Qualifizierungssystem Zählerdienstleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 2019001027
Bekanntmachung eines Qualifizierungssystems – Sektoren
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22177
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stromnetz-hamburg.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20539
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.gasnetz-hamburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Qualifizierungssystem Zählerdienstleistungen
Qualifizierungssystem Zählerdienstleistungen Strom und Gas mit folgenden Schwerpunktbereichen:
— Zählermontagen Strom,
— Sperren/Entsperren/Stammdatenermittlung Strom,
— visuelle Ablesung Strom und Gas,
— Kundenselbstablesung Strom und Gas,
— Multi-Metering-Montagen,
— Zählermontagen Gas,
— Sperren/Entsperren/Stammdatenermittlung Gas.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Diverse Allgemeine Eignungskriterien und Eignungskriterien je Schwerpunktbereich.
Diese sind beschrieben im Dokument „Eignungskriterien Zählerdienstleistungen“.
Abgabe von Unterlagen und Eigenerklärungen über das Dokument „Eignungskriterien Zählerdienstleistungen“, zu finden in den Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zusätzliche Angaben sind dem Dokument „Wichtige Informationen zum Qualifizierungssystem“ zu entnehmen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
Fax: [removed]
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig:
a) wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB),
b) soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB),
c) soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung/Aufforderung zur Angebotsabgabe benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB),
d) soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).