Rahmenvereinbarung Apartmenthäusern mit sozialer Nutzung

Vorinformation

Diese Bekanntmachung dient nur der Vorinformation

Bauauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10963
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://my.vergabeplattform.berlin.de
Adresse des Beschafferprofils: https://my.vergabeplattform.berlin.de
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Immobilienwirtschaft
I.5)Haupttätigkeit(en)
Wohnungswesen und kommunale Einrichtungen

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Rahmenvereinbarung Apartmenthäusern mit sozialer Nutzung

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
45215214 Bau von Wohnheimen
II.1.3)Art des Auftrags
Bauauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Die Berlinovo Grundstücksentwicklungs GmbH (BGG) sieht den Abschluss einer Rahmenvereinbarung für Generalunter- und übernehmerleistungen zur Errichtung von sozialen Appartementhäusern ab vier Geschossen mit 5 Rahmenvereinbarungspartnern vor. Zusätzlich ist das Referenzprojekt Sewanstraße 260 Bestandteil des Vergabeverfahrens. Der wirtschaftlichste Bieter erhält neben dem Zuschlag für die Rahmenvereinbarung auch den Zuschlag für das Referenzprojekt Sewanstraße 260. Darüber hinaus erfolgt der Abruf von Einzelaufträgen durch einen Kleinstwettbewerb zwischen den Rahmenvereinbarungspartnern.

II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE300 Berlin
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die Appartementhäuser sollen sozialen Wohnzwecken dienen. So sollen die Wohnplätze beispielsweise Studierenden, Senioren, Pflegebedürftige, Geflüchtete oder Bedienstete des Landes Berlin, wie z. B. Polizeianwärter, angeboten werden. Die Apartmenthäuser können auch kleinteilige Gewerbefläche beinhalten, die im erweiterten Rohbau z. B. als Bürofläche oder Kindertagesstätte vermietet werden sollen.

Die Projekte, die über die Rahmenvereinbarung abgebildet werden sollen, beinhalten grundsätzlich die für die Errichtung eines Neubaus benötigten Planungs- und Bauleistungen und entsprechen weitestgehend den Anforderungen der Funktionalen Leistungsbeschreibung (FLB) oder dem Referenzprojekt Sewanstraße 260. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass bereits vorhandene Planungsleistungen bis zur Leistungsphase 4 der HOAI, bei einem Kleinstwettbewerb berücksichtigt werden müssen. Es ist ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass bei einzelnen Projekten aufgrund der Beschaffenheit des zu bebauenden Grundstücks sowie den Ergebnissen einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung unwesentlich von den Anforderungen der FLB oder dem Referenzprojekt abgewichen werden muss. Folglich ist es denkbar, dass z. B. auch Projekte umgesetzt werden, die der Hochhausrichtlinie unterfallen.

Die Rahmenvereinbarung hat das Ziel Partner zu finden, mit denen die dargestellten Neubauvorhaben schnell, nachhaltig und wirtschaftlich umgesetzt werden sollen und eine mögliche Nachnutzung der Gebäude von Anfang an mitbedacht wird. Die zu vermietenden Apartments sollen sich durch eine hohe Flächeneffizienz auszeichnen. Durch die Ausschreibung der Rahmenvereinbarung sollen Lösungen gefunden werden, welche die vorbenannten Ziele unter Berücksichtigung der FLB umsetzen.

Mit der Zielsetzung der Errichtung von mehr als 2 800 studentischen Wohnplätzen und diversen noch nicht zu beziffernden Wohnplätzen anderer sozialer Nutzungsarten, sowie der Rahmenvereinbarungslaufzeit von 4 Jahren, geht ein geschätztes Gesamtvolumen von 400 Mio. Eur einher. Da eine zielgenaue Bezifferung der zu realisierenden Projekte nicht möglich ist, kann das reale Gesamtvolumen von der Schätzung abweichen.

Bei der Bewertung der Teilnahmeanträge kommen Mindestkriterien und Bewertungskriterien zur Anwendung. Die Bewertung erfolgt gemäß den objektiv vorliegenden Merkmalen der Teilnahmeanträge.

Bei der Bewertung der Angebote werden die Zuschlagskriterien Qualität, Preis und Termin als Oberkriterien herangezogen. Die Zuschlagskriterien A. Qualität und C. Termine sind in Unter- und Unter-Unterkriterien aufgeschlüsselt. Das Zuschlagskriterium Preis ist stattdessen nur in Unterkriterien aufgegliedert.

Bei dem Zuschlagskriterium Qualität werden die Unter-Unter-Kriterien gemäß dem Schulnotenprinzip bewertet und beinhaltet folgende Abstufungen:

— 0= das Angebot erfüllt die Erwartungen nicht oder nur mit wesentlichen Einschränkungen,

— 1= das Angebot erfüllt die Erwartungen mit einigen Einschränkungen,

— 2= das Angebot erfüllt die Erwartungen weitestgehend,

— 3= das Angebot erfüllt die Erwartungen vollumfänglich.

Die Bewertung hinsichtlich der Erwartungsgrade erfolgt unter Bezugnahme der funktionalen Leistungsbeschreibung, Projektbeschreibung sowie einer vergleichenden Wertung der vorliegenden Angebote:

— Die Bewertung der Unter-Unterkriterien wird mit der Gewichtung multipliziert und bildet dann die erreichte Punktzahl des jeweiligen Unterkriteriums.

— die Bewertung hinsichtlich der Erwartungsgrade erfolgt unter Bezugnahme einer vergleichenden Wertung der vorliegenden Angebote.

— die Bewertung der Preiskriterien erfolgt durch eine Punktevergabe zwischen 0 und 3 Punk-ten. Die zu erreichende Punktzahl errechnet sich nach folgender Formel:

(Niedrigster Preis aller Bieter/ Preis des bewerteten Bieters) x 3 = erreichte Punkte

II.2.14)Zusätzliche Angaben
II.3)Voraussichtlicher Tag der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung:
15/04/2021

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Enthalten die Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen oder die den Interessenten mitgeteilten, übergebenen und zugänglich gemachten Unterlagen oder sonstigen Informationen Unklarheiten oder verstoßen diese gegen geltendes Recht, so weist der Interessent die Vergabestelle unverzüglich darauf hin. Anderenfalls kann er sich auf die Unklarheiten oder die Rechtsverstöße nicht berufen. Nicht aufgeklärte Unklarheiten hat der Bieter als von ihm zu tragende Risiken in sein Angebot einzukalkulieren. Etwaige Verfahrensrügen sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Auf die Rügepflichten des Interessenten nach 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich hingewiesen. Außerdem weist die Vergabestelle ausdrücklich auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.

§ 160 GWB lautet:

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer

Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
18/03/2021