Sicherheitsdienstleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0414-2020
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Sicherheitsdienstleistungen
Sicherheitsdienstleistungen und anlass-/verdachtsbezogene Fahrausweiskontrollen in den verkehrstechnischen Anlagen, Verkehrsmitteln u. Liegenschaften der BVG im gesamten Stadtgebiet.
Berliner Verkehrsbetriebe AöR
Holzmarktstraße 15-17
10179 Berlin
Die vom AN im Einsatzgebiet während der Einsatzzeit zu erbringenden Sicherheitsdienstleistungen umfassen die grundsätzliche Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Einsatzbereich (gemäß Anhängen 3 und 7), u. a.:
— die Wahrnehmung und Durchsetzung des Hausrechts auf Grundlage der Einhaltung der Nutzungsordnung (Anhang 12), insbesondere der Ahndung bei Verletzung der gegenwärtigen MNB-Trageplicht durch die Benutzer der Betriebsanlagen, Fahrzeugen und Liegenschaften des AG mittels Vertragsstrafe,
— die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung, Sauberkeit und Durchsetzung der Beförderungsbedingungen (VBB-Tarif) (Anhang 2) inklusive der Durchsetzung des Rauchverbots,
— den Schutz der Fahrgäste des AG vor Belästigung, Bedrohungen und Übergriffen,
— den Schutz der Beschäftigten der BVG sowie der im Auftrag der BVG Handelnden vor Belästigungen, Bedrohungen und Übergriffen,
— den Schutz von Betriebsanlagen, Fahrzeugen und Liegenschaften des AG vor Sachbeschädigungen, Vandalismus und Sabotagehandlungen,
— die Sicherstellung von Evakuierungsmaßnahmen auf baulich bedingten Anlagen,
— die Erbringung von Sicherheits- und Servicedienstleistungen bei Groß- und Sonderveranstaltungen,
— anlass-/verdachtsbezogene Fahrausweiskontrollen,
— Sicherung von anlassbezogenen Sonderfahrten für Geflüchtete, in Omnibussen im Auftrag der BVG,
— Fahrgastinformation, -auskünfte und Fahrgastlenkung grundsätzlich bei Betriebsstörungen, insbesondere Pendel,- Schienenersatzverkehr (SEV) und Umfahrungsmaßnahmen innerhalb des Liniennetzes,
— Wahrung der Nutzungsordnung bei der Betreuung hilfsbedürftiger Menschen auf vordefinierten U-Bahnhöfen (sogenannte „Kältebahnhöfe“) durch caritative Einrichtungen bzw. die Unterstützung der dafür tätigen Beschäftigten.
1x maximal 24 Monate bei einseitiger Optionsziehung durch den AG bis spätestens 3 Monate vor Auslaufen der Hauptvertragslaufzeit.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sicherheitsdienstleistungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.