Räumungshelfer Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0557-2020
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Räumungshelfer
Personal für Sicherungsmaßnahmen auf U-Bahnhöfen der BVG mit nur einem nutzbaren Ausgang.
Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft
(FEM)
Nach Maßgabe des Betriebsleiters U-Bahn bei der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) AöR (nachfolgend auch AG genannt), sind Bahnhöfe temporär mit Personal zu besetzen, wenn baubedingt pro Bahnsteig nur ein Ausgang mit fester Treppe in einen sicheren Bereich oder ins Freie zur Verfügung steht. Die zu erbringende Leistung umfasst die Gestellung von Räumungshelfern, die das Betriebspersonal im Ernstfall bei der Evakuierung der Bahnhöfe unterstützen soll. Der Einsatz kann auf allen U-Bahnhöfen der BVG erfolgen (Anlage 3 DVU U-Bahn). Die Besetzungen der Bahnhöfe hängen von den konkreten Bauvorhaben und -tätigkeiten ab und können variieren, weil kurzfristige Einsätze z. B. wegen plötzlich auftretender Baumängel erforderlich sind. Schwerpunkt sind die Nachtzeiten, tagsüber ist meist BVG-Personal im Einsatz.
1x 24 Monate bei einseitiger Optionsziehung durch den AG bis spätestens 3 Monate vor Auslaufen der Hauptvertragslaufzeit.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Räumungshelfer
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 14195
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.