Vorbereitung und Durchführung eines Fan-Programms zur Fußball-Europameisterschaft 2024 in Berlin
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.berlin.de/sen/inneres/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.berlin.de/vergabeplattform
Abschnitt II: Gegenstand
Vorbereitung und Durchführung eines Fan-Programms zur Fußball-Europameisterschaft 2024 in Berlin
Die Leistungen bestehen schwerpunktmäßig in der Erarbeitung eines Gesamtkonzeptes sowie in der Planung und Durchführung des gesamtstädtischen Fan-Programms.
Das Land Berlin wird als Gasgeberstadt der UEFA Fußball-Europameisterschaft 2024 vom 14. Juni 2024 bis zum 14. Juli 2024 (vorläufiger Terminplan) ein Fan-Programm im Stadtgebiet ausrichten. Zur Ausrichtungen eines gesamtstädtischen Fan-Programms wird die Erarbeitung eines Gesamtkonzeptes sowie die daraus folgende Planung und Durchführung beauftragt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Inhouse-Vergabe nach § 108 Abs. 1 GWB. Die avisierte Auftragnehmerin Kulturprojekte Berlin GmbH steht zu 100 % im Eigentum der Auftraggeberin. Zudem dienen mehr als 80 % der Tätigkeiten der Kulturprojekte Berlin GmbH Aufgaben, mit denen sie von der Auftraggeberin betraut wurde.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Ein öffentlicher Auftrag ist gem. § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund eines Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie gem. § 135 Absatz 2 Satz1 GWB im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieterund Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Hat der Auftraggeber über die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachungder Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Absatz 2 Satz 2 GWB).
Die Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB tritt nicht ein, wenn gemäß § 135 Absatz 3 Nr. 1 GWB der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, der öffentliche Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 3 Nr. 2 GWB eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen und der Vertrag gemäß § 135 Absatz 3 Nr. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]