Open-House-Verfahren „Testzentren für Bürgertestungen in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) – beauftragt durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)“
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.hamburg.de/sozialbehoerde/
Abschnitt II: Gegenstand
Open-House-Verfahren „Testzentren für Bürgertestungen in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) – beauftragt durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)“
Es sollen Testmöglichkeiten für jede Bürgerin und jeden Bürger in der Nähe seines Wohnorts geschaffen werden. Die Testzentren werden zu den Bedingungen des Bundes vom ÖGD beauftragt.
Die Teststandorte sollen Antigen-Tests durchführen und die Möglichkeit zur Probenentnahme für die PCR-Testung anbieten. Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen kein Honorar von der Stadt Hamburg, da die Durchführung der Antigenschnelltests im Rahmen der Testverordnung mit der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) abgerechnet wird. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, sich mit der KV in Verbindung zu setzen und die Abrechnungsmodalitäten zu klären. Er wird im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens vorab von der Freien und Hansestadt Hamburg mit den Testungen als beauftragter Dritter beauftragt. Vertragslaufzeit: 1.4.2021 bis 30.9.2021 mit der Option zur Verlängerung bis zum 31.12.2021.
Hierbei handelt es sich um ein Open-House-Verfahren. Aus Ermangelung an einem entsprechenden Formular wird diese Bekanntmachung genutzt und den Beginn des Verfahrens europaweite per Bekanntmachung zu veröffentlichen. Für alle Unternehmen gelten dieselben Eintrittsbedingungen und es besteht ein jederzeitiges Beitrittsrecht während der gesamten Vertragslaufzeit.
Die Testzentren werden zu den Bedingungen des Bundes vom ÖGD beauftragt. Die Teststandorte sollen Antigen-Tests durchführen und die Möglichkeit zur Probenentnahme für die PCR-Testung anbieten. Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen kein Honorar von der Stadt Hamburg, da die Durchführung der Antigenschnelltests im Rahmen der Testverordnung mit der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) abgerechnet wird. In der Testverordnung ist zum Zeitpunkt des Zulassungsverfahrens eine Abrechnung von 12 EUR/Abstrich inkl. Zeugnis sowie bis zu 6 EUR pro Testkit vorgesehen. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, sich mit der KV in Verbindung zu setzen und die Abrechnungsmodalitäten zu klären. Er wird im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens vorab von der Freien und Hansestadt Hamburg mit den Testungen als beauftragter Dritter beauftragt. Die Bewerbungsphase zum Open House Verfahren beginnt mit Bekanntgabe des Zulassungsverfahrens und endet analog zum o. g. Vertragszeitraum. In diesem Zeitraum können Bieter von der Auftraggeberin nach Maßgabe dieses Zulassungsverfahrens beauftragt werden. Die im Leistungsverzeichnis unter 2.3 beschriebenen Anforderungen (allgemeine Vorgaben, Arbeitsschutz, Hygienevorgaben, Vorgaben zur Dokumentation und zur Aufklärung, Meldepflichten gegenüber der Auftraggeberin, Vorgaben zum Datenschutz) müssen vom Auftragnehmer erfüllt werden und in einem Gesamtkonzept eingereicht werden.
Der Vertrag zur Beauftragung kann jeweils für 3 Monate im beidseitigem Einverständnis verlängert werden.
Der Vertrag zur Beauftragung kann jeweils für 3 Monate im beidseitigem Einverständnis verlängert werden.
Es handelt sich um ein nicht exklusives Zulassungsverfahren zu einer Rahmenvereinbarung im Open-House-Verfahren. Die Vergütung, das Leistungsverzeichnis und Qualitätsanforderungen sowie deren Beurteilung sind klar bestimmt und können überprüft werden, so dass für alle Interessenten dieselben Eintrittsbedingungen gelten. Das Beitrittsrecht wird während der gesamten Vertragslaufzeit gewährt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Das Testzentrum unterliegt einer ärztlichen Leitung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Open-House-Verträge fallen nicht unter die Vergabe-Regelungen in § 103 GWB und ist nicht mit einem öffentlichen Auftrag gleichzusetzen. Als nicht exklusives Zulassungsverfahren gewährt der Open-House Vertrag jedem interessierten Unternehmen ein Beitrittsrecht während der Vertragslaufzeit. Der öffentliche Auftraggeber trifft keine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten.
Bei diesem reinen Zulassungsverfahren tritt das Vergaberecht nicht in Kraft.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 22083
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Open-House-Verträge fallen nicht unter die Vergabe-Regelungen in § 103 GWB und ist nicht mit einem öffentlichen Auftrag gleichzusetzen. Als nicht exklusives Zulassungsverfahren gewährt der Open-House Vertrag jedem interessierten Unternehmen ein Beitrittsrecht während der Vertragslaufzeit. Der öffentliche Auftraggeber trifft keine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten. Bei diesem reinen Zulassungsverfahren tritt das Vergaberecht nicht in Kraft.