Callcenter Impfhotline Land Berlin
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10713
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.itdz-berlin.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.itdz-berlin.de/unternehmen/ausschreibungen/
Abschnitt II: Gegenstand
Callcenter Impfhotline Land Berlin
Externes Callcenter zur Unterstützung der Impfhotline, die im Auftrag der Senatsverwaltung für Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung durch das Servicecenter des ITDZ Berlin betreut wird.
Der Telefonservice soll ab dem 15.12.2020 bis zum 31.5.2021 einsatzbereit betrieben werden. Ziel ist es, vom Start an eine möglichst hohe Verfügbarkeit der 1st-Level-Hotline zu haben, damit möglichst viele Termine in den CIZ gebucht werden können.
10713 Berlin
Zur Übernahme dieser Dienstleistung Betrieb der Impfhotline bedarf es der Unterstützung durch ein externes Callcenter, da die Arbeitsaufgabe allein mit dem vorhandenen Personal im Servicecenter des ITDZ Berlin nicht erfüllt werden kann. Aus diesem Grund ist es erforderlich die personellen Kapazitäten zu erhöhen.
Die Einbindung eines externen Callcenters, welches personelle Ressourcen von ca. 100 Mitarbeitern zur Verfügung stellt, war zu beschaffen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat am 6.11.2020 in ihrer 93. Konferenz ein gemeinsames Vorgehen bei Impfungen gegen Covid-19 beschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erarbeitet derzeit zusammen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis des bestehenden Systems der Terminvergabe der Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen ein standardisiertes Modul zur Terminvereinbarung für alle Impfzentren einschließlich mobiler Impfteams. Diese wird den Ländern für die Organisation der Terminvergabe in den Impfzentren einschließlich der mobilen Impfteams zur Verfügung gestellt. Die Länder werden fortlaufend über den Stand der Arbeiten informiert. Zur Organisation der Terminvergabe ist die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung des Landes Berlin am 10.11.2020 an das IT-Dienstleistungszentrum (ITDZ Berlin) herangetreten, um den Betrieb einer Impfhotline abzustimmen. Das ITDZ Berlin betreibt ein Servicecenter, dass das Bürgertelefon — 115 und seit März 2020 auch unterstützend die Corona-Hotline betreut.
Zur Übernahme dieser Dienstleistung bedarf es der Unterstützung durch ein externes Callcenter, da die Arbeitsaufgabe allein mit dem vorhandenen Personal im Servicecenter des ITDZ Berlin nicht erfüllt werden kann. Aus diesem Grund ist es erforderlich die personellen Kapazitäten zu erhöhen. Das wird zum einen durch die Beschaffung von ZAK aus vorhandenen Rahmenverträgen gelöst und im weiteren durch die Einbindung eines externen Callcenters, welches personelle Ressourcen von ca. 100 Mitarbeitern zur Verfügung stellt, welches unter Einhaltung vergaberechtlicher Regelungen zu beschaffen ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Callcenter Impfhotline Land Berlin
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Postleitzahl: 22297
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
„I. Ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ist gemäß § 160 Absatz 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
II. Gemäß § 135 Absatz 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß § 135 Absatz 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer