Rahmenvertrag über Generalplanungsleistungen für WA-gebundene und öffentlich geförderte Wohnungen sowie Sozialbauten Referenznummer der Bekanntmachung: VV 051-2021 pa
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Postleitzahl: 20097
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.foerdernundwohnen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag über Generalplanungsleistungen für WA-gebundene und öffentlich geförderte Wohnungen sowie Sozialbauten
F & W Fördern und Wohnen AöR („F & W“) ist ein Tochterunternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg mit über 1 500 Mitarbeitenden und 150 Standorten. Als Sozialunternehmen ist es ihre Aufgabe, obdach- und wohnungslosen, geflüchteten und Menschen, die es auf dem Wohnungsmarkt besonders schwer haben, sowie
Menschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung in Hamburg Wohnraum und Unterstützung zu geben. Momentan gibt es in den Unterkünften von F & W mehr als 32 000 Plätze.
Dank eines eigenen Projekt- und Immobilienmanagements kann F & W die für seine sozialen Aufgaben benötigten Gebäude selbst entwickeln, bauen und instandhalten. Mit der Planung der erforderlichen Gebäude (Neu- und Umbau) werden regelmäßig geeignete Architekturbüros beauftragt, die in der Lage sind, - bei Bedarf auch kurzfristig – als Generalplaner alle erforderlichen Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung zu erbringen.
Um die Beauftragung der Generalplaner im Einzelfall zu vereinfachen und zu beschleunigen, sollen mit mehreren Partnern entsprechende Rahmenvereinbarungen („Mehrfachrahmenvereinbarung“) geschlossen werden. Diesem Ziel dient diese Ausschreibung, mit der Rahmenvertragspartner gewonnen werden
Sollen, die in den nächsten Jahren eine große Anzahl kleinerer und großer Hochbauprojekte vor allem im Wohnungs- und Sozialbau in der Rolle eines Generalplaners durchführen. Dabei handelt es sich überwiegend um Neubauprojekte, aber auch um Erweiterungen, Umbauten, Modernisierungen und Rückbauten von Bestandsobjekten. Schwerpunkt der Planungen sind WA-gebundene (für vordringlich wohnungsuchende Haushalte) und öffentlich geförderte Wohnungen (zwischen ca. 30-100 WE) sowie Sozialbauten, wie zum Beispiel Obdachlosenunterkünfte, Kitas oder Ersatzneubauten für die öffentlich-rechtliche Unterbringung (örU) im Unterkunft-Perspektive-Wohnen (UPW) Standard.
Die Wohnungen müssen differenzierte Ausstattungsqualitäten besitzen und in Bezug auf Grundriss und Ausstattung einen einfachen bis mittleren Standard aufweisen. Im geringen Umfang sind die Wohnprojekte durch gewerbliche Nutzungen zu ergänzen, überwiegend handelt es sich dabei um Büronutzungen, Beratungsangebote, Geschäfte des täglichen Bedarfs und Kindertagesstätten.
Die Projektgrößen variieren in der Regel zwischen 3.000 und 6 000 m2 BGF.
Freie und Hansestadt Hamburg Gesamtes Stadtgebiet Hamburg Die konkreten Standorte der Planungsvorhaben ergeben sich in der Regel kurzfristig und projektbezogen.
1. F & W sucht kleinere und (mittel-)große Architekturbüros als Rahmenvertragspartner, die in den nächsten Jahren Hochbauprojekte vor allem im Wohnungs- und Sozialbau in der Rolle eines Generalplaners durchführen. Zu den Planungsobjekten siehe bereits oben unter Ziff. II.1.4).
2. Der jeweilige Umfang der über die eigene Objektplanung für Gebäude und Innenräume hinausgehenden Leistungen wird in der Regel für die Neubauvorhaben den üblichen Objektplanungsstrukturen bei Einsatz eines Generalplaners entsprechen, vor allem also die Tragwerksplanung und die technische Ausrüstung („TGA“) sowie die Bauphysik und den Brandschutz umfassen. Im Einzelfall können aber auch - je nach den speziellen Projektanforderungen - alle weiteren Leistungsbilder der HOAI ganz oder teilweise zu erbringen sein.Abweichend von dem Regelfall Generalplanung wird es auch Projekte geben, wo der Abruf (zunächst) nur die klassische Objektplanung umfasst und andere Sonderfachleute direkt durch F & W beauftragt werden, die dann aber möglicherweise im Projekt zu steuern sind. Im Übrigen besteht häufig auch das Bedürfnis, in den frühen Phasen einer Projektentwicklung zunächst einen Rahmenvertragspartner mit einer Vorstudie bzw. Machbarkeitsuntersuchung als besondere Leistung zu beauftragen.
3. Die Auswahl der Vertragspartner der Rahmenvereinbarung erfolgt mit Hilfe von 2 konkreten Planungsvorhaben, für die bereits nach den ersten Machbarkeitsstudien die unmittelbare Fortsetzung der Planungen beschlossen wurde. Die Beauftragung dieser Planungen – es handelt sich um 2 unterschiedliche Maßnahmen zur Erweiterung, Sanierung und Umgestaltung von Einrichtungen im Bestand von F & W („Vorhaben A“ und „Vorhaben B“) – stellen gleichzeitig die ersten beiden Abrufe aus der Rahmenvereinbarung dar, d. h. F & W beabsichtigt, dass die jeweils Bestbietenden unmittelbar im Anschluss an den Zuschlag auf die Rahmenvereinbarung mit der Generalplanung von Vorhaben A bzw. Vorhaben B beauftragt werden. Jeder von F & W am Ende des Teilnahmewettbewerbs ausgewählte Bieter hat in dem anschließenden Verhandlungsverfahren deshalb die Generalplanung – nach seiner Wahl – für eines der beiden Vorhaben anzubieten. Dazu ist unter anderem ein Angebot für die Vergütung der eigenen Objektplanung – entsprechend der Systematik der HOAI und der Nebenkosten zu unterbreiten sowie ein Generalplanerzuschlag auf solche Leistungen, die zusätzlich im Projektverlauf in die Leistungspflicht des Generalisten aufgenommen werden müssen, zu benennen.
4. In einem Verfahrensbrief, der zu Beginn des eigentlichen Verhandlungsverfahrens an die ausgewählten Bieter versandt werden wird, werden den ausgewählten Bietern die 2 zur Wahl stehenden Vorhaben genauer beschrieben. Die Bieter haben dann Gelegenheit, kurzfristig dasjenige Projekt auszuwählen, für das sie in der Folgezeit ihr Angebot für die Generalplanung zu erarbeiten und das sie im Rahmen eines Verhandlungstermins – ggfs. per Videokonferenz – auch zu präsentieren haben.
5. Die Bieter, die mit ihrem Angebot für das jeweils von Ihnen ausgewählte und angebotene Musterplanungsvorhaben (Vorhaben A oder Vorhaben B) ebenfalls überzeugen konnten, werden – wie die beiden Erstplatzierten - Rahmenvereinbarungspartner und können damit bei einem der folgenden Abrufe mit der Planung anderer Hochbauprojekte von F & W beauftragt werden.
6. Die Vergabe der weiteren Projekte während der Vertragslaufzeit („Abruf“) ist wie folgt geplant: Bei der Vergabe der Einzelaufträge wird F & W als Zuschlagskriterien die Höhe des Honorars - angelehnt an die HOAI - mit der stärksten Gewichtung (30 bis 50 %), das Organisationskonzept und die Qualifikation des Planungsteams sowie erste Ideenskizzen zur Realisierung der Planungsziele und ggfs. der verbindlichen Projekttermine mit einer mittleren bis schwächeren Gewichtung (jeweils 10 bis 30 %) vorsehen. Für den Abruf legt F & W Funktionsbeschreibungen bzw. andere Vorgaben zu den Planungszielen und ggfs. weitere Vergabeunterlagen für das zu planende Objekt vor, konkretisiert die vorgenannten Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung und fordert alle oder ausgewählte Generalplaner - ggfs. nach Durchführung von Verhandlungsrunden - auf, innerhalb einer angemessenen Frist ein verbindliches Angebot für den jeweiligen Einzelauftrag einzureichen. Die Modalitäten der finalen Angebotsabgabe werden von F & W in einer Weise vorgegeben, durch die die Gleichbehandlung der Rahmenvereinbarungspartner und der Geheimwettbewerb sowie zugleich gewährleistet ist, dass die Angebote nicht vor dem Ablauf der festgelegten Einreichungsfrist geöffnet werden. Bezüglich der Beauftragung von Vorstudien bzw. Machbarkeitsuntersuchungen behält sich F & W vor, diese „freihändig“ im Wege eines Direktauftrags - ggfs. unter Berücksichtigung spezifischer Anforderungen - an Rahmenvertragspartner zu vergeben. Dabei ist allerdings beabsichtigt, regelmäßig unter den Rahmenvertragspartnern mit dem Ziel zu wechseln, dass diese nach Möglichkeit und Qualifikation gleichmäßig beauftragt werden.
7. In der Regel wird der Abruf zunächst die ersten Leistungsphasen der Objektplanung für Gebäude und Innenräume, also die eigenen Leistungen des Architekten, vorsehen. Die weiteren notwendigen Planungsleistungen (z. B. Tragwerksplanung) werden dann in der ersten Phase der Planung objektspezifisch gemeinsam definiert. Nach Abschluss der Bedarfsermittlung können die als notwendig erkannten Leistungen dem Generalplaner übertragen und sein Leistungsumfang erweitert werden.
Maßgeblich für die Bewertung der Eignung sind die Leistungsfähigkeit (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und die Fachkunde (technische und berufliche Leistungsfähigkeit). Die vorstehenden Kriterien werden anhand der gemäß Abschnitt III.1) dieser Bekanntmachung vorzulegenden Unterlagen bewertet.
Die Leistungsfähigkeit und Fachkunde stehen im Verhältnis 20 % (Leistungsfähigkeit) zu 80 % (Fachkunde).
Für die Bewertung der Leistungsfähigkeit werden die unter Ziffer III.1.2) (WL1 und WL2) genannten Angaben und Nachweise herangezogen. Insgesamt können hier maximal 200 Punkte erzielt werden. Zur Beurteilung der Fachkunde werden die unter Ziffer III.1.3) (TL1 und TL2) genannten Angaben und Nachweise berücksichtigt.
Hier können insgesamt maximal 800 Punkte erreicht werden.
Die einzelnen Angaben und Nachweise haben bei insgesamt 1 000 möglichen Punkten folgende Wertigkeit:
— WL1 und WL2: 200 Punkte,
— TL1: 100 Punkte,
— TL2: 700 Punkte.
Die Bewertung der Leistungsfähigkeit und Fachkunde erfolgt in einem relativen Vergleich der Bewerber Miteinander auf der Grundlage der nachfolgenden Skala/Notenstufen. Die maximal erreichbaren Punktzahlen
Pro Angabe/Nachweis werden mit dem jeweils erreichten Gewichtungsfaktor multipliziert. Anschließend werden die so ermittelten Punktzahlen addiert.
— 100 % = sehr gut: Bewerber liegt in Bezug auf das Eignungskriterium mit Blick auf das Bewerberfeld weit über dem Durchschnitt,
— 80 % = gut: Bewerber liegt in Bezug auf das Eignungskriterium mit Blick auf das Bewerberfeld deutlich über dem Durchschnitt,
— 60 % = vollbefriedigend: Bewerber liegt in Bezug auf das Eignungskriterium mit Blick auf das Bewerberfeld im Oberen Durchschnitt,
— 40 % = befriedigend: Bewerber liegt in Bezug auf das Eignungskriterium mit Blick auf das Bewerberfeld im unteren Durchschnitt,
— 20 % = ausreichend: Bewerber lässt in Bezug auf das Eignungskriterium mit Blick auf das Bewerberfeld nur Unterdurchschnittliches erwarten.
Im Bereich zwischen 0 % und 100 % können zur Berücksichtigung einer Tendenz zur jeweils höheren Notenstufe Zwischenwerte gebildet werden (10 %, 30 %, 50 %, 70 %, 90 %), die textlich der jeweiligen Notenstufe mit der darunterliegenden geraden Prozentzahl zugeordnet werden. Eine Bewertung eines Eignungskriteriums (Leistungsfähigkeit bzw. Fachkunde) mit 0 % würde einer völligen Nichterfüllung des jeweiligen Eignungskriteriums entsprechen, was den Ausschluss des Teilnahmeantrages zur Folge hat. Hierbei handelt es sich um Eignungs-, nicht um Zuschlagskriterien.
Aufgrund des nach wie vor steigenden Bedarfs an bezahlbarem Wohnraum in der FHH ist eher mit einem größeren Bedarf zu rechnen. Aus diesem Grund wird F & W die Option zur Überschreitung der jeweiligen Geschätzten Bedarfsmengen um 50 %, bezogen auf die gesamte Vertragslaufzeit, eingeräumt.
Weitere Angaben zu Optionen enthalten die Vergabeunterlagen.
Zu Ziff. II.2.10): Varianten/Alternativangebote sind Gegenstand des Verhandlungsverfahrens. Der Ausschluss von Varianten/Alternativangeboten bleibt vorbehalten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Bewerbungsunterlagen (Vordrucke und Formulare) können auf der in Ziffer I.3) genannten Internetadresse abgerufen werden. Die Verwendung der Bewerbungsunterlagen ist verbindlich. Eingereichte Nachweise
Müssen noch gültig sein; soweit Anforderungen an die Aktualität gestellt werden, bezieht sich der Zeitpunkt auf den Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (vgl. Ziff. VI.5).
Mit ihrem Teilnahmeantrag haben die Bewerber folgende Dokumente bzw. Unterlagen vorzulegen:
PL1. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§§ 123, 124 GWB) gemäß § 48 VgV. Ein Formblatt ist in den Bewerbungsunterlagen enthalten.
PL2. Eigenerklärung mit Angaben zur Firma, Rechtsform, Sitz, Gegenstand, Geschäftsleitung des Unternehmens, Unternehmensstruktur (z. B. Muttergesellschaften, Konzernzugehörigkeit, Niederlassungen
— Organigramm), mit Darstellung der Gesellschafts- und Kapitalverhältnisse des Bewerbers sowie ggf. zur zuständigen Niederlassung.
Im Fall von Bewerbergemeinschaften gelten die hier aufgeführten Eignungsanforderungen PL1 und PL3 entsprechend für jedes einzelne Mitglied der Bewerbergemeinschaft.
PL3. Nachweis über eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme für Vermögensschäden je Versicherungsjahr in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR sowie in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR je Versicherungsjahr für Personenschäden sowie für sonstige Schäden/Sachschäden. Die Maximierung der Ersatzleistung muss mindestens das Zweifache der Versicherungssumme betragen. Sofern Bewerber über keine entsprechende Versicherungspolice verfügen, ist mit dem Teilnahmeantrag verbindlich zu erklären, dass der Bewerber im Fall der Auftragserteilung eine entsprechende Versicherungspolice abschließen wird. Ein Formblatt ist in den Bewerbungsunterlagen enthalten.
Kann ein Bewerber aus einem stichhaltigen Grund einen geforderten Nachweis nicht beibringen, so kann er seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, von F & W für geeignet erachteter Belege nachweisen. Die Anforderung weiterer Eigenerklärungen und Bescheinigungen behält sich F & W für am Ende des Teilnahmewettbewerbs ausgewählte Bieter und etwaige Nachunternehmer mit der Angebotsabgabe auf gesondertes Verlangen vor.
WL1. Eigenerklärung über den Umsatz des Bewerbers in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren. WL2. Eigenerklärung über den jährlichen Umsatz des Bewerbers für mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbaren Leistungen (maßgeblich für die Vergleichbarkeit sind Umsätze mit der (General-)Planung von WA-gebundenen [für vordringlich wohnungsuchende Haushalte] und öffentlich geförderten Wohnungen sowie Sozialbauten) in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren.
Kann ein Bewerber aus einem stichhaltigen Grund einen geforderten Nachweis nicht beibringen, so kann er seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, von F & W für geeignet erachteter Belege nachweisen.
Die Anforderung weiterer Eigenerklärungen und Bescheinigungen behält sich der Auftraggeber für am Ende des Teilnahmewettbewerbs ausgewählte Bieter und etwaige Nachunternehmer mit der Angebotsabgabe auf gesondertes Verlangen vor. F & W behält sich vor, eine Wirtschaftsauskunft über den Bewerber einzuholen.
Zu WL2: Der nachzuweisende Mindestumsatz der letzten 3 Geschäftsjahre muss im Durchschnitt mindestens 0,75 Mio. EUR pro Jahr betragen.
TL1. Eigenerklärung über das jährliche Mittel der Beschäftigten für den maßgeblichen Bereich bzw.Geschäftsbereich (Aufschlüsselung kaufmännisch, technisch, planerisch, sonstige) in den letzten 3 Jahren. TL2. Angaben über die Ausführung von vergleichbaren Leistungen/Referenzprojekten (z. B. realisierte Projekte, Auszeichnungen, Wettbewerbserfolge) in den letzten maximal 5 Jahren (Eigenerklärungen; Stichtag 1.1.2016). Maßgeblich für die Vergleichbarkeit sind Referenzen, die die (General-)Planung (Neu-, Um- und Rückbau) in den Leistungsphasen 2 bis 8 von WA-gebundenen (für vordringlich wohnungsuchende Haushalte) und öffentlich geförderten Wohnungen sowie Sozialbauten zum Gegenstand hatten. Die Referenzprojekte können innerhalb der letzten 5 Jahre begonnen, durchgeführt oder abgeschlossen worden sein. Im Fall von Bewerbergemeinschaften können entsprechende Angaben für die Bewerbergemeinschaft insgesamt abgegeben werden. Die Referenzen sind gemäß Formblatt aus den Bewerbungsunterlagen mit den dort genannten Angaben einzureichen. Bitte reichen Sie möglichst nicht mehr als 5 Referenzen ein und sortieren Sie diese nach ihrer Einschlägigkeit und Vergleichbarkeit mit dem Ausschreibungsgegenstand. F & W kann in Einzelfällen die Vorlage von Referenzbescheinigungen der Referenzauftraggeber verlangen.
Zu TL1: Mindestens 6 technische und planerische Beschäftigte.
Zu TL2: Es sind mindestens 3 Referenzen vorzulegen. Für mindestens eine Referenz gilt, dass sie ein Wohngebäude mit mindestens 30 Wohnungen zum Gegenstand haben muss.
Architekt/-in (EWR-Mitgliedstaaten und Schweiz), bauvorlageberechtigt nach LBauO. Der Nachweis der Eintragung ist vorzuhalten.
Die Bieter (bei Bietergemeinschaft alle Mitglieder) haben im späteren Verfahren eine Eigenerklärung zur Tariftreue und zur Zahlung eines Mindestlohnes gemäß § 3 Hmb. Vergabegesetz abzugeben. Das später in den Vergabeunterlagen beigefügte Formblatt ist zwingend zu verwenden
Abschnitt IV: Verfahren
Bei Rahmenvereinbarungen – Begründung, falls die Laufzeit der Rahmenvereinbarung vier Jahre übersteigt: Abrufe aus den Rahmenvereinbarungen können bis zum letzten Tag der Laufzeit vorgenommen werden.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Die Bewerbungsunterlagen (Vordrucke und Formulare im Bewerbungsbogen) können unter der in Ziffer I.3) genannten Internetadresse abgerufen werden. Die Verwendung der Bewerbungsunterlagen ist verbindlich. Sofern im Laufe des Vergabeverfahrens weitere Informationen oder Präzisierungen seitens F & W erforderlich werden sollten, werden diese Zusatzinformationen ebenfalls unter der dort genannten Internetadresse veröffentlicht. Die Bewerber müssen daher regelmäßig prüfen, ob unter der dort genannten Internetadresse weitere Informationen veröffentlicht wurden. Eine Registrierung bei der Vergabeplattform erleichtert den Zugang und die Information zu den Bewerberinformationen.
2) Fragen zu den Anforderungen dieser Bekanntmachung und den Bewerbungsunterlagen sollen umgehend, jedoch spätestens bis zum 8.3.2021 über die Vergabeplattform gestellt werden. F & W behält sich vor, später eingehende Fragen nicht zu beantworten.
3) Die in dieser Bekanntmachung enthaltenen Informationen dienen allein dem Zweck, den Interessenten einen Eindruck zu verschaffen und eine Entscheidung über die Teilnahme am Verfahren zu ermöglichen. Abweichungen und Spezifizierungen im Rahmen der Verhandlungen bleiben vorbehalten.
4) Teilnahmeanträge sind elektronisch an die in Ziffer I.3) benannte Stelle über die Vergabeplattform zu übermitteln. Bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist sind die Teilnahmeanträge verschlüsselt, so dass F & W keinen Zugriff auf sie hat. Dem Bewerber steht es jedoch frei, seinen Teilnahmeantrag bis zum Ablauf der Frist zu bearbeiten und neu hochzuladen.
5) Fremdsprachige Bescheinigungen oder Erklärungen sind in der Regel nur zu berücksichtigen, wenn sie mit Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt worden sind. Die Vergabestelle kann Ausnahmen zulassen.
6) F & W behält sich vor, das Verfahren aus sachlichen Gründen aufzuheben. Ersatzansprüche der Bewerber und Bieter sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen. Mit dem Herunterladen der Bewerbungsunterlagen stimmt der Bewerber dem zu.
7) Vergabeunterlagen einschließlich des Vertragswerks sowie der Zuschlagskriterien werden erst nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgegeben.
8) Zu Ziffer IV.2.3: Nach Eingang der Teilnahmeanträge und deren Auswertung erhalten die ausgewählten Bewerber voraussichtlich bis zum 23.3.2021 die Vergabeunterlagen mit einer Einladung zu den Verhandlungsgesprächen zugesandt. Es ist beabsichtigt, dass die Erstangebote bis zum 23.4.2021 einzureichen sind. Die Verhandlungsgespräche sind voraussichtlich in der KW 18+19/2021 vorgesehen, sofern der Zuschlag nicht auf die Erstangebote erteilt wird. Die Verhandlungsgespräche werden in Hamburg - oder abhängig von der aktuellen Pandemiesituation – als Videokonferenz stattfinden.
9) Durch die Stellung des Teilnahmeantrags verpflichtet sich der Bewerber, alle ihm ggf. übersandten Unterlagen vertraulich zu behandeln und den Geheimwettbewerb auch ansonsten zu wahren; dies gilt auch im Hinblick auf das jeweilige Angebot. F & W ihrerseits wird Unterlagen der Bewerber nur für die Zwecke des Verfahrens verwenden.
10) Bewerbergemeinschaften haben mit ihrem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern unterschriebene rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, die in den Bewerbungsunterlagen enthalten ist. Sollte im Laufe.
Des Verfahrens eine bestehende Bewerber-/Bietergemeinschaft ihre Zusammensetzung verändern oder ein Einzelbewerber/Einzelbieter das Verfahren in Bewerber-/ Bietergemeinschaft fortsetzen wollen, so ist dies nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung von F & W zulässig. Die Einwilligung wird jedenfalls nicht erteilt, wenn durch die Veränderung der Wettbewerb wesentlich beeinträchtigt wird oder die Veränderung Auswirkungen auf die Fachkunde und Leistungsfähigkeit hat. Dies gilt entsprechend für Nachunternehmer. Bekanntmachungs-ID: CXP4YMGD8S2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 21109
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
— § 134 Abs. 2 GWB – Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
— Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.