490 – Dämmarbeiten an technischen Anlagen, Neubau UHZ Referenznummer der Bekanntmachung: OV 019-21
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20246
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uke.de
Adresse des Beschafferprofils: www.dtvp.de
Abschnitt II: Gegenstand
490 – Dämmarbeiten an technischen Anlagen, Neubau UHZ
490 Dämmarbeiten an technischen Anlagen – Neubau universitäres Herzzentrum UHZ.
UKE Martinistr. 52
20251 Hamburg
490 – Dämmarbeiten an technischen Anlagen – Neubau universitäres Herzzentrum UHZ
Lieferung und Montage:
— ca. 24 000 m Dämmung für Regen-, Trinkwasser- und Nichttrinkwasserleitungen,
— ca. 23 000 m Wärmedämmung für Heizwasserleitungen, Dampf und Kondensat,
— ca. 8 000 m Kältedämmung für Klimakaltwasserleitungen,
— ca. 19 000 m2 Wärme-/Kältedämmung für eckige Luftleitungen und Formteile,
— ca. 7 000 m Wärmedämmung für runde Luftleitungen und Formteile,
— ca. 200 m2 Brandschutzbekleidung L30/L90, Schalldämmung etc. für eckige Luftleitungen und Formteile.
Zu Ziffer II.1.7) und Ziffer V.2.4) dieser Bekanntmachung: Der genaue Auftragswert wird aus Gründen des Wettbewerbs nicht veröffentlicht. Der maßgebliche Schwellenwert in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR wurde in der Gesamtmaßnahme erreicht.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Siehe Befähigung zur Berufsausübung.
Mindestjahresumsatz 0,5 Mio. EUR brutto
Abschnitt IV: Verfahren
Die Submission ist nicht öffentlich. Das Submissionsergebnis wird den Bietern zugesandt.
Keine. Elektronische Öffnung der Angebote
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YLPDVAK
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 21109
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.