20101/E13-Rahmenvereinbarung — Aktualisierung, Weiterentwicklung, Auswertung und Anwendung des Bundeschienennetzmodells Referenznummer der Bekanntmachung: 20101/E13
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
20101/E13-Rahmenvereinbarung — Aktualisierung, Weiterentwicklung, Auswertung und Anwendung des Bundeschienennetzmodells
Vor dem Hintergrund der politischen Zielsetzung einer Verdopplung des Schienenpersonenverkehrs und einer stärkeren Verlagerung von Güterverkehren auf die Schiene ist die bestehenden Ausbauplanung regelmäßig zu überprüfen, neue Projektideen zu bewerten und die im Zuge der Bundesverkehrswegeplanung festgelegte Methodik regelmäßig zu aktualisieren.
Das erfordert eine dauerhafte und bedarfsgerechte externe fachlichwissenschaftliche
Unterstützung, die bei Bedarf beauftragt wird.
Der Bund hat in den letzten Jahren ein Bundeschienennetzmodell als Basis für seine Verkehrsprognosen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Infrastrukturvorhaben Schiene erarbeiten lassen.
Auf Basis des Netzmodells sollen verkehrspolitisch relevante Auswertungen durchgeführt werden. Dazu gehören die Nutzen-Kosten-Analysen für Schieneninfrastrukturprojekte (Einzelmaßnahmen oder Bündel) vorzubereiten und durchzuführen (z. B. im Zuge von Nach- oder Neubewertungen) inkl. Aktualisierung von Umlegungen prognostizierter Verkehrsmengen und gezielte Auswertungen zu aktuellen politischen Fragen.
Ebenfalls sollen vorhabenspezifische Bewertungen auf der Grundlage eines Projektindividuellen Bezugsfalls zur Prüfung verkehrlicher Eingangsdaten der von den EIU vorgelegten betriebswirtschaftlichen Bewertung sowie die Ableitung einer projektspezifischen Tragfähigkeit gem. BUV beauftragt werden.
Die Ergebnisse zu diesen Aufträgen sollen jeweils visualisiert und dokumentiert werden.
Der Auftragnehmer (AN) soll den Auftraggeber (AG) auf Anforderung hinsichtlich interner und externer Anfragen zu Bewertungen von Bedarfsplanvorhaben, evtl. Alternativen und ggf. weiteren Fragen beraten.
Hierauf aufbauend werden die Anforderungen in folgende Arbeitspakete untergliedert:
— Allgemeine wissenschaftliche Beratung, Sonderuntersuchungen,
— Nutzen-Kosten-Analysen für Infrastrukturprojekte sowie deren Aktualisierung auf Basis der dann jeweils geltenden BVWP-Methodik,
— Trassen- und Kostenplausibilisierung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
Das Vergabeverfahren 2061/E13 (Bekanntmachungsnummer im ABl. 2020/S [removed]) war mangels zuschlagsfähiger Angebote aufzuheben. Die Leistungen wurden nach § 14 Abs. 3 Nr. 5 im Wege eines Verhandlungsverfahrens vergeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
20101/E13-Rahmenvereinbarung - Aktualisierung, Weiterentwicklung, Auswertung und Anwendung des Bundeschienennetzmodells
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81673
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).