ItWESS - Software-Lizenzen inkl. Wartung/Support/Pflege, Consulting und Schulung

Bekanntmachung vergebener Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

Dienstleistungen

Richtlinie 2009/81/EG

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber / Auftraggeber

I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)

Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 12489
Land: Deutschland
Zu Händen von:[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]

Internet-Adresse(n):

Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers / des Auftraggebers: www.bwi.de

Adresse des Beschafferprofils: https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/

Elektronischer Zugang zu Informationen: https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/

I.2)Art des öffentlichen Auftraggebers
Sonstige: öffentlicher Auftraggeber gem. § 99 Nr. 2 GWB
I.3)Haupttätigkeit(en)
Sonstige: Zivile IT der Bundeswehr
I.4)Auftragsvergabe im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber
Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber: nein

Abschnitt II: Auftragsgegenstand

II.1)Beschreibung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags
ItWESS - Software-Lizenzen inkl. Wartung/Support/Pflege, Consulting und Schulung
II.1.2)Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw. Dienstleistung
Dienstleistungen
Dienstleistungskategorie Nr 13: Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten
Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Deutschland

NUTS-Code DE DEUTSCHLAND

II.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
II.1.4)Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens:
Dauerhafte Überlassung von Software-Lizenzen (Kauf), Wartungs-, Pflege- und Supportleistungen der (angepassten) Software, Unterstützungs-, Consulting-/Beratungs-, Service und Anpassungs-/Customizingleistungen sowie Schulungsleistungen für die Software itWESS.
II.1.5)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)

72268000 Bereitstellung von Software, 48730000 Sicherheitssoftwarepaket

II.2)Endgültiger Gesamtauftragswert
II.2.1)Endgültiger Gesamtauftragswert
Niedrigstes Angebot 227 685,56 und höchstes Angebot [Betrag gelöscht] EUR
ohne MwSt

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.)
Richtlinie 2009/81/EG
1) Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2009/81/EG
Alle Angebote, die im Anschluss an ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder einen wettbewerblichen Dialog abgegeben wurden, waren nicht ordnungsgemäß oder unannehmbar. Es wurden lediglich die Bieter an den Verhandlungen beteiligt, die die qualitativen Eignungskriterien erfüllten: nein
Die Fristen des nicht offenen Verfahren und des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Auftragsbekanntmachung sind mit der krisenbedingten Dringlichkeit nicht vereinbar: nein
Zwingende Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber / der Auftraggeber nicht voraussehen konnte und die den strengen Bedingungen der betreffenden Richtlinie genügen: nein
Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Bieter ausgeführt werden: technische Gründe
Auftrag betrifft andere als die in Artikel 13 der Richtlinie 2009/81/EG genannten Forschungs- und Entwicklungsleistungen: nein
Die betreffenden Erzeugnisse werden gemäß den in der Richtlinie genannten Bedingungen ausschließlich für Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecke hergestellt: nein
Zusätzliche Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt: nein
Lieferung von Waren, die an einer Warenbörse notiert und gekauft werden: nein
Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden: nein
Auftrag betrifft die Erbringung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen für im Ausland stationierte oder zu stationierende Streitkräfte eines Mitgliedstaats und genügt den strengen Vorschriften der Richtlinie: nein
2) Sonstige Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Analog § 14 Abs. 6 VgV existiert kein Alternativprodukt und es ist zunächst keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung vorhanden. Die technischen und wirtschaftlichen Produktvorgaben schließen den Einsatz eines alternativen Produktes aus. Zudem kann dieses Produkt lediglich von einer Bezugsquelle bezogen werden Das gewählte Produkt ist technisch stark in die Organisation der Kunden eingebunden. So werden die IT-Sicherheitsbeauftragten mittels einer Schnittstelle in den Lightweight-Directory-Access-Protocol (LDAP) basierten Verzeichnisdienst des Kunden identifiziert. Zudem werden mittels dieser Schnittstelle Nutzer den IT-Sicherheitsbeauftragten zugeordnet, damit die jeweilige IT-Sicherheitsorganisation der IT-Umgebungen des Kunden abgebildet werden kann. Die Schnittstelle wurde zusammen mit dem Hersteller entwickelt und bereitgestellt und ist individuell auf die Kundenanforderungen angepasst. Diese angepasste Software ist aktuell auf ca. 200 000 APC’s installiert. Daher müssen die neuen, nunmehr zu beschaffenden zusätzlichen Softwarelizenzen mit den bestehenden Programmen/Entwicklungen identisch sein. Aktuell sind zudem mehr als 60 000 mobile Datenträger mittels des Produktes personalisiert, d. h. für einen Benutzer oder eine Benutzergruppe zur Benutzung aktiviert worden. Ein Wechsel auf ein alternatives Produkt setzt voraus, dass alle personalisierten, mobilen Datenträger mittels des neuen Produktes neu personalisiert und registriert werden. Ohne die Migration dieser Datenträger wären die Datenträger an den Arbeitsplatzcomputern (APC's) nicht mehr sicher verwendbar. Alle nicht erneut registrierten Datenträger und deren Inhalte wären bis zu einer manuellen einzelhaften erneuten Registrierung nicht mehr im Zugriff. Zwei Parallelsysteme können nicht gekoppelt werden. Das würde voraussetzen, dass beide Softwaresysteme miteinander kommunizieren können. Denn zur Aufrechterhaltung der beim Kunden erforderlichen Kommunikation muss zwischen allen der mit der aktuellen Software ausgestatteten Endgeräten (und den registrierten und einer nicht bekannter Zahl nicht-registrierten Datenträgern) ein sicherer Datenaustausch stattfinden können. Mobile Datenträger können immer nur für 1 Software-Produkt registriert werden. Wenn z. B. auf einem APC ein mobiler Datenträger mit dem bisherigen Produkt verschlüsselt worden ist, kann dieser Datenträger nicht auf einem PC, auf dem eine andere Verschlüsselungssoftware implementiert wurde, gelesen/verschlüsselt werden.
IV.2)Zuschlagskriterien
IV.2.1)Zuschlagskriterien
Niedrigster Preis
IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
Eine elektronische Auktion wurde durchgeführt: nein
IV.3)Verwaltungsangaben
IV.3.1)Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber
1248-SL-itWESS
IV.3.2)Frühere Bekanntmachung(en) desselben Auftrags
nein

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Auftrags-Nr: 1 Bezeichnung: ItWESS – Software-Lizenzen inkl. Wartung/Support/Pflege, Consulting und Schulung
V.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
14.12.2020
V.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 1
V.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 81549
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]

V.4)Angaben zum Auftragswert
Endgültiger Gesamtauftragswert:
Niedrigstes Angebot 227 685,56 und höchstes Angebot [Betrag gelöscht] EUR
ohne MwSt
V.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Es können Unteraufträge vergeben werden: nein

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der Europäischen Union finanziert wird: nein
VI.2)Zusätzliche Angaben:
VI.3)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.3.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de

VI.3.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
VI.3.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
29.1.2021