2090/DG – Rahmenvereinbarung für die Beratung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu Themen der Abteilung Digitale Gesellschaft Referenznummer der Bekanntmachung: 2090/DG
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
2090/DG – Rahmenvereinbarung für die Beratung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu Themen der Abteilung Digitale Gesellschaft
Erstellung von interdisziplinären rechtlichen, ökonomischen und technischen wissenschaftlichen Gutachten, Konzepten, Evaluierungen und Stellungnahmen im Hinblick auf den nationalen, europäischen und internationalen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation/Telekommunikation, die ihren Schwerpunkt nicht im Bereich der Förderung haben und die Maßnahmen zur Erreichung einer besseren Versorgung mit Hochgeschwindigkeitsnetzen einschließlich 5G-Netzen betreffen.
Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist der Sitz des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in Berlin, soweit die Leistungen nicht diesem Vertrag nach oder ihrer Natur nach an einem anderen Ort zu erbringen sind.
Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf Anforderung durch Evaluierungsleistungen, Gutachten-, Richtlinien- oder Konzepterstellung. Insbesondere sollen folgende Themenschwerpunkte abgedeckt werden:
— Wegerechte, Mitnutzungs- und Mitverlegungsregelungen sowie Sicherstellungsverpflichtung und ihre Finanzierung, einschließlich zum Anschluss von neuen Mobilfunkstandorten zum weiteren Ausbau von 5G-Netzen,
— Regulatorischer Ordnungsrahmen für die gebäudeinterne Ausstattung mit digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen einschließlich zur Unterstützung funktechnischer Lösungen zum Anschluss von Haushalten im Rahmen von 5G Netzen,
— Regulatorischer Ordnungsrahmen und Umsetzungsfragen hinsichtlich Verlegemethoden, Materialkonzepten, Finanzierung und Vermarktung von passiven Infrastrukturen einschließlich für Mobilfunknetze,
— Verfahrenserleichterungen in Genehmigungsverfahren zum Ausbau von festnetzbasierten und drahtlosen digitalen Infrastrukturen, auch anhand von Beispielen aus dem EU- und Nicht-EU-Ausland,
— Kooperationsmodelle für den Netzausbau und -betrieb,
— Universaldienst, einschließlich der Gewährleistung eines Rechts auf schnelles Internet,
— Frequenzregulierung und Mobilfunkausbau, inklusive eines Rechtsrahmens für die Rundfunkinfrastruktur der Zukunft, eine effiziente Frequenzallokation sowie die Schließung von Funklöchern,
— Wissenschaftliche Evaluierung von best-practice Projekten der 5x5G Strategie im Hinblick auf ihre generelle Übertragbarkeit auf andere Regionen,
— Verfassungsrechtliche und organisationsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen, einschließlich Mobilfunknetzen (z.B. Fragen der Grundversorgung nach Art. 87f GG, des Anschluss- und Benutzungszwangs, des Betriebsaufbaus),
— Internationale Bezüge im Bereich der digitalen Infrastruktur- Rechtsrahmen, Frequenzpolitik, Regulierung und Netzpolitik,
— digitaler Netzausbau in Bezug auf die einzelnen Verkehrsträger.
Die Beratungen beinhalten keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes, sondern liefern einen wissenschaftlichen Beitrag z. B. für die Erarbeitung von Strategien, Informationsinitiativen oder gesetzgeberischen Maßnahmen des AG. Konkrete Gesetzestexte oder Förderrichtlinien sollen nicht erarbeitet werden.
Kann der Auftrag nicht ohne Änderung der Vergütungsobergrenze ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden, beispielsweise weil während der Leistungserbringung Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben, wird der AG ohne erneute Ausschreibung eine neue Vergütungsobergrenze festsetzen. Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der bisher für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer realistischen Prognose des für eine mängelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes basierend auf den im Angebotsschreiben angebotenen Preisen.
Kann der Auftrag nicht ohne Änderung der Vergütungsobergrenze ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden, beispielsweise weil während der Leistungserbringung Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben, wird der AG ohne erneute Ausschreibung eine neue Vergütungsobergrenze festsetzen. Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der bisher für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer realistischen Prognose des für eine mängelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes basierend auf den im Angebotsschreiben angebotenen Preisen.
Mit Bekanntmachung dieser Ausschreibung auf den Portalen der EU und des Bundes wird dem AG gem. § 14 Abs.4 Nr.9 VgV die Möglichkeit eröffnet, diese Leistungen wiederholt binnen drei Jahren nach Vertragsschluss im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an das Unternehmen zu vergeben, das den ersten Auftrag erhalten hat.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
2090/DG – Rahmenvereinbarung für die Beratung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu Themen der Abteilung Digitale Gesellschaft
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Honnef
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53604
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).