auftraggeber auf Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Straßenwärter erstellten Ausbildungsplan für die überbetriebliche Ausbildung anzuwenden. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Bestandteil dieser Ausschreibung:
— Fahrschulausbildung: Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium,
— Unterbringungsleistung und Verpflegung: Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Umfang der Leistungserbringung:
— Für die praktische Ausbildung gilt ein Verteilungsschlüssel von 1 Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
— Für die Region Niederrhein sind 8 Auszubildende geplant
Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Südwestfalen
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04. Mai 2007 BGBl. I S. 672), sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Er hat den vom Auftraggeber auf Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Straßenwärter erstellten Ausbildungsplan für die überbetriebliche Ausbildung anzuwenden. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Bestandteil dieser Ausschreibung:
— Fahrschulausbildung: Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium,
— Unterbringungsleistung und Verpflegung: Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Umfang der Leistungserbringung:
— Für die praktische Ausbildung gilt ein Verteilungsschlüssel von 1 Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
— Für die Region Südwestfalen sind 8 Auszubildende geplant
Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Münsterland
Leistungsgegenstand ist die Durchführung des überbetrieblichen Teils der Berufsausbildung entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04. Mai 2007 BGBl. I S. 672), sowie die gültige Fassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter im jeweiligen Bundesland. Dem Auftragnehmer obliegt sowohl die praktische als auch die hierzu notwendige theoretische Unterweisung im Rahmen des überbetrieblichen Ausbildungsteils. Er hat den vom Auftraggeber auf Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Straßenwärter erstellten Ausbildungsplan für die überbetriebliche Ausbildung anzuwenden. Die Berufsausbildung zum Straßenwärter ist gegliedert in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der ausschließlich theoretische Teil wird in der Berufsschule absolviert. Der praktische Teil wiederum unterteilt sich in einen berufspraktischen und einen überbetrieblichen Teil. Die Vermittlung der Kenntnisse im überbetrieblichen Teil ist Bestandteil dieser Ausschreibung:
— Fahrschulausbildung: Bei der Fahrschulausbildung handelt es sich um eine „Soll-Leistung“. Die Fahrschulausbildung ist vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium,
— Unterbringungsleistung und Verpflegung: Bei den Unterbringungsleistungen und Verpflegung handelt es sich ebenso um eine „Soll-Leistung“. Die Unterbringungsleistungen und Verpflegung sind vom Auftragnehmer anzubieten, sollte er hierzu jedoch nicht in der Lage sein, ist das kein Ausschlusskriterium.
Umfang der Leistungserbringung:
— Für die praktische Ausbildung gilt ein Verteilungsschlüssel von 1 Ausbilder: max. 15 Teilnehmer
— Für die Region Münsterland sind 8 Auszubildende geplant
Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bundesland Thüringen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Meiningen
NUTS-Code: DEG0B Schmalkalden-Meiningen
Postleitzahl: 98617
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.biw-bau.de
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bundesland Sachsen-Anhalt
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schönebeck (Elbe)
NUTS-Code: DEE0C Salzlandkreis
Postleitzahl: 39218
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bqi-sbk.de
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bundesland Brandenburg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14482
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.bfw-bb.de
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bundesland Sachsen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Zwickau
NUTS-Code: DED45 Zwickau
Postleitzahl: 08056
Land: Deutschland
Telefon: [removed]0
Internet-Adresse: https://www.landkreis-zwickau.de
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bundesland Niedersachsen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Westerstede
NUTS-Code: DE946 Ammerland
Postleitzahl: 26655
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.deula.de
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bundesland Schleswig-Holstein
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rendsburg
NUTS-Code: DEF0B Rendsburg-Eckernförde
Postleitzahl: 24768
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.deula.de/
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rheinland-Pfalz
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bundesland Bayern
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bundesland Hessen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Meiningen
NUTS-Code: DEG0B Schmalkalden-Meiningen
Postleitzahl: 98617
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.biw-bau.de
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ostwestfalen-Lippe, gesamter Regierungsbezirk Detmold
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Warendorf
NUTS-Code: DEA38 Warendorf
Postleitzahl: 48231
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.deula.de/
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ruhrgebiet
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Warendorf
NUTS-Code: DEA38 Warendorf
Postleitzahl: 48231
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.deula.de/
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Köln; gesamter Regierungsbezirk Köln ohne den Kreis Heinsberg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kempen
NUTS-Code: DEA1E Viersen
Postleitzahl: 47906
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.deula.de
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Niederrhein
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40237
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.abz-kerpen.de/
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Südwestfalen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Warendorf
NUTS-Code: DEA38 Warendorf
Postleitzahl: 48231
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.deula.de
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Münsterland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Warendorf
NUTS-Code: DEA38 Warendorf
Postleitzahl: 48231
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.deula.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Die Vergabe erfolgt als Offenes Verfahren gemäß § 15 VgV. Im Rahmen dieser Bekanntmachung wird zur Abgabe eines verbindlichen Angebots aufgefordert.
2. Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die E-Vergabeplattform des BMI www.evergabeonline.de durchgeführt. Die Bereitstellung von Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation zwischen Bietern und der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die E-Vergabe-Plattform. Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter www.evergabeonline.info.
3. Fragen der Bieter sind über die E-Vergabe-Plattform des BMI (als registrierter Nutzer) rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist, spätestens bis zum 7.1.2021, 14.00 Uhr zu stellen. Die Antworten werden zeitnah erarbeitet und über die E-Vergabe-Plattform des BMI an alle Bieter versendet.
4. Im Falle der Eignungsleihe oder im Falle des Einsatzes von Unterauftragnehmern wird auf die Anlagen B-FBG, B-F-EL, B-F-UA sowie die Anlagen B-FVerpflichtungserklärung EL und B-F-Verpflichtungserklärung UA hingewiesen.
5. Im Falle der Eignungsleihe sind für die eignungsverleihenden Unternehmen die in Abschnitt III.1.1) Nr. 1-3 genannten Erklärungen und Nachweise einzureichen, die in Abschnitt III.1.2) und 1.3) nur in dem Umfang der Eignungsleihe.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]