Vertragserweiterung Bereitstellung Fahrgastinformationen inkl. Fahrinfo-App
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bvg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vertragserweiterung Bereitstellung Fahrgastinformationen inkl. Fahrinfo-App
Vertragserweiterung um 2 Jahre.
Berlin
HaCon erbringt verschiedene Leistungen für die BVG im Bereich der Fahrgastinformation. Dazu zählt die Weiterentwicklung und Wartung der Fahrinfo-App, die Bereitstellung des Routenalgorithmus inkl. der Beauskunftung verschiedener Modalitäten, der Echtzeitinformation und von Störungsmeldungen sowie der Weiterentwicklung. Bezüglich der HAFAS-Services werden Projekte auch anderer Fachabteilungen über diesen Vertrag abgewickelt, z. B. Hafas-App, Erweiterung Daten für Google Deeplink, Autonomes Shuttle, Fane.
Die Services sind notwendig, um den BVG-Kunden alle notwendigen Informationen zur Routenplanung, während und nach der Fahrt mit Bus und Bahn geben zu können. Ohne diese Leistungen könnte keine Fahrgastinformation mehr stattfinden, was massive Einschränkungen bei der Nutzung der BVG mit sich bringen würde.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
- Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden
3. Sachliche, technische und wirtschaftliche Begründung
Für die Verlängerung für den Zeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2022 kommt aus folgenden Gründen nur die Fa. HaCon in Frage:
a) rechtliche und zeitliche Aspekte
Die Fa. HaCon besitzt die ausschließlichen Rechte an dem Source-Code der derzeit im Einsatz befindlichen App bzw. der Fahrinfo-Funktionalität.
Ein anderer Anbieter kann die App/die Fahrinfo-Funktion bzw. den Code also nicht übernehmen und weiterentwickeln, warten und betreiben.
Die Neuentwicklung bzw. Anpassung eines bestehenden Systems an die Anforderung und die Anbindung an die BVG-Systeme ist in einem Zeitraum vor dem 1.1.2023 nicht möglich, zumal auch entsprechende Tests einen längeren Vorlauf benötigen.
Es ist zukünftig eine Ausschreibung notwendig, die einen entsprechenden Vorlauf erfordert. Die Arbeiten für und an einer Ausschreibung wurden bereits begonnen.
b) technische, wirtschaftliche Aspekte
Die Auftragsvergabe kann aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht an einen anderen Auftragnehmer erfolgen, da dieser unter anderem folgende Leistungen erbringen müsste, die einen hohen Initialaufwand bezüglich Zeit, Ressourcen und Kosten erfordern:
HaCon stellt den Routenalgorithmus, die Verkehrsmeldungen, Störungsmeldungen, Tarifinformationen (Hafas-System) für den gesamten VBB zur Verfügung. Dieser ist über Jahre hinweg an die Anforderungen des VBB und der Verkehrsunternehmen optimiert worden und dient als einheitliche Quelle und zur Sicherstellung einheitlicher Ergebnisse für den Kunden. Zudem melden die VU Soll- und Ist-Daten an Hafas, womit Hafas als Single-Point-of-Truth für sämtliche Fahrplanauskünfte im VBB dient.
Durch die zahlreichen Adaptierungen und Transformationen der Daten besteht im VBB ein hochkomplexes System von Schnittstellen und angebundenen Systemen.
Weiter unter VI.3)
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Erweiterung Bereitstellung Fahrgastinfo inkl. Fahrinfo-App
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Weiter zu IV.1.1) Begründung Direktvergabe:
Das Ersetzen dieses Systems ist mit sehr hohen zeitlichen, finanziellen und ressourcentechnischen Aufwänden verbunden, da nicht neben allen Hafas-Systemen auch alle Systeme bei den Verkehrsunternehmen und dem VBB ersetzt und an das neue System angepasst werden müssen. Der Aufwand alleine für die Umstellung der BVG-Systeme beliefe sich auf ca. 4 Mitarbeiter für 2 Jahre, also 8 Mannjahre.
