Erbringung von sicherungstechnischen Begutachtungsleistungen im Rahmen des Verfahrens nach § 6 AtG zur Neugenehmigung ESTRAL Referenznummer der Bekanntmachung: 9080-20
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10623
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bfe.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erbringung von sicherungstechnischen Begutachtungsleistungen im Rahmen des Verfahrens nach § 6 AtG zur Neugenehmigung ESTRAL
Mit dieser Ausschreibung soll der Beschaffungsbedarf des BASE an sicherungstechnischen Begutachtungsleistungen im Rahmen des o. g. Genehmigungsverfahrens nach § 6 AtG gedeckt werden.
Zielsetzung der durchzuführenden Arbeiten ist die gutachterliche Unterstützung des BASE bei der Durchführung der sicherungstechnischen Prüfungen (im Hinblick auf die konventionellen Aspekte einschließlich IT) in dem Neugenehmigungsverfahren nach § 6 AtG für das Ersatztransportbehälterlager (ESTRAL) in Lubmin in Form von fachlicher Zuarbeit, Erstellung von Unterlagen und begleitenden Teilnahmen an Terminen im Zusammenhang mit Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen.
Eine nähere Projektbeschreibung, in der das Beschaffungsvorhaben eingehend erläutert wird, ist in der Vergabeunterlage „Leistungsbeschreibung“ enthalten; die Leistungsbeschreibung ist zugleich eine Anlage zum Vertrag.
1. Hintergrund
1.1. Allgemeine Informationen zum Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Endlagersuche, Kernbrennstofftransporte, Zwischenlager an den Kernkraftwerksstandorten: Die Stichworte beleuchten schlaglichtartig die Aufgaben des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE). Das BASE ist Regulierungs-, Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde des Bundes für nukleare Sicherheit und kerntechnische Entsorgung. Es prüft, ob die gesetzlich festgelegten Sicherheitsanforderungen zum Transport sowie zur Zwischen- und Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen erfüllt sind. Das BASE betreibt Forschung und berät die Bundesregierung zu Fragen der nuklearen Sicherheit. Es führt die atomrechtliche Aufsicht über Endlager sowie über die Endlagerprojekte wie die Schachtanlage Asse, Konrad und Morsleben. Das BASE reguliert und koordiniert zudem die im Jahr 2017 begonnene Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle. Bei diesem Verfahren ist das BASE Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung und verantwortlich für die breite und umfassende Information der Bevölkerung über das Verfahren. Der Hauptsitz des BASE befindet sich in Berlin, ein weiterer Standort ist in Salzgitter.
1.2 Hintergrund des Vergabeverfahrens „Bewertung der konventionellen SEWD-Aspekte einschließlich der IT-Sicherheit der beantragten Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im ESTRAL“
Das BASE ist gemäß § 23 d S. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz, AtG) für die Erteilung von Genehmigungen nach § 6 AtG für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung zuständig. Im Rahmen der entsprechenden Genehmigungsverfahren prüft das BASE, ob die in § 6 Abs. 2 AtG festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung nach § 6 AtG ist u. a., dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist. Für die Durchführung dieser Prüfungen beabsichtigt das BASE im o. g. Genehmigungsverfahren, Sachverständige gemäß § 20 AtG hinzuzuziehen.
Zielsetzung der durchzuführenden Arbeiten ist die gutachterliche Unterstützung des BASE bei der Durchführung der sicherungstechnischen Prüfungen (im Hinblick auf die konventionellen Aspekte einschließlich IT) in dem Neugenehmigungsverfahren nach § 6 AtG für das Ersatztransportbehälterlager (ESTRAL) in Lubmin/Rubenow in Form von fachlicher Zuarbeit, Erstellung von Unterlagen und begleitenden Teilnahmen an Terminen im Zusammenhang mit Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen.
