Komponenten für die Anlenkstange (Flexity) Referenznummer der Bekanntmachung: FEM1-0404-2020
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Komponenten für die Anlenkstange (Flexity)
Lieferung von Komponenten für die Anlenkstangen der Flexity-Fahrwerke:
— Ringfederpakete innen,
— Ringfederpaket außen,
— Gummimanschette,
— Lagerschale mit Bund.
Manschette
Manschette:
Die Definition der erforderlichen technischen Eigenschaften und der zu berücksichtigenden Betriebsbedingungen erfolgt, soweit bekannt, durch den AG.
Lagerschale
Lagerschale:
Die Definition der erforderlichen technischen Eigenschaften und der zu berücksichtigenden Betriebsbedingungen erfolgt, soweit bekannt, durch den AG.
Ringfederpaket
Ringfederpaket:
Die Definition der erforderlichen technischen Eigenschaften und der zu berücksichtigenden Betriebsbedingungen erfolgt, soweit bekannt, durch den AG.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Manschette
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lagerschale
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ringfederpaket
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.