— Anbindung an BVG-/VBB-Backendsysteme: aufgrund der BVG- und VBB-spezifischen Anforderungen an die Schnittstelle und Test-Aufwände i. H. v mind. 9 Mannmonaten,
— Anpassung der VBB-Systeme: Mit der Umsetzung der Funktionalitäten durch einen neuen Anbieter entstehen Realisierungs-, Anpassungs- und Einführungsaufwendungen für die Systemumstellungen, auch bei dem VBB und dessen Partner, insbesondere auch, da der VBB die Daten via Open-API einer großen Anzahl an Drittanbietern zur Verfügung stellt (Abfahrtstafeln, andere Apps, Google),
— Anbindung an den Finanzdienstleister: Aufwände in Höhe von mind. 2 Mannmonaten,
— Umsetzung aller App-Funktionen, die die App heute bietet: Hierzu zählen umgesetzte Speziallösungen, die die BVG den Kunden weiterhin bieten möchte und muss. Die Aufwände können bis zu 12 Mannmonate betragen,
— Umsetzung des UI entsprechend der BVG-Vorgaben: In jedem Fall müssen andere Anbieter das UI der BVG umsetzen. Dieses ist bei anderen Anbietern außer HaCon nicht vorhanden und verursacht aufgrund des hohen Funktionsumfangs der App Aufwände in Höhe von 5 Mannmonaten,
— Erarbeitung von Betriebs-, IT- und Datenschutzkonzepten: Hierfür entstehenden Aufwände von mind. 3 Mannmonaten,
— Integration und Umsetzung des VBB-Tarifs: Aufwände in Höhe von mind. 1,5 Mannmonaten, inkl. Layout-Tests,
— Der Quellcode gehört HaCon, weshalb die bestehende App nicht durch einen anderen Anbieter weiterentwickelt werden kann, sondern neu entwickelt werden muss.
Im Übergangszeitraum müssten 2 Routingsysteme parallel laufen, was zu Kompatibilitätsproblemen führen würde, da die Fahrinfo ein höchst sensibles System ist. Ein hoher Personaleinsatz zur Problembehebung übersteigt die Ressources der BVG und wäre sehr unwirtschaftlich.
Zudem wird die Fahrinfo-App derzeit ausgeschrieben, so dass der Übergangszeitraum begrenzt ist und den Anforderungen des Vergaberechts entsprochen wird.
c) Migration
Mit der Nutzung eines neuen Front- und Backends ist ggf. die Notwendigkeit der Migration von Daten verbunden. Der Umfang der Migration bzw. die Möglichkeit zur Weiternutzung der App müssen im Projekt im Detail geprüft werden.
d) Schulungsaufwand
Für ein neues System müssen alle Fachabteilungen der BVG unter anderem auf das neue Backend geschult werden. Zu den Fachabteilungen gehören nicht nur die Product Owner und das Support-Team, sondern auch die Mitarbeiter der Fahrgastinformation, die z. B. Verkehrsmeldungen einstellen bzw. bearbeiten.
Insgesamt ist aufgrund der tiefengreifenden Einbindung des Front- und Backends in die BVG-Systemlandschaft mit hohen personellen, zeitlichen und wirtschaftlichen Aufwänden zu rechnen, die eine Vergabe für den o. g. Zeitraum für einen anderen Anbieter als die Fa. HaCon unmöglich machen.
Die Aufwände liegen bei mehreren Mannjahren.
4. Risikoeinschätzung
Sollte die Vergabe nicht erfolgen und damit kein Fortbetrieb des Front- und -Backends erfolgen, gehen damit schwerwiegende Auswirkungen auf den Umsatz und die Kundenbindung einher.
Durch die hohe Verbreitung (4 Millionen Downloads) und die starke Nutzung (mehrere Millionen Euro Umsatz pro Monat) App ist bei einer Abschaltung der App mit signifikanten Einnahmen- und Kundenverlusten zu rechnen.
Noch schwerwiegender wäre das grundsätzliche Fehlen einer Fahrplanauskunft für die Kunden, die Voraussetzung fast aller Kunden für die Nutzung des ÖPNV und zudem verkehrsvertraglich gefordert ist.
Die Fahrgastinformation ist außerdem Voraussetzung für die kurzfristige Information der Kunden auch bei Störungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Ort: Berlin
Land: Deutschland
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer