CAFM 2.0 Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0630-2020
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
CAFM 2.0
Beschaffung und Implementierung einer neuen CAFM-Software für die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) inklusive Service und Softwarepflege.
Die BVG nutzt aktuell eine CAFM-Lösung im Bereich des Flächen- und Belegungsmanagements im Unternehmen. Bei diesem System handelt es sich um ein System, welches nach 17 Jahren das Ende seines Lebenszyklus erreicht hat.
In diesem Zuge hat die BVG veranlasst eine Ausschreibung für ein CAFM-System mit weiteren Anforderungen einzuleiten. Hierfür wurden die aktuellen notwendigen Prozesse aufgenommen, sowie weitere funktionale und technische Bedarfe mit Schnittstellen zum Facility Management aus den unterschiedlichen Fachbereichen erfasst. Die Ergebnisse wurden analysiert und für diese Ausschreibung in ein Lastenheft zusammengefasst.
Im Fokus stehen folgende nach GEFMA 444 zertifizierte Module:
─ Flächen- und Belegungsmanagement,
─ Umzugsmanagement und
─ Reinigungsmanagement.
In dieser Ausschreibung wird eine CAFM-Software gesucht, die eine Standard-Software liefert und sich in die IT-Umgebung der BVG integriert und die entsprechenden Anforderungen aus dem Lastenheft konfiguriert und anpasst. Weiterhin ist eine Migration aus den vorhandenen Daten vorzunehm.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Für die Eignungsprüfung hat der Bieter/Bewerber für sich und ggf. für Nachunternehmer seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachzuweisen.
Das Formblatt (Eigenerklärungen zur Eignung) liegt den Vergabeunterlagen bei.
Auf Verlangen des Auftraggebers sind die Eigenerklärungen durch Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen.
Eigenerklärung:
— zum Korruptionsregister,
— Angaben zur Betriebshaftpflicht-/Berufshaftpflichtversicherung,
— Zur Eintragung in das Berufs-/Handelsregister,
— über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 123. 124 GWB,
— über die Zahlung von Steuern,
— über die Zahlung der Beiträge an die Krankenkasse und sonstige Sozialversicherungsträger,
— zum Gewerbezentralregister,
— Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft,
— dass keine schweren Verfehlungen vorliegen (Auszug gem. § 30 Abs. 5 BZRG),
— Handwerks- bzw. Gewerbekarte der zuständigen Handwerkskammer oder Zugehörigkeitsbescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer,
Die Erklärungen
— über Zahlung von Mindestlohn gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz(GVBl. für Berlin vom 22.7.2010, geändert mit GVBl. für Berlin vom 16.6.2012),
— über die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz(GVBl. für Berlin vom 22.7.2010, geändert mit GVBl. für Berlin vom 16.6.2012),
— die Erklärung gemäß Frauenförderverordnung(FFV) § 1 Abs. 2 FFV sind mit dem Angebot einzureichen. Die entsprechenden Erklärungen sind den Vergabeunterlagen beigefügt.
Für Bewerber-/Bietergemeinschaften ist die Eigenerklärung von jedem Mitglied auszufüllen, zu unterschreiben und einzureichen. Dasselbe gilt für mit dem Teilnahmeantrag oder dem Angebot benannte Nachunternehmer. Beabsichtigt der Bewerber/Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens zu verweisen (Eignungsleihe), so muss der Bewerber/Bieter eine auch für den (jeweiligen) Eignungsleihgeber eine zutreffende Eigenerklärung für dieses Unternehmen vorlegen sowie seine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf dieses Unternehmen durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung des Eignungsleihgebers nachweisen. Für die Verpflichtungserklärung des Eignungsleihgebers ist das in den Vergabeunterlagen enthaltene Formular „Verpflichtungserklärung“ (Formblatt Eignugsleihe) zu verwenden.
Folgende Angaben und Formalitäten, zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit, sind erforderlich:
Eigenerklärung (Bestandteil des Formblattes Eigenerklärungen zur Eignung):
— zum Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren.
Gemäß Dokument „11_BVG_CAFM_Eignungsmatrix“.
Folgende Angaben und Formalitäten, zur technischen Leistungsfähigkeit, sind erforderlich:
Eigenerklärung (Bestandteil des Formblattes Eigenerklärungen zur Eignung):
— Ausführung von Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,
— Zur Anzahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Berufsgruppen.
Folgende Nachweise/Erklärungen, sind zusätzlich zum Formblatt (Eigenerklärungen zur Eignung) mit dem Angebot vorzulegen:
—— Teilnahmeantrag Formblatt; auszufüllen und zu unterzeichnen,
—— „11_BVG_CAFM_Eignungsmatrix“: Alle mit Bewertungskriterium (BK) = A (Ausschlusskriterium) gekennzeichneten Anforderungen müssen erfüllt werden,
—— Verpflichtungserklärung Eignungsleihe Formblatt: auszufüllen und zu unterzeichnen,
—— Formblatt Nachunternehmer Formblatt: auszufüllen Tabelle.
Hinweis: Für alle unter Punkt III.2.1) bis III.2.3) genannten Nachweise/Unterlagen können auch vergleichbar ausgestellte Bescheinigungen/Nachweise von den zuständigen Stellen/Behörden des jeweiligen Herkunftslandes eingereicht werden.
Nur abgeschlossene Projekte werden als Referenz gewertet.
Abgabe einer Erklärung in der, der Bewerber bestätigt, dass dieses Projekt Qualitätssicherungsmaßnahmen und Testabläufen unterliegt, die den Auftraggeber vor groben Fehlern und Fehlfunktionen in seinem System schützen. Keine oder weniger als 3 Referenzprojekte.
Die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber/der Bewerbergemeinschaft erfolgt anhand der vorgegebenen Anforderungen der Teilnahmewettbewerbsunterlagen.
Die mit den Teilnahmeanträgen einzureichenden Unterlagen sind den Vergabeunterlagen beigefügt.
Gemäß Anlage 12_BVG_CAFM_EVB-IT-Systemvertrag ist der AN ist gegenüber der BVG zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % des Auftragswertes über die jeweilige Vertragslaufzeit unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechnung – soweit die Gegenforderungen unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig sind – und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB) verpflichtet entsprechend der als Anlage Muster_Vertragserfuellungsbuergschaft zu übergeben.
Siehe Vergabeunterlagen
Gesamtschuldnerisch haftend
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
§ 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.