Ertüchtigung der DAISY-Anzeiger der Linien U5 und U8

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bvg.de
I.6)Haupttätigkeit(en)
Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Ertüchtigung der DAISY-Anzeiger der Linien U5 und U8

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
48813100 Elektronische Anzeigetafeln
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Ertüchtigung der DAISY-Anzeiger (Dynamischen Auskunfts- und Informationssysteme) der Berliner U-Bahn-Linien 5 und 8.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE300 Berlin
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Das „Dynamische Auskunfts- und Informations-System“ DAISY U-Bahn der Berliner Verkehrsbetriebe wurde von 1999 bis 2004 von der Fa. Siemens errichtet.

Seit der Errichtung gibt es fortlaufend einen Wartungsvertrag mit der Fa. Siemens für den Support und Instandhaltung aller verwendeten Anzeigertypen, den Stationsrechnern und dem DAISY U-Bahn Hintergrundsystem. Da alle DAISY U-Bahn Systembestandteile von der Fa. Siemens verantwortet werden, gibt es immer eine klare Zuordnung der Verantwortung bei der Störungsanalyse und Entstörung.

Über die vielen Jahre wurde das System von der Fa. Siemens weiterentwickelt, die Systembestandteile auf aktuellem Supportlevel gehalten und neue Anforderungen der BVG im System implementiert.

Die hohe Verfügbarkeit der Anzeiger ist zwingend notwendig, denn DAISY U-Bahn ist nicht nur ein Anzeigesystem, sondern nach BOStrab §46(2) integraler Bestandteil des U-Bahnbetriebes, und hat den Zweck den Fahrgästen das Fahrtziel anzuzeigen, das an den U-Bahnzügen seitlich nicht vorhanden ist. Nur mit DAISY U-Bahn ist ein U-Bahn-Betrieb erlaubt und möglich. Das DAISY U-Bahn-System ist betriebsnotwendig und verkehrsvertragswirksam und hat die Anforderung an einen 24h/7Tage Betrieb zu gewährleiten, der an 365 Tagen im Jahr funktionieren muss.

Die Anzeiger sind inzwischen über 15 Jahre alt und die Leuchtkraft der LED-Anzeiger verblasst zunehmend, sodass die Lesbarkeit für die Fahrgäste zunehmend schlechter wird.

Inzwischen ist die Ersatzteilvorsorge aufgebraucht und Störungen führen zu einem dauerhaften Ausfall von Anzeigern. Erweiterte technische Anforderungen der U-Bahn können mit diesen „alten“ Anzeigern nicht mehr realisiert werden.

Eine Ertüchtigung der DAISY Anzeiger ist erforderlich, um einen performanten und stabilen Betrieb der Anzeiger entsprechend BOStrab sicherzustellen, die Ersatzteilsituation zu gewährleisten und auch den erweiterten Anforderungen des U-Bahn-Betriebes gerecht zu werden.

Technisch bleibt das Gehäuse erhalten und das Anzeiger-Innenleben ist mit modernen Komponenten zu ertüchtigen. Die Schnittstellenspezifikationen zu den Stationsrechnern auf den U-Bahnhöfen und dem Hintergrundsystem, als auch der volle Funktionsumfang müssen gewährleistet werden.

Es handelt sich um eine betriebsnotwendige Maßnahme zur Sicherstellung des Betriebes der U-Bahn.

Beauftragungshistorie:

In mehreren Stufen gab es inzwischen eine Direktbeauftragung der Fa. SIEMENS zur Ertüchtigung der DAISY U-Bahn Anzeiger:

1.) In 2013/14 wurde die Fa. Siemens direkt beauftragt 598 Anzeiger der Linien U1-U4, U6, U7, U9 zu ertüchtigen.

2.) In 2018 wurde die Fa. Siemens direkt beauftragt 98 Anzeiger auf den Linien U1-U4 zu ertüchtigen.

3.) Nun ist noch die Ertüchtigung der letzten 20 % der Anzeiger der Linien U5/U8 bei der Fa. Siemens direkt zu beauftragen, um einen homogenen Ausrüstungsstand zu erreichen.

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Erläuterung:

Begründung der Direktbeauftragung von Firma Siemens Mobility GmbH:

Die Betriebsbereiche der BVG fordern eine Beibehaltung des seit Jahrzehnten homogenen und im IT-Betrieb bewährten derzeitigen, sehr gut verfügbaren und performanten DAISY U-Bahn-Systems der Fa. Siemens.

Folgende Vorteile ergeben sich aus der Direktbeauftragung der Ertüchtigung der restlichen 20 % der DAISY U-Bahn Anzeiger an die Fa. Siemens:

— ein homogener technischer Stand im gesamten DAISY U-Bahn-System,

— eine technisch bewährte Lösung,

— es besteht kein Projektrisiko, da bewährte Technik zum Einsatz kommt,

— es bestehen eindeutige Supportverhältnisse und schnelle Entstörungszeiten,

— es handelt sich um die wirtschaftlichste Lösung für die BVG,

— zusätzliche Kosten für einen Wartungsvertrag entfallen,

— zusätzliche Kosten für die doppelte Ausführung von Change Requests entfallen,

— zusätzliche Kosten für Mustergehäuse und separates Testsystem entfallen,

— zusätzlicher Ressourcenaufwand von mehreren hundert Personentage für die BVG entfallen,

— die Zusatzaufwendungen der BVG für Lastenhefterstellung und laufende IT-Aufwände entfallen,

— der bewährte IT-Betrieb bleibt erhalten – es entstehen keine zusätzlichen Aufwände für die BVG,

— Synergien entstehen durch geplante gesetzlich vorgeschriebene Prüfungszyklen (DGUV V3).

Als Fazit ergeben sich viele Mehrwerte für die BVG bei einer Direktvergabe an die Fa. Siemens.

Neben der wirtschaftlichsten Lösung für die BVG ist von großer Bedeutung, dass aus IT-Sicht die bewährten Supportprozesse der homogenen Systemlandschaft beizubehalten sind und somit auch weiterhin der U-Bahn-Betrieb durch ein stabiles und hoch verfügbares DAISY-U-Bahn-System gewährleistet wird.

Die Lieferungen/Dienstleistungen können aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer, nämlich der Fa. Siemens, ausgeführt werden.

Erläuterung:

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 c SektVO können die Lieferungen/Dienstleistungen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, einschließlich Rechten des geistigen Eigentums.

Der Beschaffungsbedarf kann nur von einem Unternehmen erbracht werden, da die Rechte am Einsatz des Quellcodes allein beim Nutzungsrechteinhaber liegen. Der Beschaffungsbedarf ist auch Bestandteil der Daseinsvorsorge der BVG und unerlässlich für die Aufrechterhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der BVG. Der Vertragsschluss soll mit dem bereits in der Vergangenheit involvierten Unternehmen erfolgen, so dass keine Lücke in der Erbringung der Leistungen der Daseinsvorsorge erfolgt;

Es werden nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind und ein Wechsel des Unternehmens dazu führt, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringt.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Bezeichnung des Auftrags:

Ertüchtigung der DAISY-Anzeiger der Linien U5 und U8

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
14/04/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10096
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:

1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Nach § 135 GWB:

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1. gegen § 134 verstoßen hat oder

2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2 hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
16/04/2021