Grünpflege und Winterdienste Referenznummer der Bekanntmachung: Vergebener Auftrag_2020-GW-01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13507
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kita-nordwest.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Grünpflege und Winterdienste
Grünpflegearbeiten und Winterdienste für die derzeit 64 Kindertagesstätten in den Bezirken Spandau, Reinickendorf und Charlottenburg-Wilmersdorf sowie im Einzelfall für die Zentrale.
Berlin
Grünpflegearbeiten und Winterdienste für die derzeit 64 Kindertagesstätten in den Bezirken Spandau, Reinickendorf und Charlottenburg-Wilmersdorf sowie im Einzelfall für die Zentrale.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10999
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die in II.1.7) und V.2.4) genannten Werte ([Betrag gelöscht] Euro) entsprechen nicht den tatsächlichen Werten. Es wird auf § 39 Abs. 6 VgV verwiesen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9MDPTC
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
1. Rügen wegen erkannter Verstöße gegen Vergabevorschriften sind über die Vergabeplattform gegenüber der unter Ziffer 2 genannten Kontaktstelle innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu erheben, § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung und/oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt werden, § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB. Dies gilt insbesondere auch für im Verlaufe des Vergabeverfahrens erfolgte Änderungen an der Auftragsbekanntmachung und/oder den Vergabeunterlagen.
3. Ergänzend wird auf § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Hiernach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung vergangen sind, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen.