Lieferung von Neufahrzeugen (Neu-Fzg.) sowie deren Instandhaltung und Bereitstellung und die Erbringung von Verkehrsleistungen auf den Teilnetzen Nord-Süd und Stadtbahn der Berliner S-Bahn

Berichtigung

Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben

Dienstleistungen

(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2020/S [removed])

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.berlin.de/sen/uvk/
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.mil.brandenburg.de

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Lieferung von Neufahrzeugen (Neu-Fzg.) sowie deren Instandhaltung und Bereitstellung und die Erbringung von Verkehrsleistungen auf den Teilnetzen Nord-Süd und Stadtbahn der Berliner S-Bahn

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60210000 Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Auftragsgegenstand ist die Besitzverschaffung und Übereignung (Lieferung) von Neu-Fzg. und deren Instandhaltung und Bereitstellung (Fachlos FBI – nachfolgend auch Fachlos A genannt) und der fahrplanmäßige Betrieb sowie mit dem fahrplanmäßigen Betrieb zusammenhängende Dienstleistungen mit Ausnahme des Vertriebs (Fachlos Betrieb – nachfolgend auch Fachlos B genannt) auf den Teilnetzen Nord-Süd (Teillos 1) und Stadtbahn (Teillos 2) der Berliner S-Bahn.

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
29/03/2021
VI.6)Referenz der ursprünglichen Bekanntmachung
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2020/S [removed]

Abschnitt VII: Änderungen

VII.1)Zu ändernde oder zusätzliche Angaben
VII.1.2)In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text
Abschnitt Nummer: II.2.11)
Los-Nr.: Teillos 1A: Fachlos FBI im Teilnetz Nord-Süd, Teillos 2A: Fachlos FBI im Teilnetz Stadtbahn
Stelle des zu berichtigenden Textes: Angaben zu Optionen
Anstatt:

(...)

Die Frage, ob die zu liefernden Neu-Fz. über Mehrspannungsfähigkeit (750 V und nach aktuellem Diskussionsstand 1.500 V oder 1.200 V) verfügen oder auf Mehrspannungsfähigkeit umrüstbar sein müssen, ist zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht entschieden. Sollte keine Mehrspannungsfähigkeit der Triebzüge geschuldet sein, werden die AG im Instandhaltungsvertrag berechtigt, die Umrüstung der Triebzüge auf Mehrspannungsfähigkeit zu beauftragen, soweit das Gleichstromnetz der Berliner S-Bahn entsprechend umgerüstet wird.

muss es heißen:

(...)

Die Frage, ob die zu liefernden Neu-Fz. über Mehrspannungsfähigkeit (750 V und 1 500 V) verfügen oder auf Mehrspannungsfähigkeit umrüstbar sein müssen, ist noch nicht entschieden. Auch ein Verzicht auf fahrzeugtechnische Vorgaben an die Umrüstbarkeit ist denkbar. Sollte die Mehrspannungsfähigkeit der Triebzüge nicht anfänglich geschuldet sein, werden die AG ggf. im Instandhaltungsvertrag berechtigt, die Umrüstung der Triebzüge auf Mehrspannungsfähigkeit gegen Kostenerstattung zu beauftragen, soweit das Gleichstromnetz der Berliner S-Bahn entsprechend umgerüstet wird. Sollte auf fahrzeugtechnische Vorgaben zur Umrüstbarkeit verzichtet werden, können die AG im Fahrzeugkaufvertrag berechtigt werden, diese nach Zuschlagserteilung gegen Kostenerstattung zu beauftragen.

Abschnitt Nummer: II.2.4)
Los-Nr.: Teillos 1A: Fachlos FBI im Teilnetz Nord-Süd, Teillos 2A: Fachlos FBI im Teilnetz Stadtbahn
Stelle des zu berichtigenden Textes: Beschreibung der Beschaffung:
Anstatt:

(...)