1.3. Hintergrund des Genehmigungsverfahrens
Das Genehmigungsverfahren hat die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung in einem neu zu errichtenden Ersatztransportbehälterlager (ESTRAL) am Standort der EWN GmbH in Lubmin / Rubenow zum Gegenstand. Die Kernbrennstoffe sind bereits in 74 Transport- und Lagerbehältern unterschiedlicher Bauarten verpackt und werden derzeit im Zwischenlager Nord (ZLN) aufbewahrt. Neu errichtet werden sollen insbesondere ein Lagergebäude mit Nebenanlagen wie u. a. Wachgebäuden, Nebengebäuden, Regenrückhaltebecken und Anlagensicherungszaun.
2. Gegenstand der Leistungen
2.1 Allgemeine Beschreibung der Leistungen und der vom BASE verfolgten Ziele
Die vorzunehmende Begutachtung umfasst die Prüfung und Bewertung der beantragten personellen / organisatorischen und baulichen / technischen Sicherungsmaßnahmen der Antragstellerin im Hinblick auf ihre Anforderungsgerechtigkeit. Darüber hinaus ist die von der Antragstellerin vorgesehene IT-Sicherheitskonzeption auf ihre Regelwerkskonformität zu überprüfen.
Die Begutachtung erfolgt auf der Grundlage folgender Unterlagen:
— Antrag auf Erteilung einer Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 AtG,
— Anlagensicherungsbericht nebst untersetzenden Spezifikationen,
— IT-Sicherheitskonzept nebst untersetzenden Unterlagen,
— behördliche Stellungnahmen, Äußerungen bzw. Hinweise der Öffentlichkeit (insbesondere Einwendungen) und ggf. Ergebnisse zusätzlicher Amtsermittlungen.
Ein zentraler Baustein der zu erbringenden Leistungen ist die Erstellung zweier zusammenfassender Dokumente: zum einen zu den konventionellen anlagensicherungstechnischen Aspekten und zum anderen zum Aspekt der IT-Sicherheit des zu errichtenden Lagers. Weitere Leistungen können die Erstellung von fachlichen Stellungnahmen, Beantwortung von Äußerungen der Öffentlichkeit (Einwendungen), Teilnahme an Fach- und Statusgesprächen, etc. sein.
2.2 Fachliches Vorgehen bei der Auftragsausführung
Bei der Bearbeitung der Aufgaben sind die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Regeln, Richtlinien und Empfehlungen zu berücksichtigen und jeweils entsprechend darzulegen. Die im Rahmen der Begutachtung durchzuführenden Prüfungen, Beurteilungen und Bewertungen haben dem Stand von Technik und Erkenntnis zu entsprechen und sind schlüssig und nachvollziehbar in Fachgutachten darzustellen.
Die Übertragung von Leistungen an Unterauftragnehmer bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch das BASE. Im Fall einer Beteiligung von Unterauftragnehmern ist der Auftragnehmer für die vollständige Ausführung des Leistungsumfangs und die Einhaltung der festgelegten Termine allein verantwortlich.
Die Qualitätssicherung durch Auftragnehmer und ggf. Unterauftragnehmer hat gemäß KTA 1401 (Allgemeine Anforderungen an die Qualitätssicherung) zu erfolgen.
2.3 Einzelne Bestandteile der auszuführenden Leistung
Die Aufgabe umfasst folgende Leistungen:
2.3.1. Prüfung und Bewertung der beantragten personell- / organisatorischen und baulich- / technischen Sicherungsmaßnahmen entsprechend den Anforderungen des sicherungstechnischen Regelwerkes für Zwischenlager nach § 6 AtG
2.3.2 Prüfung und Bewertung der IT-Sicherheitskonzeption
2.3.3 Falls erforderlich, Aufnahme des gegenwärtigen Standes vor Ort und Vergleich mit den eingereichten Unterlagen
2.3.4 Beratung der Genehmigungsbehörde zu Einzelanfragen
2.3.5 Teilnahme an den routinemäßig durchzuführenden Fach- und Statusgesprächen beim BASE in Salzgitter (10 Gespräche)
2.3.6 Teilnahme an den routinemäßig durchzuführenden Fachgesprächen bei der EWN in Greifswald / Lubmin (3 Gespräche)
2.3.7 Dokumentation der Untersuchungen und Erstellung eines Gutachtens zu konventionellen Anlagensicherung
2.3.8 Dokumentation der Untersuchungen und Erstellung eines Gutachtens zu den IT-spezifischen Aspekten
Die Gutachten sind sowohl als qualitätsgesicherte Entwürfe als auch als Endfassung in schriftlicher Form und auf Datenträger zu übergeben.
