Bf Frankfurt am Main Hbf; Brandschutzertüchtigung Lph 5-7 und 9 optional Referenznummer der Bekanntmachung: 14TEI12038
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Bf Frankfurt am Main Hbf; Brandschutzertüchtigung Lph 5-7 und 9 optional
FFM Hbf Bauliche Brandschutzertüchtigung OPVA und Erneuerung Haustechnik.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bf Frankfurt am Main Hbf; Brandschutzertüchtigung Lph 5-7 und 9 optional
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Frankfurt HBF
FFM Hbf Bauliche Brandschutzertüchtigung OPVA und Erneuerung Haustechnik.
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
NT49: Planung einer ELA Anlage
Die Planung sah vor, dass die ELA-Anlage (ELA: Elektrische Lautsprecher-anlage) im Bestand verbleiben, während die SAAAnlage (Sprach-Alarmierungs-Anlage) neu geplant werden sollte. So war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages die technische Schnittstelle zwischen ELA und SAA noch nicht abschließend beschrieben, d. h. man ging davon aus, dass die SAA erneuert, die ELA als Bestand erhalten werden kann. Daher wurde die Planung einer ELA-Anlage als nicht notwendig angesehen. Nach Freigabe der NF-Schnittstelle wurde ersichtlich, dass die ELA-Anlage zur Komplettierung des Gesamtsystems notwendig wurde (keine Kompatibilität zwischen Bestands-ELA und neuer SAA). Beide Systeme bilden eine funktionale Einheit. Sie bedingen einander, bzw. setzten in Ihrer Wirkung aufeinander auf.