Öffnung des Flughafengebäudes Tempelhof – Tower THF, Berlin Tempelhof-Schöneberg Referenznummer der Bekanntmachung: 33000-027-375.16 33000-045-375.16 MZB 093.21
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12101
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.thf-berlin.de
Adresse des Beschafferprofils: https://pkm.conclude.com/thf-vs-btu
Abschnitt II: Gegenstand
Öffnung des Flughafengebäudes Tempelhof – Tower THF, Berlin Tempelhof-Schöneberg
Nichtoffener Wettbewerb für Architekten*innen als Generalplaner/innen mit Tragwerksplaner/innen und Planer*innen der Technischen Ausrüstung. Das denkmalgeschützte Flughafengebäude Tempelhof gehört zu einem der größten Bauwerke der Welt. Das Flughafengebäude für Besucher zu öffnen und lebendig zu gestalten ist das städtebauliche Entwicklungsziel der kommenden Jahre. Weite Bereiche des Gebäudes und der Dachflächen sollen zugänglich gemacht und touristisch erschlossen werden. Gegenstand des Wettbewerbs ist die Öffnung des Towers im Kopfgebäude (Kopfbau West/ KBW) am Tempelhofer Damm 45, 12101 Berlin. Der Auslober erwartet funktional und gestalterisch anspruchsvolle Entwürfe sowie einen respektvollen Umgang mit dem denkmalgeschützten Bestand.
Flughafen Tempelhof (THF)
Kopfbau West
Tempelhofer Damm 45
12101 Berlin
Die Auftraggeberin plant die Beschaffung von Leistungen im Rahmen eines Nachtrags zu dem bestehenden Generalplanungsauftrags für das Öffnungsprojekt Tower THF – Kopfbau West am Flughafen Tempelhof zwischen der Auftraggeberin und der:mlzd Planer GmbH. Dieser Auftrag wurde im Rahmen eines europaweiten Architekturwettbewerbs vergeben. Der geplante Nachtrag umfasst die erneute Standzeitverlängerung des Bauschildes bis zum 15.1.2022.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die vorgesehene Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit kann ohne die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens erfolgen, da die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB erfüllt sind. Die vorgesehene Erweiterung beläuft sich auf weniger als 50 % des ursprünglichen Auftrags. Aufgrund des verlängerten Bauablaufs ist die erneute Standzeitverlängerung des Bauschildes notwendig geworden. Der ursprünglich angedachte Fertigstellungstermin wurde aus verschiedenen Gründen nicht eingehalten.
Bei der zusätzlichen Leistung für das Baustellenschild handelt es sich zudem um eine Leistung, welche im ursprünglichen Auftrag in geringerem Umfang erfasst war und deren Ausweitung nun aufgrund der Verlängerung der Bauzeit notwendig geworden ist. Bei dieser Leistung obliegt es dem Auftragnehmer als Generalplaner die Leistung zu übernehmen. Die Vergabe dieser Leistung an Dritte wäre mit erheblichen Zusatzkosten verbunden, weil die zusätzliche Leistung auf den bereits erbrachten Leistungen aufbaut.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Biel
NUTS-Code: CH032 Basel-Landschaft
Postleitzahl: 2503
Land: Schweiz
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.mlzd.ch
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Die Auftraggeberin beabsichtigt, den Nachauftrag zu erteilen. Der Auftrag soll voraussichtlich nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen. Unter Ziffer V.2.1) wurde das Datum der Absendung dieser Bekanntmachung eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
§ 135 GWB (Unwirksamkeit):
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat; oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist;
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer/