Durchführung von Lebenslagenberatungsleistungen nach § 16 a Nr. 3 SGB II Referenznummer der Bekanntmachung: FB 2020001184
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.hamburg.de/fb/
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung von Lebenslagenberatungsleistungen nach § 16 a Nr. 3 SGB II
Die FHH - Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) - als Auftraggeber (AG) beabsichtigt die Beauftragung von Dritten mit der Durchführung von psychosozialer Betreuung nach § 16 a Nr. 3 SGB II, im Nachfolgenden Lebenslagenberatung genannt.
Bei den Angeboten der Lebenslagenberatung handelt es sich um kommunale Eingliederungsleistungen gemäß § 16 a Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Die kommunalen Eingliederungsleistungen – zu denen neben der psychosozialen Betreuung auch die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung und die Suchtberatung zählen – haben zum Ziel, zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit beizutragen. Die psychosoziale Beratung und Betreuung soll verhindern, dass die Eingliederung von SGB II-Leistungsempfänger*innen an Schwierigkeiten scheitert, die in der allgemeinen Lebensführung ihren Grund haben. Sie bereitet insoweit die Aufnahme einer Beschäftigung oder weiterführender arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen vor.
Die Lebenslagenberatung zielt auf die Bearbeitung, die Unterstützung, die Bewältigung und den Abbau von psychosozialen Problemlagen, die die Vermittlung in Arbeit behindern und die nicht auf einem diagnostizierten Krankheitsbild beruhen. Die Grenzen der psychosozialen Betreuung zum psychiatrischen und medizinischen Bereich auf der einen Seite und zur sozialpädagogischen und sozialen Arbeit auf der anderen Seite sind fließend.
Daneben umfasst die Lebenslagenberatung alle koordinierten Maßnahmen im Rahmen einer professionellen Beratung der einzelnen Person, die zur psychischen und sozialen Stabilisierung dienen. Die Bewältigung der komplexen Problemlage, der Abbau oder die Verringerung von Vermittlungshemmnissen sind wichtige Voraussetzungen, um das mit der Beratung verknüpfte Ziel einer Wiederherstellung der Vermittlungsfähigkeit direkt in den Arbeitsmarkt oder zumindest einer Befähigung zur Teilnahme an weiterführenden Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung zu erreichen.
Die AG überträgt dem AN die Durchführung der Lebenslagenberatung im Sinne des § 16 a Nr. 3 SGB II .V. m. § 1 SGB I.
Psychosoziale Beratung im Süden Hamburgs (südlich der Elbe, dort in den Bezirken Harburg oder Mitte)
Los 1 umfasst die psychosoziale Beratung für die Zielgruppe im Süden Hamburgs (südlich der Elbe, dort in den Bezirken Harburg oder Mitte). Die Betreuung nach § 16 a Nr. 3 SGB II soll grundsätzlich Hamburger SGB II-Leistungsempfänger*innen (U 25 und Ü 25) vorbehalten sein, deren Teilnahme an weiterführenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen oder Aufnahme einer Beschäftigung an Gründen scheitert, die in der allgemeinen Lebensführung begründet sind. Solche Gründe können ins-besondere sein:
— Probleme in der Wohnsituation,
— Probleme im familiären Umfeld,
— Probleme im Umgang mit Stress und Belastungssituationen,
— Gesundheitliche Einschränkungen.
Jugendliche, denen absehbar SGB II-Leistungsbezug droht, Selbstständige, die regelhaft monatsweise im Leistungsbezug sind, oder Arbeitslose im Rechtskreis SGB III, die vor dem absehbaren Übergang in den Rechtskreis SGB II in Lebenskrisen geraten, sind ebenfalls Bestandteil der Zielgruppe. Desgleichen soll ein Übergang aus dem SGB II in das SGB XII nicht zu einem Abbruch einer begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Beratung führen (sog. Randgruppen SGB II).
Die Angehörigen der Zielgruppe können zwischen den geförderten Lebenslagenberatungsstellen innerhalb Hamburg (unabhängig vom Wohnort) frei wählen.
Psychosoziale Beratung für die Zielgruppe im Nordosten Hamburgs (Bezirke Wandsbek oder Nord)
Los 2 umfasst die psychosoziale Beratung für die Zielgruppe im Nordosten Hamburgs (Bezirke Wandsbek oder Nord) mit zusätzlichen Leistungsanforderungen der Beratung von wohnungslosen Menschen in öffentlich-rechtlicher Unterbringung. Die Betreuung nach § 16 a Nr. 3 SGB II soll grundsätzlich Hamburger SGB II-Leistungsempfänger*innen (U25 und Ü25) vorbehalten sein, deren Teilnahme an weiterführenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen oder Aufnahme einer Beschäftigung an Gründen scheitert, die in der allgemeinen Lebensführung begründet sind. Solche Gründe können insbesondere sein:
— Probleme in der Wohnsituation,
— Probleme im familiären Umfeld,
— Probleme im Umgang mit Stress und Belastungssituationen,
— Gesundheitliche Einschränkungen.
