Rahmenvereinbarung zur Wärmeversorgung

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12687 Berlin
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.degewo.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: GmbH
I.5)Haupttätigkeit(en)
Wohnungswesen und kommunale Einrichtungen

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Rahmenvereinbarung zur Wärmeversorgung

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
09323000 Fernwärme
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Rahmenvertrag zur Wärmeversorgung von Wohnanlagen.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE300 Berlin
Hauptort der Ausführung:

Berlin

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die Versorgung mit Fernwärme für ca. 70 Liegenschaften mit einem Leistungsbedarf von ca. 11,5 MW/Jahr in Berlin für den Zeitraum von 2022 bis 2027.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:

Die Versorgung mit Fernwärme für weitere 5 Jahre

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Im Jahr 2015 wurde eine Rahmenvereinbarung zwischen der degewo netzWerk GmbH (bzw. Vorgängerin) mit der BTB Blockheizkraftwerks- Träger und Betreibergesellschaft mbH (nachfolgend BTB) über die Wärmelieferung aus deren Fernwärmenetz bis zum 31.12.2021 geschlossen. Dieser Wärmeliefervertrag soll nun um zunächst weitere 5 Jahre Laufzeit verlängert und um 2 weitere Versorgungsgebiete erweitert werden.

IDie Entscheidung für die Fernwärmeversorgung der BTB ist aufgrund folgender Kriterien gefallen, die durch eine dezentrale Versorgungslösung nicht oder nur in Ausnahmefällen erfüllt werden können:

— Wirtschaftlichkeit des Angebots: geringe Investitions- und Wartungskosten, gute Wärmepreise, geringer Platzbedarf im Gebäude, kein Schornstein und weitere,

— bei zugleich hoher Qualität der Wärme, im Sinne niedriger CO2-Emissionen, eines niedrigen Primärenergiefaktors von derzeit 0,25 und keiner lokalen Emissionen (z. B. Feinstaub),

— Festlegung des Hauptkunden (degewo) auf eine Fernwärmeversorgung gemäß deren Wärmestandards.

Die BTB ist in Berlin Betreiberin eines großen Fernwärmenetzes. Im Gegensatz zum Strom- und Gasmarkt ist der Fernwärmemarkt bisher nicht liberalisiert. Damit hat die BTB als Betreiberin eines großen Fernwärmenetzes in einigen Bereichen Berlins eine natürliche Monopolstellung inne. In diesen Gebieten besteht damit keine Möglichkeit einen anderen Fernwärmeanbieter zu wählen.

Eine Alternative zur Fernwärmeversorgung ist in der Größenordnung der aktuellen Versorgung nicht umsetzbar aus folgenden Gründen:

Auf Grund der Fernwärmeanschlussmöglichkeit bei der Errichtung sind in diesen Gebäuden zumeist keine Aufstellflächen für eine eigene Wärmeerzeugungsanlage noch Schornsteinzüge für den Anschluss von Kesselanlagen vorhanden. Auch ein Erdgasanschluss liegt dort häufig nicht an.

Sind Aufstellflächen sowie bei Bedarf Schornsteinzüge und Erdgasanschluss vorhanden, steht der finanzielle Aufwand der Errichtung einer eigenen Wärmeversorgung vergleichbarer Qualität (CO2-Emissionen, Primärenergiefaktor, Temperaturniveau) in keinem Verhältnis zur den Konditionen der Rahmenvereinbarung. Die Wärmelieferung durch einen Contractor kommt ebenfalls nicht in Betracht. Durch die zu tätigende Investition, in eine neue Wärmeerzeugungsanlage mit einem der BTB-Fernwärme entsprechenden Primärenergiefaktor, kann ein Contractor die Wärmepreise von BTB derzeit höchstens im Ausnahmefall und nur für einzelne Liegenschaften unterbieten. Zudem stellen sich auch hier die Fragen der notwendigen Aufstellflächen und anliegenden anderen Medien.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Bezeichnung des Auftrags:

Rahmenvereinbarung zur Wärmeversorgung

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
23/02/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10589
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist der zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:

1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der vorliegenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
24/02/2021