2.4 Abfordern von Zwischenberichten
Die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen dem Auftragnehmer, der Antragstellerin, ggf. weiteren Gutachtern und der Genehmigungsbehörde wird vom BASE festgelegt. Kontakte des Auftragnehmers zur Antragstellerin bedürfen der Zustimmung des BASE.
2.5 Widerspruchsverfahren und gerichtliche Auseinandersetzungen
Die im Rahmen der Begutachtung erzielten Ergebnisse sind vom Auftragnehmer im Bedarfsfall gegenüber Dritten in Widerspruchsverfahren und gerichtlichen Auseinandersetzungen zu vertreten.
2.6 Verschwiegenheit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über die im Rahmen der Prüfung und Beurteilung erhaltenen vertraulichen Informationen sowie den Stand und die Ergebnisse des Fachgutachtens unbeteiligten Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Eine Weitergabe der Informationen, Ergebnisse und Unterlagen an Dritte ist nicht zulässig.
Darüber hinaus sind die Sachverständigen und sonstigen Mitarbeiter des Auftragnehmers auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung hinzuweisen. Dies gilt auch bei einer vom BASE genehmigten Hinzuziehung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer.
2.7 Einstufung der gewonnenen Ergebnisse
Die im Rahmen der Begutachtung gewonnenen Ergebnisse und erarbeiteten Unterlagen werden - soweit dies erforderlich ist - in eine VS-Kategorie eingestuft. Die Einstufung ist jeweils in Abstimmung mit dem BASE vorzunehmen.
2.8 Abgrenzungen zu anderen Begutachtungen
Der Auftragnehmer darf anderweitige Aufträge, die im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand bzw. Genehmigungsverfahren stehen, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des BASE übernehmen.
Vor Auftragsvergabe hat der Auftragnehmer schriftlich zuzusichern, dass er in der Vergangenheit und gegenwärtig nicht an Leistungen für die jeweilige Antragstellerin, die seine Unbefangenheit als Gutachter in den vorliegenden Genehmigungsverfahren beeinträchtigen könnten, beteiligt war bzw. ist (siehe Formblatt 06 Erklärung zur Eignung und Formblatt 07 Erklärung zur Unabhängigkeit).
3. Ziel der Fachgutachten
Die Gutachten sollen neben einer zusammenfassenden Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes ggf. Anforderungen für erforderlich erachtete weitere Maßnahmen zur Erfüllung der in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG aufgeführten Zwecke und Erfordernisse enthalten, wobei die Anforderungen auch über den Sachverhalt in den Antragsunterlagen hinausgehen können. Die Anforderungen müssen erfüllbar sein. Sie sind so zu formulieren, dass sie im Falle der Genehmigungserteilung unmittelbar als Nebenbestimmungen in die Genehmigung übernommen werden können.
Die Gutachten müssen den atomrechtlichen Bewertungsmaßstäben gerecht werden; die für die Prüfung angewendeten Verfahren und Methoden müssen den fachgesetzlichen Anforderungen und dem Stand von Technik und Erkenntnis entsprechen. Schlussfolgerungen und Bewertungen müssen vollständig, transparent, nachvollziehbar und wissenschaftlich schlüssig sein. Im Übrigen sind für die Fachgutachten und deren Erstellung die einschlägigen Anforderungen einzuhalten. Den Fachgutachten sind die jeweils verwendeten Unterlagen in Zusammenstellungen beizubringen. Es ist in den Fachgutachten anzugeben, aus welcher Informationsquelle die wesentlichen Angaben stammen.
(siehe Leistungsbeschreibung).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erbringung von sicherungstechnischen Begutachtungsleistungen im Rahmen des Verfahrens nach § 6 AtG zur Neugenehmigung ESTRAL
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22525
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Ausarbeitung des Angebots wird keine Vergütung gewährt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/DE/Home/home_node.html
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. § 160 GWB lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/DE/Home/home_node.html