Jugendliche, denen absehbar SGB II-Leistungsbezug droht, Selbstständige, die regelhaft monatsweise im Leistungsbezug sind, oder Arbeitslose im Rechtskreis SGB III, die vor dem absehbaren Übergang in den Rechtskreis SGB II in Lebenskrisen geraten, sind ebenfalls Bestandteil der Zielgruppe. Desgleichen soll ein Übergang aus dem SGB II in das SGB XII nicht zu einem Abbruch einer begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Beratung führen (sog. Randgruppen SGB II).
Die Angehörigen der Zielgruppe können zwischen den geförderten Lebenslagenberatungsstellen innerhalb Hamburg (unabhängig vom Wohnort) frei wählen.
Die Angebote der Lebenslagenberatung stehen allen o. g. beschriebenen Ratsuchenden offen. In Ergänzung hierzu verpflichtet sich der AN für Los 2 im Besonderen zur psychosozialen Beratung von wohnungslosen Menschen in öffentlich-rechtlicher Unterbringung. Hierfür ist ein Konzept nötig, das die besonderen Problemlagen dieser Menschen berücksichtigt und adäquate, niedrigschwellige Angebote bereithält - u. a. aufsuchende Beratung, zielgruppenspezifische Ansprache (v. a. von Alleinstehenden zwischen 28 und 55 Jahren), Netzwerkarbeit und Kooperationen.
Psychosoziale Beratung für die Zielgruppe mit zusätzlichen Leistungsanforderungen der Beratung bei psychischen Krisensituationen
Los 3 umfasst die Psychosoziale Beratung für die Zielgruppe mit zusätzlichen Leistungsanforderungen der Beratung bei psychischen Krisensituationen. Die Betreuung nach § 16 a Nr. 3 SGB II soll grundsätzlich Hamburger SGB II-Leistungsempfänger*innen (U 25 und Ü 25) vorbehalten sein, deren Teilnahme an weiterführenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen oder Aufnahme einer Beschäftigung an Gründen scheitert, die in der allgemeinen Lebensführung begründet sind. Solche Gründe können insbesondere sein:
— Probleme in der Wohnsituation,
— Probleme im familiären Umfeld,
— Probleme im Umgang mit Stress und Belastungssituationen,
— Gesundheitliche Einschränkungen.
Jugendliche, denen absehbar SGB II-Leistungsbezug droht, Selbstständige, die regelhaft monatsweise im Leistungsbezug sind, oder Arbeitslose im Rechtskreis SGB III, die vor dem absehbaren Übergang in den Rechtskreis SGB II in Lebenskrisen geraten, sind ebenfalls Bestandteil der Zielgruppe. Desgleichen soll ein Übergang aus dem SGB II in das SGB XII nicht zu einem Abbruch einer begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Beratung führen (sog. Randgruppen SGB II).
Die Angehörigen der Zielgruppe können zwischen den geförderten Lebenslagenberatungsstellen innerhalb Hamburg (unabhängig vom Wohnort) frei wählen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Psychosoziale Beratung im Süden Hamburgs (südlich der Elbe, dort in den Bezirken Harburg oder Mitte)
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Psychosoziale Beratung für die Zielgruppe im Nordosten Hamburgs (Bezirke Wandsbek oder Nord)
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Psychosoziale Beratung für die Zielgruppe mit zusätzlichen Leistungsanforderungen der Beratung bei psychischen Krisensituationen
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
— Die Angebote sind ausnahmslos elektronisch unter www.bieterportal.hamburg.de einzureichen. Die erforderlichen Unterlagen sind ebenfalls unter dieser Adresse abrufbar,
— Die Finanzbehörde behält sich vor, von den Bewerbern auf gesonderte Anforderung entsprechende Bescheinigungen (steuerliche Bescheinigung zur Beteiligung an öffentlichen Aufträgen beziehungsweise Bescheinigungen in Steuersachen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse, Bestätigung des Versicherers usw.) in aktueller Fassung abzufordern,
— Fragen von Bewerbern sind ausschließlich über die Bieterkommunikation unterwww.bieterportal.hamburg.de zu stellen. Die dazugehörigen Antworten werden ebenfalls dort veröffentlicht. Die Frist für Fragen von Bewerbern ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Danach eingehende Fragen werden ggf. nicht mehr beantwortet. Die Finanzbehörde behält sich vor, auch Fragen zu beantworten, die nach Ablauf der Frist eingehen,
— Eine bestimmte Rechtsform des Anbieters ist nicht erforderlich. Im Falle von Bietergemeinschaften ist ein bevollmächtigter Vertreter, der die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, zu benennen. Die Bietergemeinschaft haftet gesamtschuldnerisch. Von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft sind die unter III.1.1 genannten einzureichenden Unterlagen ausgefüllt und unterschrieben einzureichen,
— Die Verantwortung für die Auswahl der Unterauftragnehmer und die Gestaltung der Unteraufträge liegt beim Auftragnehmer.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen / Bewerber / Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet: Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs.1 Nr.2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB bleibt unberührt.