2067/E12 Beratungs- und Unterstützungsleitungen zum Abschluss des lärmabhängigen Trassenpreissystems sowie zur Umsetzung des Schienenlärmschutzgesetzes und der „quieter routes“ Referenznummer der Bekanntmachung: 2067/E12
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
2067/E12 Beratungs- und Unterstützungsleitungen zum Abschluss des lärmabhängigen Trassenpreissystems sowie zur Umsetzung des Schienenlärmschutzgesetzes und der „quieter routes“
Auf Initiative des Auftraggebers wurde zum Fahrplanwechsel 2012/13 ein Trassenpreissystem mit lärmabhängiger Komponente (laTPS) eingeführt, da die Reduzierung des vom Schienengüterverkehr ausgehenden Lärms einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Akzeptanz des Schienenverkehrs leistet. Auf Grundlage der Förderrichtlinie laTPS gewährt der Bund Zuwendungen an Wagenhalter, die ihre Bestandsgüterwagen ab dem 9.12.2012 auf eine zugelassene lärmmindernde Technik (z. B. LL-Bremssohle) umrüsten und auf Schienenwegen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes einsetzen.
Der Entwurf des Schienenlärmschutzgesetzes wurde am 27.1.2017 der Generaldirektion Mobilität und Verkehr im Wege der Übermittlung durch die ständige Vertretung zur Kenntnis gebracht (notifiziert). Das BMVI steht mit der Europäischen Kommission zu den Grundlagen der Notifizierung sowie zum Inhalt des Gesetzes im Dialog.
Parallel zum Beschluss des Schienenlärmschutzgesetzes wurde auf EU-Ebene die TSI Fahrzeuge-Lärm überarbeitet. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 der Kommission vom 16.5.2019 sieht ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2024 ein Verbot lauter Güterwagen auf den so genannten „quieter routes“ vor. Auftraggegenstand sind Beratungs- und Unterstützungsleistungen für den Abschluss des laTPS sowie bei der Umsetzung von Schienenlärmschutzgesetz und „quieter routes“.
Inhaltlicher Schwerpunkt der Leistungserbringung ist die Beratung und Unterstützung bei eisenbahntechnisch, und nachgeordnet bei rechtlichen, Fragestellungen
— beim Abschluss des lärmabhängigen Trassenpreissystems, insbesondere die Durchführung der Evaluierung,
— bei der operativen Umsetzung des Schienenlärmschutzgesetzes,
— bei der Vorbereitung der operativen Umsetzung des „quieter routes“-Systems,
— bei der Konzeption, Formulierung und Prüfung von Texten zu den v. g. Schwerpunkten.
Zudem behält sich der Auftraggeber in Übereinstimmung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB vor, den Auftrag gemäß § 12 des Vertrags zu ändern, insbesondere die Vergütungsobergrenze anzupassen.
Aufgrund der Leistungspflichten des AN können keine Beratungs- und / oder Unterstützungsleistungen gegenüber Dritten im Bereich des Eisenbahnsektors (EIU, EVU, Wagenhalter) oder für Hersteller von Fahrzeugen oder von Fahrzeugkomponenten für Schienenfahrzeuge oder für Hersteller im Bereich der Fahrweginfrastruktur oder für die Europäische Kommission und insbesondere die Generaldirektion Mobilität und Verkehr (DG MOVE), die im Zusammenhang mit den in der Leistungsbeschreibung (LB) aufgeführten Leistungen erbracht werden, es sei denn, eine Interessenkollision ist im Einzelfall ausgeschlossen.
Wenn aus Sicht des AG die Neutralität in Frage steht, weil erhebliches Gefährdungspotential für Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistung vorliegt bzw. vorliegen wird, wird der Bewerber / Bieter von der Teilnahme am weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Dies dient der Gewährleistung des allgemeinen Wettbewerbsgrundsatzes und des mit dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgebot in engem Zusammenhang stehenden Neutralitätsgebots.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
2067/E12 Beratungs- und Unterstützungsleitungen zum Abschluss des lärmabhängigen Trassenpreissystems sowie zur Umsetzung des Schienenlärmschutzgesetzes und der „quieter routes“
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Auftragswert für die vertraglich vereinbarte Laufzeit von 2 Jahren beträgt [Betrag gelöscht] EUR netto. Unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Verlängerungsoptionen betragt der Auftragswert für den Gesamtauftrag [Betrag gelöscht] EUR netto.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).