Bezeichnung des Projektes: A281 BA2/2 Neuenlander Ring – Kattenturmer Heerstraße – Geotechnische Baubegleitung Referenznummer der Bekanntmachung: AB02300049
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deges.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.deges.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bezeichnung des Projektes: A281 BA2/2 Neuenlander Ring – Kattenturmer Heerstraße – Geotechnische Baubegleitung
Geotechnische Baubegleitung.
Bremen
Mit dem Bauabschnitt (BA) 2/2 soll der 2008 für den Verkehr freigegebene BA 2/1 über den heutigen Zubringer Arsten mit der A 1 verbunden werden. Der knapp 2 km lange Abschnitt beginnt westlich des Neuenlander Ringes und endet am vorhandenen östlichen Trog im Be-reich des Knotenpunktes Neuenlander Straße / Kattenturmer Heerstraße. Die Linienführung der Autobahn ist in diesem Abschnitt von vielen Zwangspunkten bestimmt. So wird der Bau-abschnitt an die schon teilweise im BA 2/1 erstellte Hochstraße angeschlossen, verläuft dann weiter ca. 370 m in Hochlage, um die Erschließung des AIRBUS-Werkes sicher zu stellen und wird dann weiter in einem schmalen Korridor zwischen dem AIRBUS-Werk einerseits und den Gewerbetreibenden wie beispielsweise der Metro andererseits geführt. Weiter Richtung Osten war es erforderlich, die Eingriffe in private Grundstücke zu minimieren und gleichzeitig die Belange des Flughafenbetriebes zu erfüllen. Im Bereich des Knotenpunktes Neuenlander Straße / Kattenturmer Heerstraße mit dem Anschluss an den Zubringer Arsten war es wichtig, die Autobahn möglichst weit abgewandt von der Wohnbebauung in Huckelriede zu führen. Auf Grund der zahlreichen Zwangspunkte und der begrenzten Flächenverfügbarkeit soll die Auto-bahn in diesem Bereich mit einem 4-streifigen Querschnitt ohne Standstreifen gebaut werden. Der Planung wurde eine Höchstgeschwindigkeit von Vzul = 80 km/h zugrunde gelegt. Das heute vorhandene Tunnel-/Trogbauwerk wird durch ein neues Togbauwerk West und einen ca. 200 m langen Tunnel ersetzt. Im bestehenden Trogbauwerk Ost werden 2 Segmente ersetzt, um den neuen Tunnel an das vorhandene Bauwerk anschließen zu können. Größere Teile der Autobahn sind begrenzt durch Schutzwände. Hiermit soll einerseits der Lärmschutz sichergestellt werden, andererseits dienen diese Schutzwände zwischen Autobahn und AIR-BUS- bzw. dem Flughafen-Gelände als Sicht – und Blendschutz.
Zur Herstellung des Bauabschnittes müssen zahlreiche Bauwerke hergestellt werden. Die im BA 2/1 begonnene Hochstraße wird dabei um ca. 370 m verlängert. Dadurch wird die Er-schließung des AIRBUS-Standortes über die Neuenlander Straße sichergestellt. Wegen der sehr beengten Platzverhältnisse entstehen ca. 1 200 m Stützwandbauwerke, zum Schutz ge-gen Lärm, Sicht und Blendwirkungen werden ca. 3 500 m Schutzwände parallel zur Autobahn gebaut und für einen verbesserten Lärmschutz entsteht vor Huckelriede ein neues ca. 200 m langes Tunnelbauwerk.
Die Baumaßnahme wird in verschiedenen Baulosen realisiert. Bei der Einteilung der Baulose werden vergaberechtliche, technische, wirtschaftliche und terminliche Zwänge berücksichtigt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen. Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Ein Bewerber oder ein Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zu zurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
A) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
B) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
C) § 262 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
D) § 265 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder Haushalte richtet, die von der EG in ihrem Auftrag verwaltet werden,
E) § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz 2 Nummer 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,
F) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),
G) § 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Bewerber oder Bieter zuzurechnen, wenn sie für diesen Bewerber oder Bieter bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für den Bewerber oder Bieter handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt [§ 123 (1) Nr. 1,2,3,4,5,6,7,8,9 und10 GWB sowie § 123 (4) Nr. 1 GWB].
— Angaben, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet [§ 124 Abs. 2 GWB],
— dass der Bewerber nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt [§ 124 Abs. 3 GWB],
— dass nachweislich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine schweren Verfehlungen begangen wurden [§ 124 Abs. 3 GWB],
— dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde [§ 123 Abs. 4 GWB],
Näheres siehe Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb.
Ist der inländische Bewerber eine juristische Person, deren satzungsgemäßem Geschäftszweck die dem Projekt entsprechenden Fach- / Planungsleistungen gehören, ist dieser nur dann teilnahmeberechtigt, wenn durch die Erklärung des Bewerbers zu III.2.3 nachgewiesen wird, dass der verantwortliche Projektbearbeiter die an die natürliche Person gestellten Anforderungen erfüllt. Auswärtige Bewerber mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die fachliche Voraussetzung für ihre Bewerbung, wenn ihre Berechtigung zur Führung ihrer oben genannten Berufsbezeichnung nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gewährleistet ist.
Berufsqualifikation gemäß § 75 (1) bis (3) VgV
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bundeslkartellamt.de.de
Innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann ein Nachprüfverfahren bei der Vergabekammer beantragt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).