Quartier Haus der Statistik, Karl-Marx-Allee / Berolinastraße, 10178 Berlin
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10178
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wbm.de
Adresse des Beschafferprofils: https://my.vergabeplattform.berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Quartier Haus der Statistik, Karl-Marx-Allee / Berolinastraße, 10178 Berlin
Leistungsgegenstand sind Projektmanagementleistungen im Zusammenhang mit der Baufeldfreimachung und Baulogistik für das Vorhaben Haus der Statistik in Berlin.
Leistungsgegenstand sind Projektmanagement-, Planungs- und Beratungsleistungen bei der Baufeldfreimachung und für die Baufeldfreimachung für das Quartier „Haus der Statistik“ in Berlin-Mitte. Der Auftragnehmer wird stufenweise beauftragt, Leistungen aus dem Projektmanagement (Projektsteuerung gemäß § 2 AHO Heft Nr. 9; Projektleitung gemäß § 3 der AHO Heft Nr. 9); aus dem Planungsbereich „Baufeldfreimachung/Rückbau“ gemäß AHO Heft Nr. 18 und der Baulogistik bei der Baufeldfreimachung gemäß AHO Heft Nr. 25 sind zu erbringen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
Die Leistungen sind Gegenstand eines Mehrpartner-Rahmenvertrages, den der Auftraggeber im Jahr [Betrag gelöscht] europaweit ausgeschrieben und mit insgesamt sechs Auftragnehmern geschlossen hat. Am 21.10.2020 hat der Auftraggeber die Rahmenvertragspartner aufgefordert, ein Angebot für die auftragsgegenständlichen Leistungen abzugeben. Die Angebotsabfrage erfolgte im Rahmen eines Miniwettbewerbs, der keine Verhandlungen über die Angebote vorsah. Binnen der 30-tägigen Angebotsfrist gingen keine Angebote ein.
Der Auftraggeber beabsichtigt nun, den Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV zu vergeben. Der durchgeführte Miniwettbewerb war nicht als Verhandlungsverfahren ausgestaltet, vielmehr wurden die Rahmenvertragspartner zur Abgabe verbindlicher Angebote aufgefordert, über die nicht verhandelt werden sollte. Daher kommt das Verfahren einem offenen Verfahren gleich. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass bei einer Ausschreibung eines Mehrpartner-Rahmenvertrages nicht schon der Abschluss des Rahmenvertrages, sondern erst der Miniwettbewerb zur Erteilung eines öffentlichen Auftrags führt. Folglich ist der Miniwettbewerb als Anknüpfungspunkt maßgeblich. Der Auftraggeber ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass wenn in einem Miniwettbewerb keine Angebote abgegeben werden, die anschließende Auftragsvergabe in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV zulässig ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12489
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
§ 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Berlin
Land: Deutschland