WHG 1588 – Fliesenarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: 1588-1-1878
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13187
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gesobau.de
Abschnitt II: Gegenstand
WHG 1588 – Fliesenarbeiten
Fliesenarbeiten:
Bei 3 Wohngebäuden mit insgesamt 40 Wohnungen und 4 Treppenhäusern sollen die Badwände in Teilflächen und der Boden komplett gefliest werden. Die entsprechenden Dichtungen an den Wänden und auf den Böden sind mit herzustellen. Zudem sind noch bodengleiche Duschen herzustellen. Die Treppenhauspodeste und Treppenstufen erhalten einen Belag aus Fliesen (30 x 60 cm) im Mittelbett.
Berlin
Insgesamt ca. 510 m2 Wandfliesen (33 x 25 cm) auf Gipsputz und GK-Oberflächen inkl. Grundierung. Insgesamt ca. 215 m2 Bodenfliesen (30 x 60 cm) mit entsprechender Abdichtung. Es sind 16 Stück (1,80 x 1,25 m) bodengleiche Duschen inkl. Unterbau herzustellen. Wandecken werden mit Eckprofile ausgeführt. In den Treppenhäusern: ca. 150 m2 Bodenfliesen (30 x 60 cm) auf den Podesten, ca. 204 St. Treppenstufen (Tritt- u. Setzstufen) mit Fliesen (30 x 60 cm) belegen und 70 m Fugen ausbilden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
WHG 1588 – Fliesenarbeiten
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB.
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.