Nutzung einer Plattform für digitales Entlassmanagement

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10715
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.malteser-krankenhaus-berlin.de/
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Eingetragener Verein, gemeinnützige Gesellschaft, juristische Personen des Privatrechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Nutzung einer Plattform für digitales Entlassmanagement

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
48000000 Softwarepaket und Informationssysteme
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Die Krankenhäuser verfolgen das Ziel, mit der Beschaffung eine it- und softwarebasierte Lösung zur Verbesserung des Entlassmanagement einzuführen.

Das Entlassmanagement als Teil der Krankenhausbehandlung hat seit 2017 eine gesetzliche Grundlage in § 39 Abs. 1a SGB V. Die Krankenhäuser sind seitdem verpflichtet, ein effektives Entlassmanagement vorzuhalten. Das gesundheitspolitisch damit verfolgte Ziel liegt darin, die Patientenversorgung zu verbessern, insbesondere den Übergang zwischen Behandlungsabschnitten und Sektoren besser zu gestalten. Einzelheiten sind in einem „Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung“ zwischen den Spitzenverbänden von Krankenhäusern und Krankenkassen geregelt. Unter Entlassmanagment werden alle Maßnahmen und Prozesse bezeichnet, die dazu dienen, die Entlassung des Patienten/der Patienten aus dem Krankenhaus optimal gemäß seiner medizinischen und sozialen Indikationen zu organisieren.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
48100000 Branchenspezifisches Softwarepaket
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE300 Berlin
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Zum Entlassmanagement zählen die Rückkehr in die eigene Häuslichkeit, eine pflegerische Nachversorgung und/oder medizinischen Anschlussbehandlung sowie die Vorbereitung der Gestellung von Arzneimitteln und Heil- und Hilfsmitteln. Von besonderer Relevanz für die Krankenhäuser ist es, für Patienten/Patientinnen mit einem entsprechenden Bedarf eine nahtlose Behandlungsmöglichkeit in und den Transport zu einer nachversorgenden/nachbehandelnden ambulanten oder stationären Einrichtung, wie etwa Pflegeheime oder Rehabilitationskliniken, zu organisieren. Denn nur dadurch ist in vielen Fällen die Entlassung des/der Patienten/in aus dem Krankenhaus überhaupt möglich.

Das Entlassmanagement als Gesamtheit ist ein fachabteilungs- und berufsgruppenübergreifender Arbeitsvorgang, an dem der Sozialdienst, der Pflegedienst und der Ärztliche Dienst mitwirken. Derzeit werden die damit verbundenen Tätigkeiten auf herkömmliche Weise durchgeführt, daher überwiegend telefonisch, per Fax und schriftlich. Dies führt dazu, dass z. B. Anträge für jede angefragte Einrichtung neu geschrieben werden.

Diese Tätigkeiten sollen nun ausschließlich digital ausgeführt werden. Digitales Entlassmanagement bietet Krankenhäusern und nachversorgenden Einrichtungen die Möglichkeit, ihren wechselseitigen Bedarf und Kapazitäten abzugleichen und so in kurzer Zeit zu wissen, ob und wohin ein/e Patient/in zur Nachversorgung entlassen werden kann. Zur Verringerung des Aufwands werden u.a. die relevanten Patienteneigenschaften anonymisiert in eine Eingabemaske eingetragen. Auf der Basis des daraus entstehenden Profils erfolgt dann die automatische, mithin softwareunterstütze, Suche nach einer passenden Einrichtung. Die wesentlichen Vorteile der Nutzung einer digitalen Plattform begründen sich durch Zugewinne von zeitlichen Ressourcen des Klinikpersonals. Durch Vermeidung der redundanten schriftl. oder mündl. Erhebung von Patientendaten sowie die breite Ansprache an Nachsorgeeinrichtungen wird das medizinisch pflegerische Fachpersonal als auch der Sozialdienst signifikant entlastet werden. Weiterhin profitieren auch die Patienten, die zügig nach Erkrankung oder operativem Eingriff in die nächste Versorgungsstufe z. B. Rehabilitation überführt werden können oder ohne zeitlichen Verlust auf benötigte Hilfsmittel zurückgreifen können. Durch die Integration eines digitalen Entlassungsmanagements in das Krankenhausinformationssystem wird zudem die erneute Erhebung von allgemeinen Patientendaten obsolet werden. Weitere Vorteile bestehen in der Übersichtlichkeit der Plattform mit jederzeit möglicher Abfrage des aktuellen Bearbeitungsstatus unter Berücksichtigung von Dienst- Personalwechselzeiten der jeweiligen Station, Bereiche oder Abteilungen. Verantwortungsvoller und datenschutzkonformer Umgang mit Patienteninformationen kann über veraltete Kommunikationswege wie das Faksimile nicht mehr sichergestellt werden, hier bietet uns das digitale Entlassungsmanagement über Anonymisierung und verschlüsselte Kommunikation einen sicheren Austausch zwischen den Leistungserbringern. Neben den angestrebten Verbesserungen für die Krankenhäusern/den Verbund wird mit der Beschaffung auch das Ziel verfolgt, auf aktuelle regulatorische Entwicklungen zeitnah zu reagieren. Denn im Rahmen der Digitalisierungspflicht der Krankenhäuser ist seit letztes Jahr eine Sanktionsmöglichkeit ab 2025 für Krankenhäuser gesetzlich verankert, die bis dahin nicht ausreichend digitalisiert sind, § 5 Abs. 3h KEntgG. Diese Vorschrift nimmt Bezug auf § 19 Abs. 1 Nr. 2 KHSFV, der die Krankenhäuser/den Verbund zu folgendem verpflichtet:

„die Einrichtung von Patientenportalen für ein digitales Aufnahme- und Entlassmanagement, die einen digitalen Informationsaustausch zwischen den Leistungserbringern und den Leistungsempfängern sowie zwischen den Leistungserbringern, den Pflege- oder Rehabilitationseinrichtungen und den Kostenträgern vor, während und nach der Behandlung im Krankenhaus ermöglichen“.

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Der Auftrag betrifft eine gemeinsame Beschaffung von:

— Malteser-Werk-Berlin e. V.,

— Caritas Krankenhilfe Berlin gGmbH,

— Dominikus-Krankenhaus Berlin-Hermsdorf GmbH.

Aus Platzgründen erfolgen weitere Angaben zu Adressen unter Weitere Angaben gem. VI.3)

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Eine Vergabe des Auftrags an Recare zur gemeinsamen Beschaffung einer Plattform für digitales Entlassmanagement ist gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2b), Abs. 6 VgV gerechtfertigt, da aus technischen Gründen nur die Beauftragung der Recare zur Deckung des Beschaffungsbedarfs der Auftraggeber in Betracht kommt und keine vernünftige Alternativlösung besteht. Hierfür liegen nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vor. Recare bietet als einziges Unternehmen deutschlandweit die benötige Softwarelösung an und hat damit ein Alleinstellungsmerkmal inne. Viele Nachversorger sind mittlerweile auf der Plattform von Recare angemeldet und bieten Ihre Dienste an. Recare betreibt die größte digitale Plattform für Entlassmanagement und hat eine einzigartige große Auswahl an Vertragspartnern im Pflegebereich, in Rehabilitationskliniken und Krankenhäusern vorzuweisen, sodass im Rahmen des Entlassmanagements ein einzigartiges Netzwerk vorliegt. Allein in Berlin sind mehr als 80 % der Krankenhäuser mit der Recare-Plattform verknüpft. Zu den Funktionalitäten und technischen Fähigkeiten der Software im Einzelnen, die kein anderes Unternehmen gleichzeitig in diesem Umfang anbieten kann:

— Recare ist eine Softwarelösung zur Auswahl geeigneter ambulanter und stationärer Nachversorger im Rahmen des Entlassmanagements durch Krankenhäuser. Neben Pflege und Anschlussheilbehandlung können über die Plattform auch andere Leistungserbringer abgewickelt werden, wie Krankenbeförderung, Hilfsmittelversorgung und Krankenhausverlegung. Dies zeigt wieder die einzigartige Netzwerfunktion des Recare-Produkts auf. Dabei ist zu beachten, dass jeder Nachversorger gleichbehandelt wird.

Jeder Nachversorger hat ein Profil bei Recare, in dem er eintragen kann, welche Art von Patientenversorgung angeboten wird und welche Anforderung er erfüllen kann. Wenn eine neue Suchanfrage durch das Krankenhaus gestellt wird, erzeugt Recare eine gefilterte Liste von Nachversorgern auf Basis der Anforderungen dieser Suchanfrage. Jeder Nachversorger erhält entsprechend nur Anfragen, von welchen er die notwendigen medizinischen Anforderungen abdecken kann. Die Recare-Plattform kann folgende Parameter in das Ranking einbeziehen:

— Durch statistische Verfahren geschätzte Annahmewahrscheinlichkeit,

— Durch statistische Verfahren geschätzte Antwortgeschwindigkeit,

— Berücksichtigung der geographischen Nähe,

— Merken von Fehlverhalten (bspw. Absagen führen zu einer Verschlechterung des Rankings).

—— Das Produkt von Recare verfügt über einen verschlüsselten Kommunikationskanal zum Austausch von Daten, Dateien und Nachrichten zur Abstimmung für den vorliegenden Versorgungsfall.

Nur durch diese Software kann also ein effizientes Entlassmanagement gewährleistet werden, da die Nachversorgung schneller und wirtschaftlicher zu organisieren ist. Die Krankenhäuser sind nach § 39 Abs. 1a SGB V verpflichtet, ein effektives Entlassmanagement vorzuhalten.

Nur das Produkt der Recare kann die für die Kliniken unabdinbaren Leistungsparameter vollumfänglich ohne Einschränkungen erfüllen, sodass die Auftraggeber durch die Beauftragung ihrer Verpflichtung aus § 39 Abs. 1a SGB V nachkommen. Das vorhandene Netzwerk des Recare-Produkts ist einzigartig und kann das Entlassmanagement bestmöglich organisieren. Es gibt am Markt keine Alternativlösungen, die mit dem Produkt der Recare vergleichbar sind und ebenso vernünftig erscheinen.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
15/02/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10559
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Die genaue Wertangabe gem. II.1.7) und gem. V.2.4) ist insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich.

Der Auftrag betrifft eine gemeinsame Beschaffung von:

— Malteser-Werk-Berlin e. V.

Tübinger Straße 5

10715 Berlin

E-Mail: [removed]

Hauptadresse (URL): https://www.malteser-krankenhaus-berlin.de/

Beschafft für Malteser-Krankenhaus Berlin-Charlottenburg

— Caritas Krankenhilfe Berlin gGmbH.

Tübinger Straße 5

10715 Berlin

E-Mail: [removed]

Hauptadresse (URL): https://www.caritas-krankenhilfe-berlin.de/

Beschafft für Caritas-Klinik Maria Heimsuchung Berlin-Pankow und Caritas-Klinik St. Marien Brandenburg

— Dominikus-Krankenhaus Berlin-Hermsdorf GmbH

Kurhausstr. 30

13467 Berlin

E-Mail: [removed]

Hauptadresse (URL): https://www.dominikus-krankenhaus-berlin.org/

Beschafft für Caritas-Klinik Dominikus Berlin-Reinickendorf

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:

§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei:

„134 Abs. II GWB:

Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

§ 135 GWB Unwirksamkeit:

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1. gegen § 134 verstoßen hat oder

2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:

1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

[…]

§ 160 GWB Einleitung, Antrag:

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:

1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Berlin
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
11/03/2021