Rahmenvereinbarung zur Wärmeversorgung
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12687 Berlin
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.degewo.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung zur Wärmeversorgung
Rahmenvertrag zur Wärmeversorgung von Wohnanlagen.
Berlin
Die Versorgung mit Fernwärme für ca. 70 Liegenschaften mit einem Leistungsbedarf von ca. 11,5 MW/Jahr in Berlin für den Zeitraum von 2022 bis 2027.
Die Versorgung mit Fernwärme für weitere 5 Jahre
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Im Jahr 2015 wurde eine Rahmenvereinbarung zwischen der degewo netzWerk GmbH (bzw. Vorgängerin) mit der BTB Blockheizkraftwerks- Träger und Betreibergesellschaft mbH (nachfolgend BTB) über die Wärmelieferung aus deren Fernwärmenetz bis zum 31.12.2021 geschlossen. Dieser Wärmeliefervertrag soll nun um zunächst weitere 5 Jahre Laufzeit verlängert und um 2 weitere Versorgungsgebiete erweitert werden.
IDie Entscheidung für die Fernwärmeversorgung der BTB ist aufgrund folgender Kriterien gefallen, die durch eine dezentrale Versorgungslösung nicht oder nur in Ausnahmefällen erfüllt werden können:
— Wirtschaftlichkeit des Angebots: geringe Investitions- und Wartungskosten, gute Wärmepreise, geringer Platzbedarf im Gebäude, kein Schornstein und weitere,
— bei zugleich hoher Qualität der Wärme, im Sinne niedriger CO2-Emissionen, eines niedrigen Primärenergiefaktors von derzeit 0,25 und keiner lokalen Emissionen (z. B. Feinstaub),
— Festlegung des Hauptkunden (degewo) auf eine Fernwärmeversorgung gemäß deren Wärmestandards.
Die BTB ist in Berlin Betreiberin eines großen Fernwärmenetzes. Im Gegensatz zum Strom- und Gasmarkt ist der Fernwärmemarkt bisher nicht liberalisiert. Damit hat die BTB als Betreiberin eines großen Fernwärmenetzes in einigen Bereichen Berlins eine natürliche Monopolstellung inne. In diesen Gebieten besteht damit keine Möglichkeit einen anderen Fernwärmeanbieter zu wählen.
Eine Alternative zur Fernwärmeversorgung ist in der Größenordnung der aktuellen Versorgung nicht umsetzbar aus folgenden Gründen:
Auf Grund der Fernwärmeanschlussmöglichkeit bei der Errichtung sind in diesen Gebäuden zumeist keine Aufstellflächen für eine eigene Wärmeerzeugungsanlage noch Schornsteinzüge für den Anschluss von Kesselanlagen vorhanden. Auch ein Erdgasanschluss liegt dort häufig nicht an.
Sind Aufstellflächen sowie bei Bedarf Schornsteinzüge und Erdgasanschluss vorhanden, steht der finanzielle Aufwand der Errichtung einer eigenen Wärmeversorgung vergleichbarer Qualität (CO2-Emissionen, Primärenergiefaktor, Temperaturniveau) in keinem Verhältnis zur den Konditionen der Rahmenvereinbarung. Die Wärmelieferung durch einen Contractor kommt ebenfalls nicht in Betracht. Durch die zu tätigende Investition, in eine neue Wärmeerzeugungsanlage mit einem der BTB-Fernwärme entsprechenden Primärenergiefaktor, kann ein Contractor die Wärmepreise von BTB derzeit höchstens im Ausnahmefall und nur für einzelne Liegenschaften unterbieten. Zudem stellen sich auch hier die Fragen der notwendigen Aufstellflächen und anliegenden anderen Medien.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Rahmenvereinbarung zur Wärmeversorgung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10589
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist der zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der vorliegenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland