Digitales Antragsmanagementsystem und Fachverfahren zur bundesweiten Umsetzung des Programms Überbrückungshilfe III, der Programme November- und Dezemberhilfen plus und extra Referenznummer der Bekanntmachung: 17104/004-21#002
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: 17104/004-21#002
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 11019
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bmwi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Digitales Antragsmanagementsystem und Fachverfahren zur bundesweiten Umsetzung des Programms Überbrückungshilfe III, der Programme November- und Dezemberhilfen plus und extra
Seit Juni 2020 haben die Bundesregierung und die Regierungschefinnen und -chefs verschiedene Hilfsprogramme zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beschlossen. Die Überbrückungshilfe III, die Außerordentlichen Wirtschaftshilfen (November- und Dezemberhilfe) plus und extra sollen nun ebenfalls über die bestehende, für die Überbrückungshilfen I und II sowie die Außerordentlichen Wirtschaftshilfen bereits verwendete, digitale Verfahrensplattform abgewickelt werden. Weiterhin sollen auch etwaige künftige, noch nicht beschlossene Programmlinien zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise über die digitale Verfahrensplattform abgewickelt werden.
Seit Juni 2020 haben die Bundesregierung und die Regierungschefinnen und -chefs verschiedene Hilfsprogramme (insbes. Überbrückungshilfe I und II) zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beschlossen. Zuletzt wurde am 28. Oktober 2020 eine außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes für die von temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen sowie die Verlängerung der Überbrückungshilfen als Überbrückungshilfe III bis Juni 2021 beschlossen. Im weiteren Verlauf des Jahres 2020 wurde die zunächst auf November begrenzte außerordentliche Wirtschaftshilfe vor dem Hintergrund des Infektionsgeschehen auf den Monat Dezember 2020 ausgeweitet.
Das Programm Überbrückungshilfe III knüpft an die Programme Überbrückungshilfe I (vgl. 13005/008-13#16) und Überbrückungshilfe II (vgl. 13005/008-13#25) an. Die Programmlinien November- und Dezemberhilfen plus und extra knüpfen an die Außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfen) (vgl. 13005/008-13#28) an. Die Überbrückungshilfe III, die Außerordentlichen Wirtschaftshilfen (November- und Dezemberhilfe) plus und extra sollen ebenfalls über die bestehende, für die Überbrückungshilfen I und II sowie die Außerordentlichen Wirtschaftshilfen bereits verwendete, digitale Verfahrensplattform abgewickelt werden. Weiterhin sollen auch etwaige künftige, noch nicht beschlossene Programmlinien zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise über die digitale Verfahrensplattform abgewickelt werden. Dazu müssen vom Dienstleister Programmierungsarbeiten und Veränderungen an der Antragsplattform vorgenommen werden bzw. im Hinblick auf noch nicht beschlossenen Programmlinien die Möglichkeit geschaffen werden, auch solche Leistungen kurzfristig und bedarfsgerecht, d.h. ohne erneute Auftragserteilung, abzurufen. Dies erfordert eine Ergänzung des Vertrages vom 02./3.7.2020 in der geänderten Fassung vom 13.11.2020, zwischen dem BMWi und der]init[AG (im Folgenden: Init), der Grundlage für die Entwicklung und Bereitstellung der digitalen Verfahrensplattform ist.
Optional (nach Absprache zwischen Parteien): Nutzung der NEZO-Schnittstelle zur Identifikation der Antragsteller bei Antrag 2 und ggf. auch in Bezug bei Antrag 1 durch die Anbindung der ELSTER-ID über die NEZO-Schnittstelle sowie ggf. Einkauf weiterer Services/Software für Antrag 1 und Antrag 2 z. B. etwaige Erweiterungen der bestehen-den Identifikations- und Authentifizierungsmöglichkeiten durch weitere Verfahren und Services wie Ginster (in Bezug auf letztere weitere Services/Software ggf. zum Festpreis, monatlichen Festpreis oder nach Aufwand).
Optionaler Second und Third Level Support: Nach Abstimmung zwischen den Parteien kann ein technischer Second und Third Level Support auch außerhalb der regulären Servicezeiten (werktags (Mo-Fr) 9-18h) bereitgestellt werden. Die Bereitstellung durch den Auftragnehmer bedarf einer Abstimmung zwischen den Parteien im Einzelfall zu zeitlichem Vorlauf, Beginn und Ende dieses Supports. Die Bereitstellung der Er-reichbarkeit dieses Supports wird pauschal vergütet pro Mitarbeiter pro Stunde außerhalb der Servicezeiten. Zusätzlich werden die während der Bereitstellung tatsächlich erbrachten Leistungen nach Aufwand vergütet zu den in Anlage 2 (Preisblatt) angegebenen Tagessätzen (Second und Third Level Support). Geschätzter Aufwand 320 h.
— unvorhergesehene Leistungen Üerbrückungshilfe III,
— Content Delivery Network von Cloudfare: erlängerung um 6 Monate,
— Weiterbetrieb Hosting und Betrieb/RSA-Tokens/JIRA-Ticketsystem (Monate 25-36),
— technischer First-Level-Support: Aufstockung und Reduzierung des monatlichen Grundkontingents.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Für viele kleine und mittlere Unternehmen in den Wirtschaftssektoren, die von den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in besonderem Maße betroffen sind, haben die Wirtschaftshilfen kurzfristig eine existenzsichernde Funktion und werden daher akut benötigt. Nur durch die Bereitstellung einer zentralen digitalen Plattform für alle Bundesländer kann gewährleistet werden, dass die Überbrückungshilfe III sowie die Außerordentlichen Wirtschaftshilfen plus und extra, die alle miteinander verzahnt sind, in sehr kurzer Frist beantragt, die Anträge bewilligt und die Auszahlungen über die Bewilligungsstellen der Länder vorgenommen werden können. Die digitale Umsetzung der Wirtschaftshilfen dient insbesondere auch der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Bewilligungsstellen in den Ländern bei der schnellen Bearbeitung der erwarteten Antragszahlen im Sinne der in ihrer Existenz bedrohten Unternehmen. Ohne einen Start des Wirkbetriebs des digitalen Verfahrens spätestens Anfang Februar 2021 hätten die Anträge rein händisch durch die Bewilligungsstellen der Länder bearbeitet werden müssen. Das hätte bei den zu erwartenden Antragszahlen die dortigen Kapazitäten deutlich überschreiten.
Das digitale Verfahren zur Umsetzung der weiteren Wirtschaftshilfen sollte daher nach den politischen Vorgaben spätestens Anfang Februar in den Wirkbetrieb gehen.Eine so kurzfristige digitale Umsetzung der Wirtschaftshilfen kann nur von Init geleistet werden. Die neuen Wirtschaftshilfen decken ähnliche wirtschaftliche Sachverhalte ab und sollen automatisch wechselseitig angerechnet werden. Dies erfordert eine bruch- und störungsfreie Kommunikation zwischen den Antrags- und Fachverfahren für die Überbrückungshilfen und den zu entwickelnden und betreibenden Verfahren für die weiteren Hilfen. Die für die Umsetzung der außerordentlichen Wirtschaftshilfen plus und extra und der Überbrückungshilfe III erforderlichen Leistungen hängen somit untrennbar mit den bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen zur Außerordentlichen Wirtschaftshilfe und zu den Überbrückungshilfen I und II zusammen. Die digitale Umsetzung der weiteren Wirtschaftshilfen muss in die digitale Verfahrensplattform integriert bzw. auf Grundlage dieser Verfahren (weiter)entwickelt werden, um ein bruchfreies Ineinandergreifen der Hilfsprogramme zu gewährleisten. Die Verfahren zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen plus und extra sowie zur Überbrückungshilfe III werden daher auf einem bereits bestehenden, vollständig entwickelten System aufbauen. Ein einheitliches, in sich kohärentes System in der Verantwortlichkeit eines Auftragnehmers ist auch unter den Gesichtspunkten der IT-Sicherheit und der Korruptionsprävention zwingend erforderlich.
Die Entwicklung und der Betrieb der für die Umsetzung der neuen Wirtschaftshilfen notwendigen Verfahren setzen daher umfangreiche Anpassungen an bestehenden Anwendungen und Systemen bzw. Arbeiten auf Grundlage dieser Strukturen voraus. Dies ist im vorgegebenen Zeitrahmen nur Init möglich: Die Erbringung der erforderlichen Leistungen erfordern detaillierte Kenntnisse der bei Init vorhandenen IT-Infrastruktur, der gewählten IT-Architektur (inklusive der Programmierung von Schnittstellen und Konfigurierung bestehender Fremd-Softwarekomponenten) und des erstellten Softwarecodes. Init ist vertraglich auch nicht dazu verpflichtet, diese Kenntnisse an Dritte weiterzugeben. Die Abwicklung der weiteren Wirtschaftshilfen über eine mit den einzelnen Ländern abgestimmte Antragsplattform umfasst vielschichtige Abstimmungsprozesse zu komplexen Fragestellungen. Darüber hinaus müssen Wechselwirkungen zwischen den unverändert belassenen Systemkomponentensowie den Systemkomponenten für die weiteren Wirtschaftshilfen zuverlässig berücksichtigt werden, um Fehler bei der Programmabwicklung zu vermeiden.
Es war daher auszuschließen, dass ein anderer als der bisherige Auftragnehmer die rechtzeitige Umsetzung des Auftrags gewährleisten kann.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, dem Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi). Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich beim BMWi zu rügen (§ 107 Abs. 3 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder Bewerbung gegenüber dem BMWi geltend gemacht werden (§ 107 Abs. 3 Nr. 2-3 GWB). Teilt das BMWi dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen. Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 101a GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BMWi geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BMWi.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bmwi.de