Bewachungsleistungen für Objekte des Bundespresseamtes in Berlin und Bonn Referenznummer der Bekanntmachung: 13614/2#8-3/2021
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – öffentliche Aufträge
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bundespresseamt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bewachungsleistungen für Objekte des Bundespresseamtes in Berlin und Bonn
Leistungsgegenstand sind Bewachungsleistungen für das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) mit seinen Dienstsitzen in Berlin und Bonn. Um die Sicherheit des BPA sowie von Veranstaltungen – insbesondere mit Schutzpersonen – an den Dienstsitzen in Berlin und Bonn als auch deutschlandweit zu gewährleisten, soll durch den Auftragnehmer Wachpersonal in adäquater Zahl und mit qualifizierter Ausbildung bereitgestellt werden. Darüber hinaus soll bei einer sich ändernden Sicherheitslage bei Bedarf spezielles Equipment und zugehöriges Bedienpersonal sowie möglicherweise zusätzlichem Personal für besondere Situationen bereitgestellt werden.
Der detaillierte Leistungsgegenstand ist dem Vertrag und der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Berlin, Bonn
Leistungsgegenstand sind Bewachungsleistungen für das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) mit seinen Dienstsitzen in Berlin und Bonn. Um die Sicherheit des BPA sowie von Veranstaltungen – insbesondere mit Schutzpersonen – an den Dienstsitzen in Berlin und Bonn als auch deutschlandweit zu gewährleisten, soll durch den Auftragnehmer Wachpersonal in adäquater Zahl und mit qualifizierter Ausbildung bereitgestellt werden. Darüber hinaus bei einer sich ändernden Sicherheitslage bei Bedarf spezielles Equipment und zugehöriges Bedienpersonal sowie möglicherweise zusätzlichem Personal für besondere Situationen bereitgestellt werden.
Der detaillierte Leistungsgegenstand ist dem Vertrag und der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Ergänzung zu II.2.7) Laufzeit:
Es besteht die Option für den Auftraggebe den Vertrag zweimal um jeweils ein weiteres Jahr zu verlängern.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Auftraggeber behält sich unter strikter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor, Unterlagen, die nicht wie gefordert eingereicht wurden, gemäß § 56 VgV unter Setzung einer Frist von den Bewerbern/Bietern nachzufordern. Sollten die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb dieser Frist nachgereicht werden, wird der entsprechende Teilnahmeantrag/das Angebot vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Bewerber-/Bieterfragen werden zu den in den Bewerbungsbedingungen angegebenen Stichtagen beantwortet. Der Auftraggeber behält sich vor, auch kurzfristig nach dem letzten Stichtag eingegangene Fragen zu beantworten. Es obliegt dem Bewerber/Bieter, sich bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge/Angebote entsprechend zu informieren.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist Folgendes zu beachten:
— Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage nach der Information der betroffenen Bieter durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung,
— Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
——der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der in § 134 Abs. 2 GWB geregelten Frist, nach deren Verstreichen ein Zuschlag erteilt werden darf, bleibt unberührt,
—— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
—— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
—— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.