Die AG haben sich zum Schutz des für die vertragsgegenständlichen Instandhaltungsleistungen eingesetzten Personals für eine Tariftreueverpflichtung entschieden. Der AN wird daher verpflichtet, diese Arbeitskräfte bei der Ausführung der o.g. Leistungen mind. nach den hierfür jeweils geltenden Entgelttarifen zu entlohnen. Maßgeblich sind die hier dargestellten Tarifverträge: https://www.daisikomm.de/download.aspx?file=D63399/008. Etwaige Änderungen der Entgelttarife bei Änderungen der Tarifverträge während der Vertragslaufzeit sind nachzuvollziehen. Für alle vorstehenden Ausführungen wird ergänzend auf die Vertragsunterlagen verwiesen.

muss es heißen:

(...) Die AG haben sich zum Schutz des für die vertragsgegenständlichen Instandhaltungsleistungen eingesetzten Personals für eine Tariftreueverpflichtung entschieden. Der AN wird daher verpflichtet, diese Arbeitskräfte bei der Ausführung der o. g. Leistungen mindestens nach den hierfür jeweils geltenden Entgelttarifen eines der nachfolgend gelisteten Tarifverträge zu entlohnen und etwaige Änderungen der Entgelttarife bei Änderungen der Tarifverträge während der Vertragslaufzeit nachzuvollziehen:

2.1 bleibt frei;

2.2 Basistarifvertrag zu den funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV), gültig ab 1. Januar 2019, zwischen Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AGV MOVE) und Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG);

2.2a Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1 – Anlagen- und Fahrzeuginstandhaltung – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 1-TV), gültig ab 1. Januar 2019, zwischen Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AGV MOVE) und Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG);

2.2b Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 2 – Zugbildung / -bereitstellung, Verkehrliche Aufgaben SGV – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 2-TV), gültig ab 1. Januar 2019, zwischen Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AGV MOVE) und Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG);

2.2c Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 6 – Allgemeine Aufgaben – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 6-TV), gültig ab 1. Januar 2019, zwischen Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AGV MOVE) und Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG);

2.3 Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg (Tarifgebiete I und II) vom 14. April 2005, abgeschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V. und der IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen, i. V. m. ERA–Monatsentgelte (in Euro) ab 1.4.2018 Berlin TG I + Berlin/Brandenburg TG II.

Für alle vorstehenden Ausführungen wird ergänzend auf die Vertragsunterlagen verwiesen.

Abschnitt Nummer: II.2.4)
Los-Nr.: Teillos 1B: Fachlos Betrieb im Teilnetz Nord-Süd, Teillos 2B: Fachlos Betrieb im Teilnetz Stadtbahn
Stelle des zu berichtigenden Textes: Beschreibung der Beschaffung:
Anstatt:

(...)

Das BerlAVG und das BbgVgG enthalten Verpflichtungen zur Tariftreue. Die AG haben gem. § 4 Satz 1 BerlAVG und § 4 Abs. 3 BbgVgG entschieden, für die Leistungen auf den Gebieten beider Länder die Regelungen des BerlAVG in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung zu bringen. Der AN wird daher im Sinne von § 10 Satz 1 BerlAVG verpflichtet, seine Arbeitskräfte für die Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen über öffentliche Personennahverkehrsdienste mindestens nach den hierfür jeweils geltenden Entgelttarifen zu entlohnen. Maßgeblich sind die hier dargestellten Tarifverträge: https://www.daisikomm.de/download.aspx?file=D63399/008. Etwaige Änderungen der Entgelttarife bei Änderungen der Tarifverträge während der Vertragslaufzeit sind nachzuvollziehen.

muss es heißen:

(...)

BerlAVG und BbgVgG enthalten Verpflichtungen zur Tariftreue. Die AG haben gem. § 4 Satz 1 BerlAVG und § 4 Abs. 3 BbgVgG entschieden, für die Leistungen auf den Gebieten beider Länder die Regelungen des BerlAVG in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung zu bringen. Der AN wird i. S. v. § 10 Satz 1 BerlAVG verpflichtet, seine Arbeitskräfte für die Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen über öff. Personennahverkehrsdienste mind. nach den hierfür jeweils geltenden Entgelttarifen eines der nachfolgend gelisteten Tarifverträge (TV) zu entlohnen und etwaige Änderungen der Entgelttarife bei Änderungen der TV während der Vertragslaufzeit nachzuvollziehen:

1.1 bleibt frei;

1.2 Basistarifvertrag zu den funktionsgruppenspezifischen TV versch. Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV), gültig ab 1.1.2019, zw. AGV MOVE und EVG;

