07_Barrierefreier Ausbau Bf Pleinfeld Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI38793
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Adresse des Beschafferprofils: https://bieterportal.noncd.db.de
Abschnitt II: Gegenstand
07_Barrierefreier Ausbau Bf Pleinfeld
Bahnhof, Bf, Bahnsteig, Bahnsteige, Aufzugunterfahrt, Pleinfeld
91785 Pleinfeld
Rückbau:
— Erdbau: 1 600 m3,
— Beton: 200 m3,
— Bahnsteigkante: 1 250 m,— Belag: 3 000 m2.
Neubau:
— Erdbau: 1 900 m3,
— Bahnsteigkante: 850 m,— Belag: 4 000 m2,
— Beton: 300 m3,
— Bohrpfähle: 1 500 m,— Bewehrung: 300 t,
— Bahnsteigdach: 875 m.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Barrierefreier Ausbau Bf Pleinfeld
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Waldsassen
NUTS-Code: DE23A Tirschenreuth
Postleitzahl: 95652
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
91785 Pleinfeld
Bahnhof, Bf, Bahnsteig, Bahnsteige, Aufzugunterfahrt, Pleinfeld.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Waldsassen
NUTS-Code: DE23A Tirschenreuth
Postleitzahl: 95652
Land: Deutschland
NT07: Zusätzliche Planungsleistung Bau
Im Rahmen der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass die Entwurfsplanung statische und konstruktive Mängel aufweist. Der Bauentwurf musste auf Anweisung des AG entsprechend geändert werden, wodurch sich der Umfang der Ausführungsplanung erhöhte.
Der AN ist bereits mit der Ausführungsplanung beauftragt und besitzt demnach tiefe Projektkenntnisse und eine entsprechende Planungstiefe. Die Vergabe der Leistung an einen anderen AN hätte eine Vielzahl an kritischen Schnittpunkten zwischen dem bereits gebundenen Ausführungsplaner und dem neuen AN zur Folge. Ein Wechsel des ANs rein für die Erbringung zusätzlicher Planungsleistungen macht aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten keinen Sinn. Die Gesamtqualität der Ausführungsplanung würde leiden..