MOC Datenlogger und Nutzung des passenden Hintergrundsystems

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bvg.de
I.6)Haupttätigkeit(en)
Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

MOC Datenlogger und Nutzung des passenden Hintergrundsystems

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Zeitliche befristete Nutzung eines Fahrzeugdiagnosetools und Hilfestellung bei der Datenanalyse.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE3 Berlin
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Für ausgewählte Fahrzeuge der Betriebszweige Omnibus und Straßenbahn soll zeitlich befristet und mit dem Ziel des Erkenntnisgewinns, eine Fahrzeug-Diagnose-Technik verwendet werden. Hierfür soll einerseits ein vorhandenes System erweitert werden (diese Bekanntmachung betreffend) und andererseits weitere, neu zu beschaffende Systeme genutzt werden. Weitere zu beschaffende Leistungen betreffen Hilfestellungen bei der Interpretation und Analyse der mittels der Systeme gewonnenen Daten.

Der Gesamtbeschaffungsumfang für das Vorhaben „Maintenance Operations Center“, das den Charakter eines grundsätzlichen, befristeten Proof of Concept hat, beinhaltet damit:

1. Beschaffung von 50 Datenloggern zum Einbau in Fahrzeugen einschließlich Nutzung eines dazugehörigen, passenden Hintergrundsystems, was vollständig kompatibel mit dem bereits bei Elektro- und einigen Diesel-Omnibussen des Auftraggebers verwendeten Systems ist,

2. Nutzung eines bereits vorhandenen Werkzeuges zur Darstellung von Zuständen einzelner Komponenten im Fahrzeug,

3. Unterstützungsleistungen zur Interpretation und Analyse der Daten, optional mit Einsatz ergänzender Technik (in einigen Fahrzeugen und/oder in Form künstlicher Intelligenz).

Diese Bekanntmachung betrifft Ziffer 1. Die Leistungen zu Ziffer 2 und 3 werden durch separate Vergaben beschafft.

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:

Optional: die sach- und fachgerechte, allen maßgeblichen Normen entsprechende Installation der Komponenten zum Systems.

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

In Elektro- und wenigen Diesel-Bussen der BVG wird bereits das Fahrzeug-Diagnose-Technik (FTD) eines Marktteilnehmer, bestehend aus in den Fahrzeugen (Fzg.) verbauten Datenloggern und einem Hintergrundsystem (HGS), verwendet. Nunmehr sollen 50 weitere Diesel-Busse mit dieser FTD ausgerüstet werden. Ziel ist es, unter Wahrung einer vollständigen Vergleichbarkeit der von den Fzg. bereitgestellten und durch das HGS verarbeiteten (Zustands-) Daten die Gesamtanzahl der in die FDT einbezogenen Fzg. zu erhöhen, um auf Basis der derart hergestellten Datenkonsistenz charakteristische Verhaltensmuster der von der FTD erfassten Komponenten erkennen zu können. Die Nutzung eines anderen Systems würde zu Abweichungen führen (Datenformate, Erfassungsalgorithmen, Orts- & Zeitstempel), die mindestens erhöhte Aufwände zur Herstellung der vollständigen Kompatibilität verursachen würde. Es ist nicht ausgeschlossen, dass überhaupt eine vergleichbare Datenbasis geschaffen werden kann. In Folge dessen wäre jedoch zu berücksichtigen, dass die Nutzung unterschiedlicher technischer Systeme doppelte Aufwände in Bezug auf erforderliche Schulungen bei den Nutzern, beim Support (Betreuung, Fehleranalysen, Tests) und beim Systembetrieb verursachen würde; das für diesen Mehraufwand erforderliche Personal steht nicht zur Verfügung. Durch eine Markterkundung wurden Wettbewerber identifiziert, die Produkte oder deren Ergänzungen anbieten, mit denen min. grundsätzliche Funktionen einer FTD realisiert werden können. Ihren Ansätzen liegen bezüglich der einzelnen Funktionen – ins. Datenlogger, Algorithmen und Zusammensetzung einzelner Datenpakete hinsichtlich Ort- & Zeitstempel, Übertragung der Daten in ein HGS (Mobilfunk/W-LAN), Datenhaltung, -verarbeitung/– interpretation und -visualisierung – unterschiedliche Konzepte in unterschiedlichen Kombinationen zu Grunde. Die technische Anforderung nach vollständiger Kompatibilität erfüllt in der erforderlichen Kombination nur das Produkt der Firma ViriCiti B. V.

Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 – VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 – VII – Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012 – VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit der BVG eingehalten, da die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, der BVG dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, die Gründe tatsächlich vorhanden sind, und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

An den vorstehenden Grundsätzen gemessen, liegen objektiv schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe vor, ViriCiti zu beauftragen. Allein die abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und hohem Umstellungsaufwand, die bei einer anderen FTD sehr wahrscheinlich auftreten würden, rechtfertigten die Entscheidung. Ins. mit Blick auf die zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Systembetriebes im laufenden Betrieb, sind jedwede Risikopotentiale auszuschließen und der sicherste Weg zu wählen, um jederzeit die Kompatibilität mit der bereits genutzten FTD zu gewährleisten und Funktions- und Datenverluste zu vermeiden. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer sind dadurch nicht diskriminiert worden. Die Gründe für die Definition der Anforderungen in dieser Form sind vorstehend dargelegt; dargelegt sind gleichfalls die Folgen einer Nicht- oder Mindererfüllung der definierten Anforderungen.

Hieraus erfolgt Absicht einer Vergabe nach § 13 (2) Nr. 3 lit. b SektVO.

Die BVG ist auf Grund des vorstehenden Sachverhaltes der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU zulässig ist.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
16/04/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Berlin
Land: Deutschland
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Berlin
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:

1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Venrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Nach § 135 GWB:

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:

1. gegen § 134 verstoßen hat oder

2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2 Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:

1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Arntsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Berlin
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
16/04/2021