Rahmenvertrag Lieferung von Bahnsteigplatten und Winkelborden für Straßenbahn Referenznummer der Bekanntmachung: FEM3-0315-2020
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Lieferung von Bahnsteigplatten und Winkelborden für Straßenbahn
Lieferleistung.
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Conrad-Blenkle-Straße 37
10407 Berlin
Lieferung von Winkelborden und Bahnsteigabdeckplatten für den Bau und der Instandhaltung von Haltestellen der Straßenbahn in Berlin Die Komponenten sind für:
— Bahnsteigplatten aus Stahlbeton mit eingelassenen taktilen Platten (Blindenleitstreifen) und elastischen Bahnsteigkantenschutz, angerauter Plattenoberseite zur Erhöhung des SRT-Wertes und Werkseitigem Markierungsstreifen
— Winkelborde aus Stahlbeton als Trennung von Bahnsteig und Gleisanlage und Auflage für die Bahnsteigabdeckplatte Folgende Mengenangaben bilden eine grundsätzliche Planungsgrundlage des AG und stellen noch keine verbindliche Bestellung dar:
—— Winkelbord 650 B 480 St.,
—— Winkelbord 550 60 St.,
—— Winkelbord GBL 650 B-Hst. 770 St.,
—— Haltestellenabdeckplatte inkl. Blindenplatte Anfang 50 mm 32 St.,
—— Haltestellenabdeckplatte inkl. Blindenplatte Mitte 50 mm 996 St.,
—— Haltestellenabdeckplatte inkl. Blindenplatte Ende 50 mm 32 St.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvertrag Lieferung von Bahnsteigplatten und Winkelborden für Straßenbahn
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.