Unterstützende Öffentlichkeitsarbeit und Homepage-Betreuung für den Europäischen Sozialfonds (ESF+) in der Förderperiode 2021-2027 Referenznummer der Bekanntmachung: FB 2020001127
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.hamburg.de/fb/
Abschnitt II: Gegenstand
Unterstützende Öffentlichkeitsarbeit und Homepage-Betreuung für den Europäischen Sozialfonds (ESF+) in der Förderperiode 2021-2027
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) – Sozialbehörde – als Auftraggeber (AG) beabsichtigt den Abschluss eines Vertrages über die unterstützende Öffentlichkeitsarbeit für den Europäischen Sozialfonds (ESF+) in der Förderperiode 2021-2027.
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) – Sozialbehörde – als Auftraggeber (AG) beabsichtigt den Abschluss eines Vertrages über die unterstützende Öffentlichkeitsarbeit für den Europäischen Sozialfonds (ESF+) in der Förderperiode 2021-2027.
Mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF) werden arbeitsmarkt-, sozial- und bildungspolitische Maßnahmen gefördert. Zu diesem Zweck stehen der Freien und Hansestadt Hamburg in der Förderperiode 2014-2020 ca. 78 Mio. EUR aus dem ESF zur Verfügung. Aufgrund des ESF-Interventionssatzes von 50 % werden die zu fördernden Maßnahmen zudem mit der gleichen Summe an nationalen, Landes- oder privaten Mitteln kofinanziert. Die Mittelausstattung des ESF Hamburg für die kommende Förderperiode von 2021-2027 ist noch nicht endgültig beschlossen.
Die Aufgaben der ESF-Verwaltungsbehörde (ESF-VB) übernimmt in der Freien und Hansestadt Hamburg die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde).
Das Vorhalten einer eigenen Öffentlichkeitsarbeit ist für die ESF-VB verpflichtend (Art. 37 ESF+ VO-E).
Das Operationelle Programm (OP) für die Förderperiode 2021-2027 wird eine Strategie für die Kommunikation seiner Ergebnisse (Kommunikationsstrategie) enthalten. Rechtliche Grundlage für die Erstellung der Kommunikationsstrategie sind Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 (i) DVO-E. Die Kommunikationsstrategie legt die Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen der ESF-VB für die ESF-Förderperiode 2021-2027 dar.
Für die Umsetzung der in der Kommunikationsstrategie dargelegten Maßnahmen ist eine externe Unterstützung durch eine professionelle PR-Agentur unerlässlich.
Der Leistungsumfang umfasst die folgenden Bereiche, bei deren Umsetzung Anforderungen seitens der Europäischen Kommission und seitens der Freien und Hansestadt Hamburg zu berücksichtigen sind:
1. Unterstützung der Pressearbeit u. a. bei Presseterminen, Veröffentlichungen, ESF-Flyern und -Broschüren,
2. Unterstützung der digitalen Pressearbeit u. a. bei der Pflege und Betreuung der ESF-Website mit CoreMedia inkl. Sicherstellung eines aktuellen und transparenten Internetauftritts, ESF-Newsletter, Social-Media-Marketing und weiteren Maßnahmen der digitalen Pressearbeit,
3. Veranstaltungen und Marketing u. a. Vorschläge/Konzeptionierung für/von Veranstaltungs-/Informationsformaten, PR-Unterstützung der Begünstigten, Vorschläge/Entwurf für/von Werbemittel(n),
4. Sonstige Unterstützung u. a. jährliche Themenplanung, Etatverwaltung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Unterstützende Öffentlichkeitsarbeit und Homepage-Betreuung für den Europäischen Sozialfonds (ESF+) in der Förderperiode 2021-2027
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handelt sich vorliegend zunächst um einen Teilnahmewettbewerb, so dass noch kein Angebot einzureichen ist, sondern nur die in dieser Bekanntmachung geforderten Unterlagen. Nur die gemäß Ziffer II.2.9) ausgewählten Teilnehmer werden zur Angebotsabgabe aufgefordert.
— Die Teilnahmeanträge sind ausnahmslos elektronisch unter www.bieterportal.hamburg.de einzureichen. Die erforderlichen Unterlagen sind ebenfalls unter dieser Adresse abrufbar,
— Die Finanzbehörde behält sich vor, von den Bewerbern auf gesonderte Anforderung entsprechende Bescheinigungen (steuerliche Bescheinigung zur Beteiligung an öffentlichen Aufträgen beziehungsweise Bescheinigungen in Steuersachen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse, Bestätigung des Versicherers usw.) in aktueller Fassung abzufordern,
— Fragen von Bewerbern sind ausschließlich über die Bieterkommunikation unter www.bieterportal.hamburg.dezu stellen. Die dazugehörigen Antworten werden ebenfalls dort veröffentlicht. Die Frist für Fragen von Bewerbern ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Danach eingehende Fragen werden ggf. nicht mehr beantwortet. Die Finanzbehörde behält sich vor, auch Fragen zu beantworten, die nach Ablauf der Frist eingehen,
— Eine bestimmte Rechtsform des Anbieters ist nicht erforderlich. Im Falle von Bietergemeinschaften ist ein bevollmächtigter Vertreter, der die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, zu benennen. Die Bietergemeinschaft haftet gesamtschuldnerisch. Von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft sind die unter III.1.1) genannten einzureichenden Unterlagen ausgefüllt und unterschrieben einzureichen,
— Die Verantwortung für die Auswahl der Unterauftragnehmer und die Gestaltung der Unteraufträge liegt beim Auftragnehmer.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet: Der Antrag(auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB bleibt unberührt.