A81 AS Sindelfingen-Ost bis AS Böblingen/Hulb; 6-spuriger Ausbau; Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach Baustellenverordnung Referenznummer der Bekanntmachung: AE08310231
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deges.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.deges.de
Abschnitt II: Gegenstand
A81 AS Sindelfingen-Ost bis AS Böblingen/Hulb; 6-spuriger Ausbau; Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach Baustellenverordnung
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach Baustellenverordnung.
Stuttgart – Böblingen
Die Leistungserbringung beinhaltet folgende Leistungen:
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach Baustellenverordnung
Die vorhandene Strecke verläuft zwischen den Städten Böblingen und Sindelfingen. Die Ausbaustrecke beginnt bei Betriebs-km 590+180 und endet bei Betriebs-km 597+400 mit dem Übergang auf den Streckenabschnitt AS Böblingen-Hulb – AS Gärtringen. Die Länge beträgt 7,220 km.
Der Abschnitt umfasst derzeit 3 Vollanschlussstellen und 1 Halbanschlussstelle. Zwischen den 4 Anschlussstellen ergeben sich somit 3 Teilabschnitte. Die Strecke wurde Ende der 1960er Jahre als Bundesstraße B 14 nach den damaligen Trassierungsgrundsätzen in nahezu freiem Gelände trassiert und gebaut. In den 70er Jahren wurde die B 14 zur A 831 aufgestuft und im Jahre 1987 zur A 81 umbenannt. Der Abstand der B 14 zur Bebauung von Sindelfingen betrug ursprünglich 500 m und zur Bebauung von Böblingen 300 m. Zwischenzeitlich ist die Bebauung teilweise bis zu 20 m an die Fahrbahn herangerückt.
Der bestehende, vierstreifige Streckenabschnitt wurde ursprünglich als zweibahnige Bundestraße gebaut und erfüllt somit nicht mehr die Anforderungen, die an eine hochbelastete Autobahn gestellt werden müssen. Die durchschnittlichen täglichen Verkehrsmengen betrugen im Jahr 2010 je nach Teilabschnitt zwischen rund 95 400 Kfz/24h und 116 000 Kfz/24h (Analyse 2010, DTVW, [11]. Der vorhandene vierstreifige Querschnitt ohne Standstreifen ist in den Spitzenzeiten nicht mehr ausreichend.
Es ist vorgesehen, den Streckenabschnitt auf Grundlage der aktuellen Regelwerke sechsstreifig (RQ 36) auszubauen. Der Ausbau wird durch die vorhandenen Zwangspunkte, insbesondere wegen der geringen Abstände zur vorhandenen Bebauung erschwert.
Die Streckengestaltung orientiert sich am vorhandenen engen Korridor zwischen den Städten Böblingen und Sindelfingen. Neben der Trassierung der Strecke sind dabei auch detaillierte Überlegungen zum Bauablauf (Strecke und Bauwerke) erforderlich, da wegen der hohen Verkehrsbelastung auch während der Bauzeit grundsätzlich 4 Fahrstreifen für den Verkehr zur Verfügung stehen müssen.
Der 7,220 km lange Streckenabschnitt beinhaltet im Wesentlichen folgende zu errichtenden Anlagen und Bauwerke bzw. durchzuführende Arbeiten (von Nord nach Süd):
— Umbau BAB 81 von km 591+180 bis 597+400 mit Betonfahrbahn,
— Durchpressung eines Amphibiendurchlasses DN 2000,
— Beidseitige Verbreiterung der Waldwegunterführung BW 7220 548 (Mönchsbrunnen),
— Umbau der Anschlussstelle Sindelfingen-Ost vom Vollanschluss zu einem Halbanschluss,
— Ersatzneubau Brückenbauwerk BW 7220 545 (UF Mahdentalstraße),
— Verlängerung des Durchlasses BW 7220 544 (Goldbach),
— Umbau der Anschlussstelle Böblingen-Ost vom Halbanschluss zum Vollanschluss einschließlich zweier Knotenpunkte an der Tilsiter Straße,
— Ersatzneubau Brückenbauwerk BW 7220 543 (UF Tilsiter Straße),
— Verbreiterung Brückenbauwerk BW 7220 630 (UF Leibnizstraße),
— Beseitigung des Lärmschutzwalles und der LSW entlang der Leibnizstraße,
— Herstellung einer provisorischen Fahrbahn entlang des Tunnelbauwerks als Verkehrs-führung während der Bauzeit einschließlich Beschilderung und Schutzeinrichtungen; Herstellung einer provisorischen Lärmschutzwand entlang der Umfahrung,
— Neubau Tunnel/Deckel Böblingen-Sindelfingen BW 7320 654 in offener Bauweise mit einer Röhre je Fahrtrichtung (3 Spuren + TSF) inkl. Betriebsgebäude und technischer Ausrüstung sowie Verkehrsbeeinflussungsanlage,
