Frankfurt-Main Hbf, Neuplanung der allgemeinen Haupt- und Sicherheitsstromversorgung (AV 50Hz/SV) Referenznummer der Bekanntmachung: 18FEI32027
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Frankfurt-Main Hbf, Neuplanung der allgemeinen Haupt- und Sicherheitsstromversorgung (AV 50Hz/SV)
Hauptbahnhof Frankfurt/Main
Die Baumaßnahme gliedert sich bezogen auf die bestehenden und angedachten Stationsbereiche wie folgt:
— Umplanung und Neuplanung Stationsbereich Hbf 1 – H,
— Umplanung und Neuplanung Stationsbereich Hbf 2 – HM,
— Umplanung und Neuplanung Stationsbereich Hbf 3 – HZ,
— Umplanung und Neuplanung Stationsbereich Hbf 4 – HS / Prüfung auf Entfall der Station mit einhergehender Umlastung auf andere Stationen,
— Neuplanung Stationsbereich Hbf X – ITK-Zentrale,
— Neuplanung der Mittelspannungsversorgungsanlagen im Bereich des Hauptbahnhofes Frankfurt am Main mit Vernetzung der Stationsbereiche als Ring der DB Energie,
— Planung der Errichtung einer Übergabestation 30 kV für die Versorgung der Anlagen im Bereich AV2,
— Planung von Bauzwischenzuständen und Interimsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung und Migration der bestehenden Infrastrukturen mit zugehöriger Baustellenlogistik und Baustelleneinrichtung (bezogen auf Baufelder).
Die Transformatorenstationen Hbf 1 (H), Hbf 3 (HZ) und Hbf X (ITK) versorgen die Verkehrsstation sowie die gesamten Hochbauten um die Verkehrsstation. Diese Stationen stehen durch die funktionalen Zusammenhänge ihrer Versorgungsbereiche ebenfalls in engem Zusammenhang und sind gemeinsam zu beplanen.
Für die Transformatorenstationen Hbf 2 (HM) und Hbf 4 (HS) gilt das gleiche.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Frankfurt-Main Hbf, Neuplanung der allgemeinen Haupt- und Sicherheitsstromversorgung (AV 50Hz/SV)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ab dem 19.4.2017 ist bei Vergaben gemäß SektVO sowie größer [Betrag gelöscht] Euro nur noch die Übermittlung von Angeboten/Teilnahmeanträgen über das Vergabeportal der Deutschen Bahn AG zulässig.
Durch den Wirtschaftsteilnehmer sind als Teilnahmebedingung neben den unter III.1.1 bis III.1.3 genannten Erklärungen/Nachweisen folgende weitere Erklärungen/Nachweise erforderlich:
Form der geforderten Erklärungen/Nachweise
Alle geforderten Erklärungen/Nachweise sind zwingend vorzulegen, ein Verweis auf frühere Bewerbungen wird nicht akzeptiert.
Auflistung nach o. g. Reihenfolge in einer Anlage kurz und prägnant zusammengefasst. Nur diese Informationen werden für die Bieterauswahl berücksichtigt. Darüber hinausgehende Unterlagen sind nicht erwünscht.
Alle unter III.1.1 bis III.1.3 und VI.3 geforderten Erklärungen/Nachweise sind im Offenen Verfahren mit dem Angebot und bei einem Aufruf zum Teilnahmewettbewerb mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen.
Der Auftraggeber behält sich die Anwendung von §§ 123, 124 GWB vor.
Bei Abgabe eines Teilnahmeantrages oder Angebots, in Form einer Bietergemeinschaft, sollten sich die Bietergemeinschaften vorab im Vergabeportal der DB AG registrieren lassen. Die Teilnahme am Verfahren setzt die unveränderte Zusammensetzung der im Teilnehmerwettbewerb zugelassenen Bietergemeinschaften voraus. Der Zusammenschluss der im Teilnehmerwettbewerb zugelassenen Einzelbieter zu Bietergemeinschaften ist zulässig.
Fragen zu den Vergabeunterlagen oder dem Vergabeverfahren sind so rechtzeitig zu stellen, dass dem Auftraggeber unter Berücksichtigung interner Abstimmungsprozesse eine Beantwortung spätestens 6 Tage vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge möglich ist. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht rechtzeitig gestellte Fragen gar nicht oder innerhalb von weniger als 6 Tagen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge zu beantworten.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Hauptbahnhof Frankfurt/Main
Die Baumaßnahme gliedert sich bezogen auf die bestehenden und angedachten Stationsbereiche wie folgt:
— Umplanung und Neuplanung Stationsbereich Hbf 1 – H,
— Umplanung und Neuplanung Stationsbereich Hbf 2 – HM,
— Umplanung und Neuplanung Stationsbereich Hbf 3 – HZ,
— Umplanung und Neuplanung Stationsbereich Hbf 4 – HS / Prüfung auf Entfall der Station mit einhergehender Umlastung auf andere Stationen,
— Neuplanung Stationsbereich Hbf X – ITK-Zentrale,
— Neuplanung der Mittelspannungsversorgungsanlagen im Bereich des Hauptbahnhofes Frankfurt am Main mit Vernetzung der Stationsbereiche als Ring der DB Energie,
— Planung der Errichtung einer Übergabestation 30 kV für die Versorgung der Anlagen im Bereich AV2,
— Planung von Bauzwischenzuständen und Interimsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung und Migration der bestehenden Infrastrukturen mit zugehöriger Baustellenlogistik und Baustelleneinrichtung (bezogen auf Baufelder).
Die Transformatorenstationen Hbf 1 (H), Hbf 3 (HZ) und Hbf X (ITK) versorgen die Verkehrsstation sowie die gesamten Hochbauten um die Verkehrsstation. Diese Stationen stehen durch die funktionalen Zusammenhänge ihrer Versorgungsbereiche ebenfalls in engem Zusammenhang und sind gemeinsam zu beplanen.
Für die Transformatorenstationen Hbf 2 (HM) und Hbf 4 (HS) gilt das gleiche.
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Nachtrag 07: Planung von Provisorien für die Sicherheitsstromversorgung
Die erforderlichen Leistungen sind Zusammenhangsmaßnahmen mit den Leistungen des Hauptvertrags. Ein Wechsel des AN ist bzgl. der Sicherstellung der Abnahmefähigkeit sowie der Gewährleistung, die sich auf die Gesamtmaßnahme bezieht, nicht möglich. Weiterhin ist aufgrund der engen Terminschiene zur Fertigstellung, der Komplexität der Maßnahme sowie Abhängigkeiten zu den nachfolgenden Projekten ein Wechsel des AN nicht möglich.