Hardware Vorrüstung der GT6-Fahrzeuge (Straßenbahn) 600V auf 750V Referenznummer der Bekanntmachung: FEM1-0066-2021
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Hardware Vorrüstung der GT6-Fahrzeuge (Straßenbahn) 600V auf 750V
Gegenstand der Vergabe ist die Erbringung von Dienstleistungen, hier im speziellen der Bauteiltausch und Bauteilumbau bestimmter Komponenten nebst zugehöriger Prüfaufgaben sowie die Bereitstellung aller benötigten Materialien zur Umsetzung.
Berliner Verkehrsbetriebe (AöR)
Die Betriebswerkstätten des Bereiches Straßenbahn (Berlin)
Im Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 30.6.2022 sollen die Hardware von 150 Straßenbahnen für die Umstellung der Fahrdrahtnennspannung von 600V auf 750V vorgerüstet werden. Die Arbeiten können ausschließlich freitags und samstags (optional sonntags) durchgeführt werden - siehe Vergabeunterlagen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Folgende Angaben und Formalitäten, zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit, sind erforderlich:
— Eigenerklärung zur Eignung,
— Handelsregisterauszug nicht älter als 3 Monate.
Folgende Angaben und Formalitäten, zur technischen Leistungsfähigkeit, sind erforderlich:
Eigenerklärung zur Eignung
— Ausführung von Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,
— zur Anzahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte mit der Qualifikation Elektrofachkraft nach DGUV Vorschrift 3,
— zur Anzahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, welche zum zu vergebenen Leistungsgegenstand vergleichbare Leistungen erbrachten.
Hinweis: Für alle unter Punkt III.2.1) bis III.2.3) genannten Nachweise/Unterlagen können auch vergleichbar ausgestellte Bescheinigungen/Nachweise von den zuständigen Stellen/Behörden des jeweiligen Herkunftslandes eingereicht werden.
Die Prüfgeräte aus dem technischen Lastenheft sind vom AN für die durchzuführenden Arbeiten mitzubringen.
Die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber/der Bewerbergemeinschaft erfolgt anhand der nachfolgend vorgegebenen Anforderungen. Dazu sind im Rahmen der Einreichung der Teilnahmeanträge folgende Unterlagen einzureichen:
— vom Vergabeverantwortlichen festzulegen,
— vom Vergabeverantwortlichen festzulegen,
— vom Vergabeverantwortlichen festzulegen,
— vom Vergabeverantwortlichen festzulegen.
Die vorgenannten Unterlagen sind den Vergabeunterlagen beigefügt.
Siehe Vergabeunterlagen
Gesamtschuldnerisch haftend
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.