— Provisorische Behelfsbrücken (Bus/Radfahrer/Fußgänger) über den Tunnel zur Aufrechterhaltung des Verkehrs in der Leipziger Straße,
— Ersatzneubau Brückenbauwerk BW 7320 556 (ÜF Leipziger Straße),
— Rückbau und Beseitigung der Stützwand BW 7320 553 (FR Stuttgart),
— Ersatzneubau Brückenbauwerk BW 7320 555 (ÜF Böblinger-/Sindelfinger Straße),
— Provisorische Verkehrsanlagen und Behelfsbrücken zur Aufrechterhaltung des Verkehres in der Wolfgang-Brumme-Allee/Rudolf-Diesel-Straße,
— Ersatzneubau Brückenbauwerk BW 7320 551 (ÜF Wolfgang-Brumme-Allee/Rudolf-Diesel-Straße),
— Ersatzneubau Durchlass BW 7320 550 (Radwegunterführung AS Böblingen / Sindelfingen),
— Umbau/Herstellung der neuen Anschlussstelle Böblingen/Sindelfingen mit Anschluss an die Flugfeldallee,
— Instandsetzung Durchlass BW 7319 554 (Aischbachverdolung),
— Ersatzneubau Brückenbauwerk BW 7319 563 (UF Dornierstraße),
— Ersatzneubau Brückenbauwerk BW 7319 561 (UF B464),
— Jeweiliger Rückbau und Beseitigung aller zu ersetzenden Bauwerke,
— Neubau von Entwässerungsanlagen/Kanälen entlang des Ausbauabschnittes,
— Neubau von 5 Regenklärbecken und zugehörigen 5 Retentionsbodenfiltern,
— Neubau von gekrümmten Lärmschutzwänden vor und nach dem Tunnelbauwerk (beidseitig),
— Neubau von Mittelstreifenüberfahrten für die einzelnen Verkehrsführungen,
— Elektro-, Fernmelde-, und Datenübertragungstrassen im Bereich des gesamten Bauabschnitts,
— Lichtsignalanlagen, Schilderbrücken, StVO-Beschilderung, wegweisende Beschilderung, Schutz- und Leiteinrichtungen sowie Markierungen für den gesamten Bauabschnitt,
— Verlegungen von Leitungen im Vorfeld, während und im Nachgang der Baumaßnahme.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen. Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Ein Bewerber oder ein Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zu zurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
A) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
B) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
C) § 262 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
D) § 265 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder Haushalte richtet, die von der EG in ihrem Auftrag verwaltet werden,
E) § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz 2 Nummer 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,
F) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),
G) § 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Bewerber oder Bieter zuzurechnen, wenn sie für diesen Bewerber oder Bieter bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für den Bewerber oder Bieter handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt [§ 123 (1) Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 GWB sowie § 123 (4) Nr. 1 GWB].
— Angaben, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet [§ 124 Abs. 2 GWB],
— dass der Bewerber nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt [§ 124 Abs. 3 GWB],
— dass nachweislich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine schweren Verfehlungen begangen wurden [§ 124 Abs. 3 GWB],
— dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde [§ 123 Abs. 4 GWB],
Näheres siehe Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb.
Ist der inländische Bewerber eine juristische Person, deren satzungsgemäßem Geschäftszweck die dem Projekt entsprechenden Fach- / Planungsleistungen gehören, ist dieser nur dann teilnahmeberechtigt, wenn durch die Erklärung des Bewerbers zu III.2.3 nachgewiesen wird, dass der verantwortliche Projektbearbeiter die an die natürliche Person gestellten Anforderungen erfüllt. Auswärtige Bewerber mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die fachliche Voraussetzung für ihre Bewerbung, wenn sie die Richtlinie 2005/36/EG einhalten.
Berufsqualifikation gemäß § 75 (1) bis (3) VgV
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bundeslkartellamt.de.de
Innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann ein Nachprüfverfahren bei der Vergabekammer beantragt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).