1.2a Funktionsgruppenspezifischer TV für Tätigkeiten der Funktionsgruppe (FG) 2 – Zugbildung / -bereitstellung, Verkehrliche Aufgaben SGV – versch. Unternehmen des DB Konzerns (FGr 2-TV), gültig ab 1.1.2019, zw. AGV MOVE und EVG;

1.2b Funktionsgruppenspezifischer TV für Tätigkeiten der FG 3 – Bahnbetrieb und Netze – versch. Unternehmen des DB Konzerns (FGr 3-TV), gültig ab 1.1.2019, zw. AGV MOVE und EVG;

1.2c Funktionsgruppenspezifischer TV für Tätigkeiten der FG 4 – Lokfahrdienst – versch. Unternehmen des DB Konzerns (FGr 4-TV), gültig ab 1.1.2019, zw. AGV MOVE und EVG;

1.2d Funktionsgruppenspezifischer TV für Tätigkeiten der FG 5 – Bahnservice und Vertrieb – versch. Unternehmen des DB Konzerns (FGr 5-TV), gültig ab 1.1.2019, zw. AGV MOVE und EVG;

1.2e Funktionsgruppenspezifischer TV für Tätigkeiten der FG 6 – Allgemeine Aufgaben – versch. Unternehmen des DB Konzerns (FGr 6-TV), gültig ab 1.1.2019, zw. AGV MOVE und EVG;

1.3 Bundes-Rahmen-TV für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRaZugTV AGV MOVE), gültig ab 1.1.2019, zw. AGV MOVE und GDL;

1.3a TV für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LfTV), gültig ab 1.1.2019, zw. AGV MOVE und GDL;

1.3b TV für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV), gültig ab 1.1.2019, zw. AGV MOVE und GDL;

1.3c TV für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV), gültig ab 1.1.2019, zw. AGV MOVE und GDL;

1.3d TV für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV), gültig ab 1.1.2019, zw. AGV MOVE und GDL;

1.4 Entgelt-TV (ETV-Abellio Rail Unternehmen) für die Arbeitnehmer versch. Abellio Rail Unternehmen, gültig ab 1.1.2018, zw. Geschäftsführungen versch. Abellio Rail Unternehmen und EVG;

1.5 Entgelttarifvereinbarung Die Länderbahn GmbH (Netinera): Tarifvereinbarung Nr. 3174, gültig ab 1.1.2019, zw. Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen e. V. und EVG;

1.6 HausTV für die erixx GmbH (HausTV-erixx GmbH), gültig ab 1.1.2019, zw. erixx GmbH und EVG;

1.7 HausTV für die vlexx GmbH (HausTV-vlexx), gültig ab 1.1.2019, zw. vlexx GmbH und EVG;

1.8 ZusatzTV (ZTV-NWB) gemäß § 2 des MTV VV-Gruppe für die Arbeitnehmer der NordWestBahn GmbH, gültig ab 1.1.2020, zw. NWB und EVG;

1.9 ZusatzTV (ZTV-BOB) gemäß § 2 des MTV VV-Gruppe für die Arbeitnehmer der Bayerischen Oberlandbahn GmbH, gültig ab 1.1.2020, zw. BOB und EVG;

1.10 ZusatzTV (ZTV-BRB) gemäß § 2 des MTV VV-Gruppe für die Arbeitnehmer der Bayerischen Regiobahn GmbH, gültig ab 1.1.2020, zw. BRB und EVG;

1.11 ZusatzTV (ZTV-WEG) gemäß § 2 des MTV VV-Gruppe für die Arbeitnehmer der Württembergischen Eisenbahn-Gesellschaft mbH, gültig ab 1.1.2020, zw. Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft mbH und EVG;

1.12 ZusatzTV Transdev Rheinland GmbH, 4. ÄnderungsTV zur Änderung der Tarifverträge (4. ÄTV-TDRL) für die Arbeitnehmer im Eisenbahnbetrieb der Transdev Rheinland GmbH (TDRL), gültig ab 1.1.2020, zw. Transdev Rheinland GmbH und EVG;

1.13 HausTV zw. der KEOLIS Deutschland GmbH & Co. KG und der EVG i.d.F. vom 9.1.2020.

VII.2)Weitere zusätzliche Informationen: